Benutzer:Krassdaniel/Werkstatt/Reichsbankgesetz
Basisdaten | |
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Titel: | Bankgesetz |
Art: | Reichsgesetz |
Geltungsbereich: | Deutsches Reich |
Rechtsmaterie: | Wirtschaftsverwaltungsrecht, Notenbankrecht |
Erlassen am: | 14. März 1875 (RGBl. S. 177-198. |
Inkrafttreten am: | 18. März 1875/1. Januar 1876 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Reichsbankgesetz vom 14. März 1875 regelte im Deutschen Kaiserreich die Rolle von Privatnotenbanken und führte die Reichsbank als Zentralnotenbank ein.
Gesetzgebungsgeschichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Mit der Gründung des Deutschen Reiches 1871 oblag diesem die Noten- und Münzgesetzgebung. Gemäß Art. 18 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 wurde die Mark als neues Zahlungsmittel im Deutschen Reich eingeführt.[1]
Inhalte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Gründung der Reichsbank
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Mit dem Bankgesetz vom 14. März 1875 wurde am 1. Januar 1876 [2] die Reichsbank durch Übernahme der Preußischen Bank als zentrale Notenbank mit Sitz in Berlin und rechtsfähige öffentliche Anstalt gegründet. Sie unterstand anfangs direkt dem Reichskanzler und hatte ein Direktorium, dessen Präsident vom Kaiser auf Vorschlag der Bundesrats ernannt wurde. Das Grundkapital der Reichsbank betrug 120 Millionen Mark und war in Besitz von privaten Anteilseignern.[3] Im Jahr 1884 besaßen 6140 Deutsche und 1462 Ausländer Anteile an der Bank.[4]
Die Aufgabe der Reichsbank war es, Preis und Volumen des Geldes zu bestimmen. Vorläufig blieb das Notenausgaberecht noch auf die Reichsbank (250 Millionen Mark) und 32 private Notenbanken (135 Millionen Mark) verteilt. Bis 1889 hatten 19 davon auf ihr Notenausgabeprivileg verzichtet. 1906 verfügten nur noch die vier großen staatlichen Notenbanken von Baden, Bayern, Sachsen und Württemberg über ihr Notenprivileg, das erst 1935 endete. Ausgegebene Noten über 100 Mark mussten gemäß Münzgesetz vom 9. Juli 1873 bei der Reichsbank gedeckt sein. Ungedeckte Noten unter 100 Mark wurden per Gesetz, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen, erlassen am 30. April 1874 in Form von Staatspapiergeld als Reichskassenscheine in Stückelungen zu 5, 20 und 50 Mark ausgegeben.[5] Die durch Finanzminister Otto Camphausen initiierte und in § 9 des Bankgesetz vom 14. März 1875[2] verankerte Palmer-Regel sah dabei vor, das Kontingent überschreitende Notenausgaben mit 5 Prozent zu versteuern.[6]
Privatnotenbanken
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Mit der Reichsgründung 1870/71 verloren die Gliedstaaten des Reiches ihr Gesetzgebungsrecht in Bezug auf das Geldwesen. Das Banknotensperrgesetz vom 27. März 1870 sowie die Bundesgesetze über die Ausgabe von Banknoten vom 27. März 1870[7] und die Ausgabe von Papiergeld vom 16. Juni 1874[8] verhinderten die Neuausgabe von Privatbanknoten.
Die Reichsbank erhielt kein Monopol auf die Emission von Banknoten, die bestehenden Notenbanken behielten das Recht, Banknoten in einem Umfang herauszugeben, der in der Anlage zu § 9 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 festgehalten war. Für Bayern war ein Kontingent von Banknoten im Wert von 32 Mio. Mark vorgesehen.[2] Details wurde in Deutschland im Reichsbankgesetz von 1875 geregelt.
Änderungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Reichsbankgesetz 1924
- Reichsbankgesetz 1937
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Matthias Wühle: Geld- und Währungspolitik der Reichsbank 1875–1914: Der Transformationsprozess der deutschen Geldverfassung. München 2011, ISBN 3-89975-736-X, S. 29f.
- ↑ a b c Bankgesetz vom 14. März 1875 auf Wikisource
- ↑ Deutsche Bundesbank: Aufgabenfelder, Rechtlicher Rahmen, Geschichte, April 2006, S. 13. (PDF)
- ↑ Meyers Konversationslexikon, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892, S. 332
- ↑ Matthias Wühle: Geld- und Währungspolitik der Reichsbank 1875–1914: Der Transformationsprozess der deutschen Geldverfassung. München 2011, ISBN 3-89975-736-X, S. 29ff.
- ↑ Matthias Wühle: Geld- und Währungspolitik der Reichsbank 1875–1914: Der Transformationsprozess der deutschen Geldverfassung. München 2011, ISBN 3-89975-736-X, S. 27ff.
- ↑ BGBl. 1870 S. 51
- ↑ BGBl. 1874 S. 87
Kategorie:Rechtsquelle (Deutsches Kaiserreich),
Quellen: http://de.wikisource.org/wiki/Geld-_und_Finanzwesen#W.C3.A4hrungsunion http://de.wikisource.org/wiki/Bankgesetz