Benutzer:Kuepper1965/Hessisches Rahmenkonzept Comorbidität

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Das Hessische Rahmenkonzept Comorbidität - mit vollständigem Titel "Rahmenkonzept zur vollstationären Versorgung von pflegebedürftigen Menschen mit psychischer Erkrankung und / oder seelischer Behinderung und / oder Abhängigkeitserkrankung in Verbindung mit Comorbidität" - ist ein spezialisiertes hessisches Versorgungskonzept welches im Jahr 2005 entstand und seit dem kontinuierlich weiterentwickelt wurde.

Während in Deutschland die stationäre und ambulante Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen bzw. Suchterkrankungen im Sinne der Akutversorgung auf der Basis des SGB V geregelt ist findet diese im Lebensbereich "Wohnen" auf der Grundlage der Eingliederungshilfe gemäß § 53 SGB XII statt.

Eingliederungshilfe organisiert als Form der sozialen Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe insbesondere durch psycho-soziale, sozialpädagogische und auf die Basisversorgung bezogene Unterstützungsleistungen. Leistungen der Grund- und Behandlungspflege werden in unterschiedlichem Umfang aber nicht schwerpunktmäßig erbracht was der Intention sowie der personellen und sächlichen Ausstattung der Einrichtungen der Eingliederungshilfe widersprechen würde.

Stationäre Einrichtungen der Pflege sind konzeptionell, personell und sächlich auf die Erbringung von Leistungen der Grund- und Behandlungspflege sowie der sozialen Betreuung ausgelegt. Der weitaus größte Teil der Einrichtungen ist dabei auf die Pflege von Seniorinnen und Senioren ausgerichtet, ein weitaus kleinerer Teil auf spezielle Formen der Pflege von Menschen mit beispielsweise neurologischen Beeinträchtigungen oder Beatmungspflicht.

Ausgehend von der fachlichen Einschätzung, dass eine Einrichtung der Seniorenpflege in aller Regel nicht die geeignete Einrichtung ist, um den spezifischen und differenzierten Bedürfnissen von Menschen mit psychischen Erkrankungen bzw. Suchterkrankungen in Verbindung mit Pflegebedarf gerecht zu werden wurde das Rahmenkonzept Comorbidität von einer hessischen Arbeitsgruppe nach § 20 des damaligen Heimgesetzes, bestehend aus Vertretern des Hessischen Landkreistags, Hessischen Städtetag, Landeswohlfahrtsverband Hessen, Landesverbänden der Pflegekasse, Medizinischen Dienst der Krankenkassen und dem Regierungspräsidium Gießen - Betreuungs- und Pflegeaufsicht - entwickelt und am 28.04.2005 veröffentlicht.

Das Konzept zielt schwerpunktmäßig auf erwachsene Menschen jüngeren oder mittleren Lebensalters ab die sowohl einen Bedarf an Pflege als auch an Eingliederungshilfe haben. Der Pflegebedarf muss mindestens dem Pflegegrad 3 oder höher entsprechen. Dabei müssen außerdem im Rahmen des Assessments zur Ermittlung des Pflegebedarfs entweder in Modul 2, "Kognitive und kommunikative Fähigkeiten", oder in Modul 3, " Verhaltensweisen und psychische Problemlagen", mindestens 15 gewichtete Punkte erreicht werden.

Psycho-pathologisch richtet sich das Konzept an Menschen mit schizophrenen Psychosen, affektiven Psychosen oder Störungen, Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen sowie an Menschen die von psychischen Störungen bedingt durch psychotrope Substanzen betroffen sind. Damit grenzt sich das Konzept einerseits von gerontopsychiatrischen Krankheitsbildern und andererseits von geistiger Behinderung ab. Hier existieren separate Versorgungskonzepte.

Leistungsrechtliche Zuordnung

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Ein Wohnpflegeheim nach dem hessischen Rahmenkonzept Comorbidität ist eine Pflegeeinrichtung gemäß § 72 SGB XI in der zusätzlich Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von Hilfen zur Gestaltung des Tages erbracht werden. Rechtliche Grundlage für die zusätzliche Leistung zur Teilhabe ist der § 75 Absatz 5 SGB XII.

Organisation der Einrichtung

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Entsprechend dem konzeptionellen Hintergrund ist ein Wohnpflegeheim nach dem hessischen Rahmenkonzept Comorbidität hinsichtlich seiner Größe überschaubar, auf die speziellen Bedürfnisse des Personenkreises räumlich und personell abgestimmt und in das umgebende Gemeinwesen integriert.

Personell orientiert sich das vorzuhaltende Pflegepersonal an den Vorgaben des hessischen Rahmenvertrags Pflege. Darüber hinaus hält die Einrichtung zusätzliches Personal für die Leistungen der Gestaltung des Tages im Schlüssel von 1:6,9 vor. Diese Mitarbeitergruppe besteht insbesondere aus Fachkräften der stationären Eingliederungshilfe. Ferner ist der Einsatz von Betreuungskräften nach § 43b, 53c SGB XI möglich.

Die Gesamtkapazität der Einrichtung soll maximal 36 Plätze betragen, die Nettogrundfläche je Bewohner hat mindestens 50 qm zu betragen. Innerhalb der Einrichtung soll eine Differenzierung in Wohngruppen mit einer Größe von 8 bis 12 Bewohnern erfolgen. Damit orientiert sich das Raumkonzept an den Standards zeitgemäßer Einrichtungen stationärer Eingliederungshilfe und stellt sicher, dass Überschaubarkeit sowie räumliche Bedingungen zur Erbringung zusätzlicher Leistungen der Teilhabe gegeben sind.

Vernetzung und Kooperation

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Die Einrichtung soll sich als Bestandteil der gemeindepsychiatrischen Versorgung aktiv mit ambulanten, teil- und vollstationären Diensten und Einrichtungen vernetzen und innerhalb der Verbundstrukturen wie Fachgruppen, Psychiatriebeiräten und Hilfeplankonferenzen mitwirken um so zu ermöglichen, dass Bewohner und Bewohnerinnen entsprechend ihrer individuellen Entwicklungsperspektive in selbständige Wohnformen re-integriert werden können.

Umsetzung des Konzepts in Hessen

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Mitte 2018 existierten in Hessen etwa 600 Plätze nach dem hessischen Rahmenkonzept Comorbidität was, gemessen an dessen 13 jähriger Existenz, eine eher langsame Entwicklung bedeutet die zudem im Widerspruch zu den guten operativen Erfahrungen steht die von den Leistungsträgern überwiegend zurückgemeldet wurden. Grund für die zögerliche Verbreitung ist sicherlich unter anderem der leistungs- bzw. sozialrechtlich-historische Umstand, dass die Versorgungsstrukturen und Akteure im Bereich der Eingliederungshilfe einerseits und die der Pflege andererseits separat agieren. Insbesondere mit Einführung der Sozialen Pflegeversicherung 1995 setzte eine Debatte um Abgrenzung und Selbstverständnis beider Systeme ein. Bedarfe die im Sinne einer komplementären Versorgung eine Synergie beider Leistungsbereiche erforderlich machen liegen somit außerhalb des gewohnten Radius der Leistungsträger und deren Wahrnehmung was die Umsetzung entsprechender konzepte erschwert.

[1] Regierungspräsidium Giessen, Betreuungs- und Pflegeaufsicht, Konzeptionen

  1. Konzeptionen. In: Regierungspräsidium Gießen. 9. Juni 2015 (hessen.de [abgerufen am 22. Oktober 2018]).