Benutzer:Livio Crameri/Mindestbeitrag bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung

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{Baustelle}} Bei der Berechnung der Austrittsleistung aus einer Vorsorgeeinrichtung mit reglementarischen Leistungen ist nach Berechnung der Ansprüche im Beitragsprimat gemäss Art. 15 Freizügigkeitsgesetz (FZG) oder der Ansprüche gemäss Art. 16 FZG das erhaltene Resultat mit dem Mindestbetrag gemäss Art. 17 FZG sowie – bei registrierten Vorsorgeeinrichtungen – mit dem [[Altersguthaben gemäss Art. 15 BVG]] zu vergleichen. Der höhere der zwei bzw. drei berechneten Beiträge ist als Austrittsleistung mitzugeben. Gemäss Art 17 FZG hat die versicherte Person bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung zumindest Anspruch auf

  • die von der versicherten Person eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen
  • die von der versicherten Person während der Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4% pro Jahr, beginnend ab dem 20. Altersjahr, höchtens aber 100%. Das Alter ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.[1]

Von den Beiträgen der versicherten Person können Beiträge zur Finanzierung von Leistungen und zur Deckung von Kosten abgezogen werden. Deren Höhe muss aber im Reglement festgelegt sein. Weiter muss deren Bedarf in der Jahresrechnung oder im Anhang dazu ausgewiesen sein. Zulässig sind folgende Abzüge:

Sofern das Reglement diesen Abzug in Beitragsprozenten vorsieht, können auch im Reglement vorgesehene Aufwendungen zur Finanzierung der Anpassung der laufenden Renten an die Preisentwicklung nach Art. 36 BVG sowie der Mindestleistungen für Versicherungsfälle während der Übergangszeit nach Art. 33 BVG von den Beiträgen der versicherten Person abgezogen werdenArt. 17 Abs. 3 FZG. Eine weitere Einschränkung der Abzugsfähigkeit von den Beiträgen der versicherten Person gilt für die oben genannten Beiträge zur Finanzierung der Ansprüche auf Invalidenleistungen, Hinterlassenenleistungen und Überbrückungsrenten, die vor Erreichen der ordentlichen Altersgrenze entstehen. Diese sind nur dann abzugsfähig, wenn der nicht für die genannten Leistungen und Kosten verwendete Teil der Beiträge verzinst wird.[3] Es ist dann zu beachten, dass von den gesamten reglementarischen Beiträgen, die der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer leisten, mindestens ein Drittel als Arbeitnehmerbeitrag zu betrachten ist.[4] Bei registrierten Vorsorgeeinrichtungen haben die austretenden Versicherten mindestens Anspruch auf das Altersguthaben gemäss Art. 15 BVG.[5]

  1. Art. 17 Abs. 1 FZG
  2. Art. 17 Abs. 2 FZG
  3. Art. 17 Abs. 4 FZG
  4. Art. 17 Abs. 5 FZG
  5. Art. 18 FZG