Benutzer:Logograph/Reader zur Entwicklung des Sexualstrafrechts ab 1969
Reader zur Entwicklung des Sexualstrafrechts ab 1969
Die Große Strafrechtsreform schaffte einige Paragraphen ab, die eine gedachte "Sittlichkeit" verteidigten. Dazu gehörten etwa außerehelicher Sex, Homosexualität und die sogenannte Kuppelei.
Das war nicht etwa eine Erfindung der 68er, sondern eine Gesetzesinitiative des Kabinett Kiesinger, die teilweise auf Überlegungen der 20er und 50ger Jahre zurückgriff.
Die dahinterstehende Überlegung lautete, dass nicht zu bestrafen sei, was niemandem schadet.
Und das wiederum impliziert, dass es sich nur um einvernehmlichen Sex handeln kann - alles andere ist Vergewaltigung.
(Während dieser Reform wurde eine Sache vergessen: Die Vergewaltigung in der Ehe, denn sie schadet jemandem und muss daher bestraft werden.)
Andererseits wurde, als Konsequenz der Reform, auch verlangt, weitere "bevormundende" Paragraphen zu streichen: nämlich solche, die Sex von und mit Kindern und Jugendlichen betreffen.
Einvernehmlichkeit selbstverständlich vorausgesetzt.
Seitdem hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass eine gesetzliche Einschränkung der kindlichen und jugendlichen Selbstbestimmung in Kauf zu nehmen ist, um sie vor Missbrauch zu schützen.
Dahinter steht der Gedanke, dass - wie auch in anderen Lebensbereichen - Kinder und Jugendliche bei sexuellen Handlungen eine echte Einvernehmlichkeit gar nicht entwickeln können, je nach Schutzalter.