Benutzer:N.Al-Saratan/Sandkasten

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Skizze zur Überarbeitung des Artikels Familienwahlrecht

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Familienwahlrecht in Deutschland

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In Deutschland hat der Begriff des Familienwahlrechts eine nur auf Minderjährige bezogene Bedeutung. Alternativbezeichnungen sind Elternwahlrecht, (stellvertretendes) Kinderwahlrecht und Stellvertreterwahlrecht der Eltern für ihre Kinder. Danach sollen bei den Parlamentswahlen auch minderjährige Staatsbürger wahlberechtigt sein. Das Stimmrecht soll allerdings von den Eltern bis zur Volljährigkeit der Kinder stellvertretend ausgeübt werden.

Ein solches Wahlrecht wird mit unterschiedlichen Begründungen gefordert: Vor allem konservative Politiker, Familienverbände und katholische Organisationen wollen auf diese Weise die Interessen und die politische Partizipation der Familien stärken. Den meisten Befürwortern geht es jedoch primär um die politische Repräsentation der minderjährigen Staatsbürger im demokratischen Legitimationsprozess der Parlamentswahl. Sie verweisen darauf, dass nach dem gegenwärtigen Wahlrecht ca. 20 % der Staatsbürger von jeglicher politischer Partizipation ausgeschlossen seien und dadurch ihre Interessen im Entscheidungskalkül der Abgeordneten allenfalls eine untergeordnete Berücksichtigung finden. Von einem Familienwahlrecht erhoffen sich manche Befürworter schließlich auch eine Politik, die sich stärker am Prinzip der Generationengerechtigkeit orientiert.

Realisierbarkeit

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Verfassungsrecht

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Nach derzeitiger Fassung von Art. 38 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) und den Landesverfassungen ist die Altersgrenze für das aktive Wahlrecht auf 18 Jahre festgelegt. Die Einführung eines Familienwahlrechts würde daher Änderung des Grundgesetzes mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit voraussetzen. Ob eine derartige Verfassungsänderung jedoch überhaupt verfassungsrechtlich zulässig wäre, wird zum Teil bezweifelt.[1]. Dies wird damit begründet, dass durch die stellvertretende Stimmausübung, die ebenfalls in Art. 38 GG verankerten Grundsätze der Gleichheit und der Unmittelbarkeit sowie der ungeschriebene Grundsatz der Höchstpersönlichkeit der Wahl verletzt werde. Inwieweit die Wahlrechtsgrundsätze über das Demokratieprinzip in Art. 20 GG am Schutz der Ewigkeitsgarantie in Art. 79 Abs. 3 GG teilhaben ist allerdings sehr umstritten. Gegen die Verfassungswidrigkeit einer solchen Änderung von Art. 38 GG spricht zumindest, dass auf diese Weise dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl zu einem höheren Maße verwirklicht würde als bisher. Tatsächlich halten etwa die früheren Richter am Bundesverfassungsgericht Roman Herzog (CDU) und Paul Kirchhof die Einführung eines Familienwahlrechts für möglich.

Gescheiterte Initiativen im Bundestag

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Dementsprechend beantragten am 11. September 2003 Abgeordnete mehrerer Fraktionen im Deutschen Bundestag „Mehr Demokratie wagen durch ein Wahlrecht von Geburt an“ (Bundestagsdrucksache 15/1544). Sie forderten formal das Wahlrecht für Kinder, welches bis zu ihrer Volljährigkeit jedoch von den Eltern ausgeübt werden sollte. Zu den Antragstellern zählten u. a. der seinerzeitige Bundestagspräsident Wolfgang Thierse (SPD), sowie seine beiden Stellvertreter Hermann Otto Solms (FDP) und Antje Vollmer (DIE GRÜNEN). Der Antrag wurde schließlich abgelehnt.

Am 26. Juni 2008 forderten erneut 46 Abgeordnete aller Fraktionen des Bundestages die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf zur Einführung eines Wahlrechts von Geburt an vorzulegen.[2]


  1. vgl. etwa Schreiber, Wahlrecht von Geburt an – Ende der Diskussion?, DVBl. 2004, 1341 ff, 1348.; anderer Ansicht dagegen: Wernsmann, Das demokratische Prinzip und der demographische Wandel – Brauchen wir ein Familienwahlrecht?, Der Staat 2005, 43 ff., 66., der das Modell für verfassungsrechtlich unbedenklich hält, obwohl er es inhaltlich ablehnt
  2. Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode: Der Zukunft eine Stimme geben – Für ein Wahlrecht von Geburt an . Drucksache 16/9868, Abgerufen am 9. Juli 2008

--N.Al-Saratan 01:56, 3. Dez. 2009 (CET)verschoben aus meiner Disk.Seite