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Rechtliche Situation (Deutschland)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das deutsche Recht bzw. die Rechtswissenschaften behandeln das Phänomen Rassismus insbesondere über die Verhängung bestimmter Diskrimminierungsverbote.[1] Dabei stehen weniger sozialen und politischen Prozesse, sondern das konkrete Handeln von Personen im Vorderung.[2] Rassimus wird insoweit verstanden als eine Diskrimminierung von Menschen auf Grund von Rasse,[3] (ethnischer) Herkunft,[4] Hautfarbe,[5] Abstammung,[6] Kultur (str.), der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit,[7] genetischen Merkmalen[8] oder Sprache.[9] In der Vergangenheit haben sich Gerichte überwiegend mit Diskrimminierungen von Andersfarbigen auseinandersetzen müssen, etwa im Bereich des Racial Profiling. Inwieweit auch ethnisch Deutsche Opfer von unzulässiger Diskriminierung und damit "Rassismus gegen Weiße" sein können, hängt von der konkreten Verbotsnorm ab. Spezielle Regelungen zum Thema "Rassismus gegen Weiße" gibt es bisher keine.[10] Allerdings bezweckt etwa das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz keinen Minderheitenschutz, auch Mitglieder der (weißen) Mehrheitsgesellschaft können sich hierauf berufen.[11][12] Ein Beispiel dafür sind (weiße) Donauschwaben oder Russlanddeutsche.[13] Daher dürften nach Ansicht des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages die allgemeinen Diskrimminierungsverbote auch in Bezug auf sog. "Rassismus gegen Weiße" - also rassistische Diskrimminierung ethnisch Deutscher - anwendbar sein.[10]
In den Vereinigten Staaten, die sich mit dem Thema bereits länger befassen, sind bereits Fälle von Rassismus gegen Menschen mit heller Haut justiziabel geworden.[14] Zuletzt entschied auch der US Supreme Court, dass Universitäten People of Color nicht mehr gegenüber Menschen mit hellerer Haut bevorzugen dürfen.[15]
- ↑ Uwe Kischel: BeckOK Grundgesetz. Hrsg.: Volker Epping, Christian Hillgruber. 56. Auflage. C.H.Beck, München 15. August 2023, Art. 3 Rn. 223h.
- ↑ Uwe Kischel: BeckOK Grundgesetz. Hrsg.: Volker Epping, Christian Hillgruber. 56. Auflage. C.H.Beck, München 15. August 2023, Art. 3 Rn. 223i (ablehend gegenüber den Sozialwissenschaftlichen Theorien; m.w.N.).
- ↑ Art. 3 Abs. 3 GG; § 1 AGG; Art. 19 AEUV.
- ↑ Art. 3 GG; § 1 AGG; Art. 19 AEUV; Art. 21 EUGrCh.
- ↑ Art. 21 EUGrCh.
- ↑ Art. 3 Abs. 3 GG; § 75 BetrVG (Unter Abstammung ist insoweit sowohl Rasse als auch Volkszugehörigkeit zu verstehen (BeckOK ArbR/Werner, 70. Ed. 1.12.2023, BetrVG § 75 Rn. 19 m.w.N.)).
- ↑ Art. 21 EUGrCh.
- ↑ Art. 21 EUGrCh.
- ↑ Art. 21 EUGrCh.
- ↑ a b Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestags (Hrsg.): Rechtliche Einzelfragen zu verschiedenen Formen von Rassismus. Berlin 2020, S. 6 (bundestag.de [PDF; abgerufen am 31. Januar 2024]).
- ↑ Hartmut Oetker: Individualarbeitsrecht. In: Heinrich Kiel, Stefan Lunk, Hartmut Oetker (Hrsg.): Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht. 5. Auflage. Band 1, Nr. 1. C.H. Beck, München 2021, ISBN 978-3-406-75391-6, § 16 Verbot der Diskriminierung wegen persönlicher Merkmale des Arbeitnehmers nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, Rn. 10.
- ↑ Holger Wendtland: BeckOK BGB. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz. In: Wolfgang Hau, Roman Poseck (Hrsg.): Beck'scher Online-Kommentar. 68. Auflage. C.H.Beck, München 1. November 2023, § 19 Rn. 36.
- ↑ Gregor Thüsing: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz. In: Franz Jürgen Säcker, Roland Rixecker, Hartmut Oetker, Betttina Limperg (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 9. Auflage. Band 1. C.H. Beck, München 2021, ISBN 978-3-406-76670-1, § 1 Rn. 21 (In Bezug auf Donauschwaben und Russlanddeutsche.).
- ↑ Significant EEOC Race/Color Cases(Covering Private and Federal Sectors). Abgerufen am 2. Februar 2024 (englisch).
- ↑ US-Unis dürfen bei Zulassung Hautfarbe nicht mehr berücksichtigen. (PDF) Nachrichten, Pressemitteilungen, Fachnews. In: beck-online. Redaktion beck-aktuell, abgerufen am 2. Februar 2024 (becklink 2027566).