Benutzer:Pistazienfresser/Exzesstat
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- Strafrecht (Deutschland)
- Rechtfertigungsgründe: Taten, bei denen (der Tatbestand einer [anerkannten] Rechtfertigung nicht vorlag bzw.) die über die möglicherweise von einer Rechtfertigung gedeckten Eingriffe hinausgehen
- insbesondere Notwehrexzess: z. B. Hans Theile: Der bewusste Notwehrexzess. In: JuS 2006, 965
- Staatshaftungsrecht
- z. B. Oberlandesgericht Hamburg: Urteil vom 12. Januar 2007, Az. 1 U 85/06 = BeckRS 2007, 03395 „Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit Maßnahmen der Polizei bei Demonstration“ (Art. 34 GG; § 839 BGB)
- Täterschaft und Organisationsdelikte
- (insbesondere?) Zurechnung von Tatbeiträgen, die nicht vom gemeinsamen Tatplan gedeckt sind, insbesondere im Rahmen der Mitäterschaft zu anderen Beteiligten (siehe Beteiligung) bzw. keine Zurechung derer: z. B. in Rahmen der Mittätterschaft bei Frank Fad, Joachim Vogel: Der praktische Fall - Strafrecht: Auf gute Nachbarschaft. In: JuS 2002, S. 786-791 (787) ; im Rahmen der Organisationsdelikte: Bundesgerichtshof: Urteil vom 30. März 2001, Az. 3 StR 342/00 (VereinsG § 20) = NJW 2001, 2643: „BGH: Strafklageverbrauch bei Organisationsdelikten - Überwachungsmaßnahmen nach dem Gesetz zu Art. 10 GG“
- Rechtfertigungsgründe: Taten, bei denen (der Tatbestand einer [anerkannten] Rechtfertigung nicht vorlag bzw.) die über die möglicherweise von einer Rechtfertigung gedeckten Eingriffe hinausgehen
- Geschichte/Rechtsgeschichte
- Begriff in Prozessen wegen Straftaten im Rahmen der nationalsozialistichen Herrschaft nach deren Ende (bzw. in deren (rechts)geschichtlicher Aufarbeitung und wissenschaftlicher Analyse) [dürfte mit Begriffen aus der (normativen, nationalen) Rechtswissenschaft verwandt sein, wohl sogar mit beiden]
- siehe Dachauer Dora-Prozess
- Begriff in Prozessen wegen Straftaten im Rahmen der nationalsozialistichen Herrschaft nach deren Ende (bzw. in deren (rechts)geschichtlicher Aufarbeitung und wissenschaftlicher Analyse) [dürfte mit Begriffen aus der (normativen, nationalen) Rechtswissenschaft verwandt sein, wohl sogar mit beiden]