Benutzer:Politikaner
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Interessenschwerpunkt: Geschichte der USA
Ich fange aber mal mit Dänemark an: Nikolaikirche (Bornholm).
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- Tablettmalerei aus Schostowo
- Rostower Finift
- Keramik aus Gschel
- Globus Blaeu
- Globus (erweitert)
- Hinken
- Frontzahntrauma
Links
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Richtig erben
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Um als Erbe die Haftung auf die Höhe des Nachlasses zu beschränken, kann der Erbe eine Nachlassverwaltung beantragen, aber nur, wenn das alle Erben gemeinschaftlich wollen.
- 1. Wie kann sich aber ein Erbe schützen, wenn die anderen Erben nicht der Nachlassverwaltung zustimmen? Nur durch Erbausschlagung?
- 2. Kann ein Pflichtteil auch ein negativer Eurobetrag sein? --Politikaner 22:40, 11. Nov. 2009 (CET)
- Aufgebot der Gläubiger beantragen. Siehe Nachlassverbindlichkeit. -- Janka 22:58, 11. Nov. 2009 (CET)
- Ich vestehe "das Aufgebot der Gläubiger beantragt" so etwa, wie eine Öffentliche Bekanntmachung (korrekt?) Wenn zum Erbvermögen eine Immobilie im Ausland gehört (die z.B. wegen noch unbezahlter Reparaturen das gesamte Erbe in die roten Zahlen stürzen könnte), gilt dann dieses Aufgebotder Gläubiger auch im Ausland? Denn in einem anderen Zusammenhang (Zustellung#Öffentliche Zustellung einer offenen Rechnung an den Schuldner) hatte ich mal gehört, das das aber nicht geht, wenn sich der Schuldner bekanntermaßen irgendwo im Ausland aufhält. --Politikaner 23:35, 11. Nov. 2009 (CET)
- Ich bin ja alles andere als Jurist, aber wenn sich Grundbesitz im Ausland befindet, unterliegt der dann nicht automatisch dem Erbrecht des anderen Landes? Und wenn dem so wäre - müßte dann nicht der Erbfall für den Grundbesitz im Ausland juristisch getrennt vom Erbfall für alles andere im Inland behandelt werden? Ich könnte mir nämlich durchaus Vorstellen, daß manche Länder hier spezielle gesetzliche Regelungen getroffen haben, die es ihnen ermöglicht, bei verstorbenen ausländischen Besitzern entweder kräftig abzusahnen, oder - falls deshalb das Erbe ausgeschlagen wird - den besamten Besitz einzzustreichen ... Chiron McAnndra 04:20, 12. Nov. 2009 (CET)
- Ich vestehe "das Aufgebot der Gläubiger beantragt" so etwa, wie eine Öffentliche Bekanntmachung (korrekt?) Wenn zum Erbvermögen eine Immobilie im Ausland gehört (die z.B. wegen noch unbezahlter Reparaturen das gesamte Erbe in die roten Zahlen stürzen könnte), gilt dann dieses Aufgebotder Gläubiger auch im Ausland? Denn in einem anderen Zusammenhang (Zustellung#Öffentliche Zustellung einer offenen Rechnung an den Schuldner) hatte ich mal gehört, das das aber nicht geht, wenn sich der Schuldner bekanntermaßen irgendwo im Ausland aufhält. --Politikaner 23:35, 11. Nov. 2009 (CET)
@chiron beim Erbe spielt es keine Rolle ob Eigentum der verst. Person im Ausland ist. Entscheidend ist wo die Person seinen festen Hauptwohnsitz hatte. Es gilt das dortige Erbrecht. @politikaner wenn du weißt einer lebt im Ausland, läßt sich das Aufgebot nach dorthin ausweiten (aus Erfahrung klüger!?)--Fraschra 11:43, 12. Nov. 2009 (CET)
- Das kann ich mir nur schwer vorstellen ... nehmen wir mal ein hypothetisches Szenario: der Verstorbene hatte ein kleines Haus in Land A im realen Wert von 250.000 , - und eines in Land B im realen Wert von ebenfalls 500.000,-
- Land A verlangt grundsätzlich 5% Erbschaftssteuer, Land B verlangt normalerweise 25% Erbschaftssteuer, die aber bei Ausländern dreimal so hoch angesetzt wird und setzt zudem den Verkehrswert willkürlich und ohne Begründung auf 1.000.000,- fest ... Wenn der Erbe nicht im Land B wohnt, würde ihn das Haus dort, obwohl es real nur 500.000,- wert ist, dennoch 750.000,- Erbschaftssteuer kosten, während er in Land A lediglich 12.500,- zahlen müßte ... das wäre ein totales Verlustgeschäft... besonders deshalb, weil er als Ausländer kaum eine Chance hat, gegen die verbrecherischen Praktiken der Korruption in Land B vorzugehen ... er müßte folglich das Erbe ausschlagen ... ich bezweifle, daß das Inlandsrecht des Landes, in dem der Erblasser seinen festen Wohnsitz hatte, Einfluß darauf nnn, wakann, was ein anderes Land im Falle eines Besitzerwechsels vom neuen Besitzer verlangt ... oder kannst Du mir Links zu entsprechenden Beispielen geben?
- Meiner Rechtsauffassung nach ist es die Aufgabe des Gesetzgebers, die Rechte der Bewohner zu schützen - notfalls auch gegen juristische Winkelzüge aanderer Länder ... daher wäre in so einem Fall die einzig gerechte Löösung, wenn man beide Immobilien getrennt voneinander behandelt ... Chiron McAnndra 12:04, 13. Nov. 2009 (CET)
Prinzipiell gebe ich dir Recht(hab ich das Recht dazu Recht zu verteilen? :-)).Aber bei meiner Eigenen- nicht nennenswerten- Erbschaft war es genauso. Zum Erbe gehörte eine Hütte und ein Boot im Ausland. Die Erbengemeinschaft- alle in BRD- haben nach BRD-Erbrecht mit Erbschein dieses Eigentum übernommen und veräußert. Die Erbschaftssteuer für dieses Erbe (Hütte und Boot) mußte aber im Ausland abgeführt werden. Hätte der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland gehabt, wäre das Erbe nach dortigem Recht verteilt worden. Dann jedoch hätten wir für das Eigentum in BRD hier die Steuer zahlen müssen. War alles EU, vieleicht spielt das eine Rolle? Was dein Beispiel angeht: ja tatsächlich, von solchen Dingen hat man wohl schon gehört. Links auf deine Seite, kann aber dauern, habe momentan nicht den Kopf und die Zeit. --Fraschra 15:10, 13. Nov. 2009 (CET)
- Was mich wiederum nur in der Überzeugung bestätigt, daß Gesetze keineswegs dazu da sind, den Bürgern zu dienen, sondern sie stellen lediglich eine Arbeits-Beschaffungs-Maßnahme dar für gelangweilte Juristen ... Chiron McAnndra 15:13, 14. Nov. 2009 (CET)