Benutzer:SDB/Tierrecht
Tierrecht ist die zusammenfassende Bezeichnung für alle rechtliche Regelungen, die Tiere betreffen. Dies betrifft vor allem den Tierschutz und die Tierhaltung, insbesondere den Tierkauf, tierbezogene Gewährleistungsrechte, Schadensersatz und Haftung für Tiere Mitunter wird auch das Veterinärrecht zum Tierrechtsbereich zugeordnet, mitunter davon abgegrenzt. Grenzfälle bestehen zum Beispiel in der Tierarzthaftung.
Unterscheidung nach Tieren
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Häufig wird unterschieden zwischen rechtlichen Regelungen für Hunde, Katzen, Pferde, Kleintiere und Exotische Tiere, sowie zwischen zahmen Heimtieren im Gegensatz zu Wildtieren und zwischen Nutztieren und sogenannten Luxustieren unterschieden.
Hunde
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Siehe Hunderecht
- Hundehaltung
Siehe Hundegesetze
- Hundehalterhaftpflicht
Für Hunde gibt es Tierhalterhaftpflichtversicherungen, die in manchen Landesgesetzen sogar vorgeschrieben sind.
insbesondere für Hunderennen
Katzen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]siehe Katzenrecht[1][2]
Einschlägige Gerichtsurteile betreffen bislang die Duldung des Freigangs von Katzen sowie des Fütterns wilder bzw. streunender Katzen im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Dazu sowohl im Blick auf die nachbarliche Duldung als auch die entsprechende artgerechte Haltung die Anzahl der Katzen, die in einer Wohnung oder auf einem Grundstück gehalten werden darf.
Pferde
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]siehe Pferderecht[3]
Ein Spezialfall ist bei Pferden das Pferdesportrecht[4]
- Pferdehalterhaftpflicht
Für Pferde gibt es eigene Tierhalterhaftpflichtversicherungen, die aber bislang nicht gesetztlich vorgeschrieben sind.
- Pferdesteuer
In Deutschland gab es unter Friedrich Wilhelm III. von 28. Oktober 1810 durch das „Edikt über die neuen Consumptions- und Luxus-Steuern“ eine Steuer für Pferde, die aber nicht fortgeführt worden ist.
Kleintiere
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]siehe Kleintierrecht
- Mietrecht
Ein Mieter darf unabhängig davon, was im Mietvertrag steht, Kleintiere wie z.B. Vögel, Fische oder Hamster im Rahmen der Artgerechtigkeit und des Tierschutzes immer halten.
- Haftung
Schäden durch kleine Haustiere sind allein durch die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt.
Exotische Tiere
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]siehe Exotenrecht
Heimtiere
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]siehe Heimtierrecht Dazu zählen unter anderem Hunde, Katzen und Frettchen.
Das Heimtierrecht ist in Deutschland Ländersache. Es gibt aber auch eine EU-Heimtierverordnung, die unter anderem Reisevorschriften und die Regelungen zum EU-Heimtierausweis enthält.
- Begräbnis
Unter Beachtung bestimmter Regelungen dürfen Heimtiere im eigenen Garten begraben werden.[5]
Wildtiere
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]siehe Wildtierrecht
Das Wildtierrecht ist in Deutschland Ländersache. Als erstes Bundesland führte Hessen im Zuge der Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Oktober 2007 ein Verbot der Wildtierhaltung zu privaten oder nichtgewerblichen Zwecken ein. Unter dieses Gesetz fallen neben mehreren Skorpion- und Giftspinnenarten vor allem Reptilien wie Krokodile sowie einige Würge- und zahlreiche Giftschlangenarten. Zoos fallen dagegen nicht unter diese Regelung. Für Tiere, die sich bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung bereits in Privatbesitz befanden, gilt Bestandsschutz mit Anzeigepflicht.
Zahlreiche Formen der Wildtierhaltung sind auch auf europäischer und deutscher Ebene geregelt. Seit 1999 besteht in der EU die Richtlinie über die Haltung von Wildtieren in Zoos. Seit März 2002 regelt der § 51 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (BNatSchGNeuregG) bzw. die einzelnen Naturschutzgesetze der Bundesländer alle Angelegenheiten, die die Tierhaltung in zoologischen Gärten betreffen. Zoos, die diesen Gesetzen zuwiderhandeln müssen seither seither bei Verstößen einzelne Tierarten abgeben oder können sogar geschlossen werden.
Bei Wildtieren kommen noch die rechtlichen Regelungen des Jagdrechtes hinzu.
Nutztiere
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]siehe Nutztierrecht
Luxustiere
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]siehe Luxustierrecht
Unterscheidung nach Bereichen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Tierrechtsbereiche können im Groben unterschieden werden in Tierhaltungs-, Tierschutz- und tierärztliches Recht:
Tierhaltungsrecht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]siehe Tierhaltung#Rechtliche_Bestimmungen
Tierschutzrecht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Hauptartikel siehe Tierschutzrecht
Tierzärztliches Recht (Veterinärrecht)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]siehe Tierärztliches Recht (Veterinärrecht)
Vom Dispensierrecht für praktizierende Ärzte leitet sich auch das Führen einer tierärztlichen Hausapotheke durch praktizierende Tierärzte ab.
Deutschland
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Tier im Grundgesetz
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Siehe die Hauptartikel Tierschutzgesetz (Deutschland)
Das Tier im Bürgerlichen Gesetzbuch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Bürgerlichen Gesetzbuch gibt es seit 1990 den § 90 a („Tiere“), der besagt:
„Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch die besonderen Gesetze geschützt. Auf sie sind die für die Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.“
Über § 833 BGB ist die sogenannte Tierhalterhaftung geregelt, was die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für wirtschaftliche Schäden im Delikts- bzw. Haftungsrecht betrifft. Dabei gilt gemäß Satz 1 die Gefährdungshaftung, wonach ein Tierhalter grundsätzlich für Schäden haftet, die sein Tier verursacht. Klassische Beispiele sind dafür das ausschlagende oder beißende Pferde sowie der anspringende oder beißende Hund. Sie tritt nur nicht bei Vorsätzlichkeit oder aber in beruflichen Zusammenhängen ein, zum Beispiel wenn „der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist“ (§ 833 Satz 2 BGB). Dann hat der Halter von zahmen Tieren (also nicht bei Wild- oder Luxustieren) die Möglichkeit einen Entlastungsbeweis zu führen.
Im §§ 958ff BGB gibt es dazu die Vorschriften über die “Aneignung herrenloser Sachen”, in den §§ 965ff BGB finden sich die dazugehörigen Vorschriften über den Fund. Diese gelten gemäß § 90 a BGB auch für entlaufene und zugelaufene Tiere.
In der Folge dieser rechtlichen Regelungen werden über diese Paragraphen auch die Haftungsfragen, die Tiermängelgewährleistung, der Kauf von Tieren im Sinne von Verbrauchsgütern („neue Tiere“, „gebrauchte Tiere“), das Mietrecht („Tierhaltungsklausel“) und der Umgang mit Tieren im Zuge der Zwangsvollstreckung.
Die Bestimmung, dass auf Tiere grundsätzlich die Vorschriften über Sachen entsprechende Anwendung finden, wird von Tierrechtlern häufig kritisiert.
Das Tier im öffentlichen Recht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Frage, welche Tiere überhaupt gehalten werden dürfen, richtet sich nach dem Gefahrenabwehrrecht (auch Polizeirecht genannt) als Teil des Öffentlichen Rechts. Dieses Recht ist in Deutschland fast immer Ländersache.
Zum Öffentlichen Rechtsbereich gehören auch die Tierschutzregelungen im Naturschutzgesetz, in der Artenschutzverordnung, aber auch allgemein im Tierschutzrecht.
Zu den tierrechtlichen Regelungen des Öffentlichen Rechts zählen außerdem die Regelungen bezüglich von Tiersteuern, insbesondere der Hundesteuer, aber auch im Blick auf die sozialrechtlichen Regelungen (Tiere als Teil der Bedarfsgemeinschaft) sowie steuerrechtliche Fragen bezüglich von Aufwendungen für Tiere (Werbungskosten)
Das Tier im Strafrecht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die häufigsten Delikte im Umgang mit Tieren betreffen Körperverletzungen durch Tiere als Vorsatztat (§ 223 StGB) bzw. als Fährlässigkeitstat (§ 229 StGB) sowie vorsätzliche Sachbeschädigungen (§ 303 StGB). Fahrlässige Sachbeschädigungen gehören nicht dazu, sondern sind über die Private Haftpflichtversicherung oder Tierhalterhaftpflichtversicherung geregelt.
Österreich
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Tierhaltungsrecht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Tierschutzrecht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Tierschutzrecht#Gesetzlicher_Tierschutz_in_Österreich
Tierärztliches Recht (Veterinärrecht)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Schweiz
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Tierhaltungsrecht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Tierschutzrecht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Tierschutzrecht#Gesetzlicher_Tierschutz_in_der_Schweiz
Tierärztliches Recht (Veterinärrecht)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Europäische Union
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelne weitere Länder
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]USA
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Tierschutzrecht#Gesetzlicher_Tierschutz_in_den_USA
Tierärztliches Recht (Veterinärrecht)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Dr. von Rhein: Katzenrecht
- ↑ welt-der-katzen.de:Katze und Recht
- ↑ pferderecht-wissen.de
- ↑ pferdesport-und-recht.de
- ↑ tierheim-lahr.de: Letzte Ruhe
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Jörg John, Tierrecht: eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten tierrechtlichen Gesetze und Vorschriften. Ein Handbuch für Tierhalter, Tierhüter und Tierliebhaber und für all diejenigen, die es gerne werden wollen, 2007 - ISBN 9783937951812