Benutzer:Staro1/KellJung

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UrhG § 1 Allgemeines 
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Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz   
nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Dies ist ein Werk der Geschichte ! Nicht der Geschichts-Wissenschaft. siehe auch §§70,71.

UrhG § 2 Geschützte Werke 
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(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 

1.  Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;2.  Werke der Musik;3.   
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;4.  Werke der bildenden Künste  
einschließlich der Werke der Baukunst und der    angewandten Kunst und Entwürfe solcher  
Werke;5.  Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke     
geschaffen werden;6.  Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke  
geschaffen    werden;7.  Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie  
Zeichnungen,    Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Also ist dies kein Werk.


UrhG § 5 Amtliche Werke 
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(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und  
amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

Eine eigene Formulierung wäre Geschichtsfälschung.

UrhG § 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare 
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(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und   
einzelner Artikel aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden  
Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die  
öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare und Artikel, wenn sie politische, wirtschaftliche  
oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind.  
Für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe ist dem Urheber eine  
angemessene Vergütung zu zahlen, es sei denn, daß es sich um eine Vervielfältigung,  
Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln 
in Form einer Übersicht handelt. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft  
geltend gemacht werden.

(2) Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe  
von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse  
oder Funk veröffentlicht worden sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter  
Schutz bleibt unberührt.


wenn einzelne Passagen nicht amtlich sind, sind es kurze Auszüge in Form einer Übersicht.

UrhG § 70 Wissenschaftliche Ausgaben 
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(1) Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte werden in entsprechender  
Anwendung der Vorschriften des Teils 1 geschützt, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich  
sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der  
Werke oder Texte unterscheiden. 

(2) Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe zu. 

(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe, jedoch bereits  
fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn die Ausgabe innerhalb dieser Frist nicht  
erschienen ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

Trifft nicht zu da der Verfasser nicht mehr lebt und die Herstellung älter als 25 Jahre ist.

UrhG § 71 Nachgelassene Werke 
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(1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals  
erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk  
zu verwerten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses 
Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist.  
Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27, 45 bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden. 

(2) Das Recht ist übertragbar. 

(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes oder, wenn seine  
erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser.


Erster Teil des Satzes trifft nicht zu weil niemals ein Schutz bestand, zweiter Teil trifft nicht zu weil der Verfasser noch keine 70 Jahre tot ist.


--Staro1 23:18, 18. Nov 2005 (CET)