Benutzer:Steschke/Sowjetisches Urheberrecht

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Das sowjetische Urheberrecht wurde im Laufe seiner Entwicklung mehrfach wesentlich verändert. Das erste sozialistische Urheberrechtsgesetz wurde 1925 erlassen. Bereits drei Jahre später wurde das Gesetz durch eine Neufassung ersetzt, die dann über drei Jahrzehnte Bestand hatte und erst 1961 grundlegend reformiert wurde. Die 1961er Rechtslage musste 1973 den geänderten Rahmenbedingungen angepasst werden, die durch den Beitritt der UdSSR zum Welturheberrechtsabkommen entstanden war. 1991 entstand eine komplette Neufassung, die jedoch durch den Zerfall der Sowjetunion keine Gesetzeskraft mehr erlangte.

Trotz der verschiedenen gesetzlichen Änderungen blieben einige Kernpunkte des sowjetischen Urheberrechts durchgängig erhalten. Urheberrechte entstanden automatisch - anders als im angelsächsichen Rechtsraum - etwa vergleichbar dem deutschen Urheberrecht, jedoch mit deutlich kürzeren Schutzfristen. Bereits mit der Einführung urheberrechtlichen Schutzes war dieser auf Bürger der Sowjetunion und Ausländer beschränkt, die ein Werk erstmals im Geltungsbereich des Gesetzes veröffentlichten. Die wirtschaftlichen Rechte der Autoren wurden durch eine umfangreiche Liste begrenzt, die Ausnahmen des urheberrechtlichen Schutzes definierte,[1] Amtliche vorgegebene Abgaben begrenzten das Einkommen der Autoren. Das sowjetisches Urheberrechtsgesetz gestattete auch die Übersetzung und Veröffentlichung eines Werkes ohne Zustimmung des Autors.

Die reale Umsetzung urheberrechtlicher Vorschriften in der Sowjetunion war jedoch geprägt durch Richtlinien der Zensur und der Kontrolle der Literatur, durch das Presserecht, die Gesetze zum Druck, Veröffentlichung und Verkauf sowie durch Partei-Direktiven.[2] Voller urheberrechtlicher Schutz wurde nur für „sozial wertvolle“ Werke gewährt. Für „unbrauchbare Arbeiten“, wie etwa für Kirchenlieder, wurden dem Autor nur die nichtmateriellen Rechte eingeräumt. Autoren unerwünschter Werke, welche als regierungs- oder sozialkritisch eingestuft wurden, drohten zudem die Strafverfolgung.[3] Die Definition solcher Werke erfolgte durch diverse Parteiverordnungen (zwischen 1925 und 1963 gab es dreiunddreißig solcher Verordnungen).[4] Von Verlegern, Filmstudios und so weiter wurde erwartet, die Veröffentlichung solcher unerwünschter Arbeiten abzulehnen, die den jeweils durch diese Verfügungen definierten Zielen künstlerischer Tätigkeit zuwiderliefen.[3][5] Die Verlage waren gezwungen, Werke vor einer Veröffentlichung den staatlichen Stellen vorzulegen, womit die ausschließlichen Veröffentlichungsrechte der Autoren effektiv eingeschränkt waren. Nur durch den Wege des Selbstverlages (Samisdat), der Reproduktion durch Handschrift, Abtippen oder Fotokopieren und das Weitergeben der so produzierten Exemplare, war der staatlichen Kontrolle zu entgehen um so ein Werk doch zu veröffentlichen.[6]

Durch den Beitritt der UdSSR zum Welturheberrechtsabkommen, das am 27. Mai 1973 für das sowjetische Rechtsgebiet in Kraft trat, mussten wesentliche inländischen Rechtsgrundlagen angepasst werden, was einer völligen Neuausrichtung gleich kam. So wurde das Urheberrecht auch auf Arbeiten fremder Autoren ausgedehnt, die außerhalb der Sowjetunion nach diesem Datum veröffentlicht wurden, und die Übersetzungsfreiheit wurde abgeschafft. Zum ersten Mal in der Geschichte hatte Rußland, in Form des Sowjetstaates, einen umfassenden internationalen Urheberrechtsvertrag verbunden mit einer Selbstverpflichtung zur Anpassung der inländischen Vorschriften abgeschlossen, was gleichzeitig das Ende seiner Unabhängigkeit in Urheberrechtsangelegenheiten mit sich brachte.

Revolutionäres Urheberrecht

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Das bestehende zaristische Urheberrechtsgesetz aus dem Jahr 1911 wurde nicht unmittelbar nach der Oktoberrevolution (1917) für ungültig erklärt. Das alte Gesetz gewährte eine Schutzfrist von 50 Jahren nach dem Tod des Autors (post mortem auctoris) und die Möglichkeit der vollständigen Übertragung der Autorenrechte auf einen Verleger.[7][8][9] Durch die Sozialisierung in allen Bereichen der Wirtschaft wurden die Autoren jedoch bald in ihren Möglichkeiten der Veröffentlichung weitgehend eingeschränkt, wenngleich das Urheberrecht zunächst unberührt blieb.[7] Alle verlegerischen Tätigkeiten wurden durch Dekret vom 21. Mai 1919 der Aufsicht durch staatliche Verlage und damit der Überwachung unterworfen. Am 29. Juli 1919 erließ die Regierung ein Staatsmonopol auf unveröffentlichte Werke verstorbener Autoren und am 20. April 1920 wurden sämtliche Bücher (einschließlich solcher in privaten Besitz) verstaatlicht. Ausgenommen waren nur die in den öffentlichen Bibliotheken vorhandenen Bücher. Theater und Filmstudios sowie die fotografische Industrie wurden im August 1919 nationalisiert. Private Verlage wurden schließlich liquidiert.[10] Das Recht zur Übersetzung fremdsprachlicher Veröffentlichungen in das Russische wurde ebenfalls durch die Regierung monopolisiert.[11]

Verstaatlichungen der Werke

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Das neue kommunistische Regime stufte die Verbreitung klassischer russischer Arbeiten unter den Massen in billigen Ausgaben als wichtige staatliche Aufgabe ein und ermöglichte daher durch Verordnung von 29. Dezember 1917 (Gregorianischer Kalender) dem Volkskommissariat für Erziehung Werke verstorbener Autoren und Komponisten zu nationalisieren.[7][12] Basierend auf dieser Verordnung wurden am 14. Februar 1918 die Werke von 58 verstorbenen Autoren sozialisiert.[13] Betroffen von der Verstaatlichung waren etwa die Werke Tschechows, Tschernyschewskis, Dostojewskis, Herzens, Gogols, Lermontows, Puschkins, Lew Tolstois und Turgenews.[14] Die Regierung monopolisierte den Staat für die Publikation der Werke dieser Autoren für fünf Jahre. Die Frist wurde später um weitere fünf Jahren verlängert.

Ein zweites Dekret zur Verstaatlichung von Urheberrechten von 26. November 1918 erweiterte die Befugnisse des Volkskommissariats für Erziehung auch auf Arbeiten noch lebender Autoren.[7] Das Kommissariat konnte so ein dauerhaftes staatliches Publikationsmonopol auch auf Werke lebender Autoren verfügen.[12] Die Autoren sollten durch Abgaben entschädigt werden, die auf standardisierten Vergütungzeitplänen basierten, die durch die Regierung erstellt wurden, während Abgaben auf Arbeiten verstorbener Autoren dem Staat zufielen.[7] Basierend auf diesem zweiten Dekret erfolgte in den folgenden Jahren eine Vielzahl von Verstaatlichungen. Am 16. August 1919 wurden die Werke der siebzehn Komponisten und der Musikkritiker Alexander Borodin, Peter Tschaikowski, Mili Balakirew, César Cui, Modest Mussorgski, Nikolai Rimski-Korsakow, Sergei Tanejew, Anatoli Ljadow, Anton Arenski, Alexander Skrjabin, Herman La Roche, Anton Rubinstein, Alexander Serov, Wladimir Stassow, Stepan Smolenski, Liverij Sakketi und Wassili Kalinnikow sozialisiert.[15][16] Am 18. Januar 1923 folgten die Werke Michail Bakunins sowie 46 weiterer Autoren.[16] Ein drittes Dekret sozalisierte am 14. Mai 1925 die Werke Georgi Plechanows und auch die russischen Übersetzungen der Arbeiten Upton Sinclairs und am 28. Juni 1927 wurde dem Marx-Engels Institut ein Publikationsmonopol über die Arbeiten von Karl Marx und Friedrich Engels zugesprochen.[15]

Gesetzliche Änderungen

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Die Dekrete standen teilweise im Widerspruch zum noch gültigen zaristischen Urheberrechtsgesetz und hoben dieses somit in einzelnen, aber wichtigen Punkten auf. Durch das Dekret vom 26. November 1918 wurden die eigentlich bis 50 Jahre nach dem Tod des Autors (p.m.a.) bestehenden Urheberrechte der Autoren der gesetzlichen Erbfolge[9] durch die Sozialisierung entzogen und auf die Lebenszeit des Autors reduziert.[17] Durch das Dekret vom 10. Oktober 1919 wurde schließlich die Möglichkeit zur Übertragung des Urheberrechts abgeschafft. Nach den Vorschriften des zaristischen Urheberrechts konnte ein Autor seine Urheberrechte vollständig an einen Verleger abtreten. Das war nach sowjetischer Lehre nicht mehr möglich: Ein Autor konnte einem Verleger lediglich ein zeitlich begrenztes Veröffentlichungsrecht zugestehen, ein Prinzip, das während des Bestehens der Sowjetunions Gültigkeit haben sollte.[11] Zudem wurden die zu verwendenden Verträge vereinheitlicht und staatlich festgelegte Urheberrechtsvergütungstarife per Dekret vom 25. Oktober 1918 eingeführt.[7]

Dennoch blieben einige Urheberrechte grundsätzlich gewahrt: Nicht verstaatlichte Werke konnten auch weiterhin nur mit der Zustimmung des Autors verwendet oder reproduziert werden.[9][11] Sozialisierte Werke konnten nur mit Zustimmung des Volkskommissariats für Erziehung veröffentlicht werden, wobei der Verleger die Urheberrechtsgebühren gemäss des staatlichen Tarifs an den Staat zu zahlen hatte.[15]

Urheberrechtsgesetz 1925

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Die urheberrechtliche Situation in der Sowjetunion der frühen zwanziger Jahren war konfus. Das zaristische Urheberrechtsgesetz war teilweise noch gültig, aber sein Status war unklar. Es gab verschiedene Dekrete, die Einfluss auf das Urheberrecht nahmen, aber keine einheitlichte rechtliche Handhabung.[11] Das neue Zivilrecht des russischen SFSR, das am 1. Januar 1923 in Kraft trat, enthielt keinerlei Regelungen zum Urheberrecht.[11][10] 1924 stieß der Rat der Volkskommissare ein Projekt an mit dem Ziel, ein neues Urheberrechtsgesetz zu entwickeln.[18] Am 30. Januar 1925 führte der Oberste Rat Systematik des Urheberrechtsgesetzes ein.[19] Diese „Rahmengesetzgebung“ sollte als Vorbild für die Gesetze der einzelnen Sowjetrepubliken dienen. Alle Teilrepubliken verabschiedeten in den Jahren 1925 und 1926 entsprechende Gesetze, die dieses Rahmengesetz auf Republiksebene umsetzten. Lediglich die Ukrainische SSR[20] Das Urheberrechtsgesetz der russischen SFSR wurde am 11. Oktober 1926 eingeführt.[19] Die Gesetze der Republiken wichen nicht von den vorgegebenen Grundlagen ab. Nur in der Aserbaidschanischen SSR wurden die Urheberrechtsbestimmungen im Zivilgesetzbuch der Republik integriert, in allen anderen Republiken wurde das Urheberrecht in einem separaten Gesetz geregelt.[18]

Das Urheberrechtsgesetz von 1925 garantierte eine urheberrechtliche Schutzfrist von 25 Jahren seit der ersten Publikation eines Werkes. Wenn ein Autor vor Ablauf dieser Frist starb, wurde das Recht auf Leistungsentgelte entsprechend den Tarifen auf die Erben übertragen. Die Entgeltansprüche waren jedoch auf den verbleibende Rest der 25-Jahresfrist, längstens jedoch auf 15 Jahre beschränkt. Wurde ein Werk nach dem Tode des Autors (Post mortem) veröffentlicht, galt eine Schutzfrist von 15 Jahren.[21] Für einzelne Gruppen von Werken wie Enzyklopädien, Fotografien oder auch Choreografien und pantominische Werke war die Schutzfrist kürzer als die allgemeine 25-Jahrfrist.[22]

Das Gesetz anerkannte das ausschließliche Recht des Autors, sein Werk zu veröffentlichen, zu reproduzieren und zu verteilen[23] und auch sein Recht auf eine Vergütung, den Anspruch also, Entlohnung für die Nutzung seines Werks zu erhalten.[21] Das Gesetz schloss Regelungen ein, die es den Autoren erlaubten, ihr Urheberrecht für eine begrenzten Zeit von fünf Jahren vertraglich einem Verleger zu übertragen. Verträge mit dem Staat, Gewerkschaften oder Verlagen der Partei konnten auf eine unbegrenzte Dauer abgeschlossen werden.[18] Der Vertrag musste neben weiteren Details genau den beabsichtigten Nutzungszweck des Werkes und die Anzahl der zu druckenden Kopien bezeichnen und die dafür zu zahlenden Entgelte regeln.[24] Der zulässige Rahmen der Entgelte war in den staatlichen Vergütungstarifen vorgeschrieben.[25]

Der Umfang der Urheberrechte eines Autors wurde durch eine Vielzahl von Regelungen zur freien Nutzung begrenzt, die ohne Zustimmung des Autors gestattet waren,[24] darunter auch die „Freiheit der Übersetzung“, die bereits im alten zaristischen Urheberrechtsgesetz bestand. Jedwede Übersetzung konnte ohne Zustimmung des Autors erfolgen. Dem Übersetzer stand ein eigenes, vom ursprünglichen Autor unabhängiges, Urheberrecht auf die Übersetzung zu.[26] Der Grundgedanke dieser Bestimmung entsprang bereits den vorsowjetischen Zeiten und diente dem Ziel, Werke kostengünstig zwischen den vielen nationalen Sprachen des Landes übersetzen zu können.[26] Die Regierung behielt sich auch das Recht vor, jedes Werk zu verstaatlichen.[21] Ein Dekret vom 16. März 1927 regelte, dass Radioübertragungen von Theater- oder Konzertveranstaltungen eine zulässige freie Nutzung waren.[26] Das Gesetz von 1925 enthielt auch Regelungen zu obligatorische Lizenzen. So war etwa die öffentliche Aufführung eines bereits erschienenen Werkes ohne die Zustimmung des Autors gegen Zahlung der Standardentgelte erlaubt.[24]

Vom seinem zaristischen Vorgänger übernahm das sowjetischer Recht auch, dass Urheberrechte mit der Entstehung eines Werk gemeinsam erwachsen und keine Bedingungen, wie etwa die Pflicht zur Veröffentlichung, Registrierung oder Kennzeichnung, Voraussetzung dafür waren,[27] vergleichbar der Situation in Deutschland. Im Gegensatz dazu musste nach der alten Rechtslage des US-amerikanischen Copyright (bis zum Beitritt der USA zur internationalen Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ) im Jahr 1989) ein Copyright-Vermerk angebracht werden, wollte der Autor nicht riskieren, dass seine Rechte an einem Werk erlöschen. Das Urheberrecht umfaßte alle Werke der Literatur und Musik, Werke der Kunst sowie wissenschaftliche Arbeiten[27] die auf der Staatsgebiet der Sowjetunion veröffentlicht wurden oder dort in irgendeiner materiellen Form bestanden, unabhängig von der Nationalität des Autors.[26]

Änderungen des Urheberrechts 1928

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Bereits nach drei Jahren veränderten mit ihrer Einführung am 16. Mai 1928 neue Grundlagen das Urheberrechtsgesetz des Jahres 1925. Die Anschlußrepubliken folgten dem und verabschiedeten entsprechende eigene Urheberrechtsgesetze. Das Gesetz des Jahres 1928 ähnelte in weiten Teilen dem von 1925. Es erhielt das ausschließliche Recht des Autors zur Veröffentlichung, zur Reproduktion, zur Verbreitung und seinen Anspruch auf Vergütung für die Nutzung seiner Werke.[28] Es übernahm vom Vorgängergesetz die Liste der zulässigen freien Nutzungen einschließlich der Übersetzungsfreiheit[29][30] sowie die obligatorischen Lizenzen. Die Regierung behielt sich weiter das Recht vor, Werke ohne Zustimmung des Autors zu verstaatlichen.[29] In der Praxis wurden die ausschließlichen Rechte eines Autors zur Veröffentlichung und Verbreitung durch das Erfordernis amtliche Genehmigungen und das Staatsmonopol im Druck- und Verlagswesen eingeschränkt.[31]

Die urheberrechtlichen Schutzfristen wurde von 25 Jahren ab der ersten Veröffentlichung eines Werkes auf 15 Jahre nach dem Tod des Autors geändert (15 Jahre p.m.a).[29] Diese Änderung trat rückwirkend in Kraft und umfasste auch Werke, die nach altem Recht durch Zeitablauf bereits gemeinfrei waren.[32] Nach dem Tod des Autors ging das Schutzrecht auf seine Erben oder andere Rechtsnachfolger über.[29] Bestimmte Werkarten fielen unter einen kürzeren urheberrechtlichen Schutz: Zeitschriften, Enzyklopädien, Choreografien, Filme, Drehbücher und Fotosammlungen wurden nur über 10 Jahre nach ihrer Veröffentlichung urheberrechtlich geschützt.[29][33] Einzelne Fotografien erlangten nur einen 5-jährigen Schutz ab Veröffentlichung.[29][33] Fotografien waren nur geschützt, wenn sie mit dem Namen des Studios oder des Fotografen, der Adresse und dem Entstehungsjahr gekennzeichnet waren.[34]

Den Republiken der UdSSR stand es frei, ihre eigenen Richtlinien für die standardisierten Veröffentlichungsverträge und Urheberrechtsvergütungstarife zu erlassen.[29] Erben erhielten nur eine verringerte Vergütung, die von 20 % bis 50 % der Urheberrechtsvergütungstarife betrugen. [35] Die Entgelterhebung und -auszahlung erfolgte durch eine 1932 gegründete zentale staatliche Agentur, die 1938 den Namen „Allunionsverwaltung für den Schutz des Urheberrechts“ (Всесоюзное управление по охране авторских прав - WUOAP) erhielt.[36]

Dem 1928er Urheberrechtsgesetz entsprechend sprachen die Gerichte Privatpersonen keinen Schadenersatz für Urheberrechtsverletzung zu. Die Zahlung von Geldstrafen an Bürgern statt an den Staat wurde als mit der kommunistischen Lehre unvereinbar angesehen. Schadensersatzforderungen wurden ausschließlich an den Staat gezahlt.[37] Ausserdem begrenzten die Gerichte Schadenersatzforderungen bei Urheberrechtsverletzungen auf die Beträge, die sich aus den Urheberrechtsvergütungstarifen ergaben, die durch die Regierung aufgestellt waren. Wenn für den Sachverhalt kein Vergütungstarif bestand, wurden keine Entschädigungszahlungen geurteilt, selbst dann nicht, wenn offensichtlich die Urheberrechte des Autors verletzt waren.[38]

Das Urheberrechtsgesetz von 1928 blieb im Wesentlichen für mehr als dreißig Jahre unverändert bestehen. Die zahlreichen mit Urheberrechten in Verbindung stehenden Dekrete betrafen während diese Zeit meist administrative Angelegenheiten, wie die Definition der Standardpublikationsverträge der Autoren oder die Urheberrechtsvergütungstarife.[39][40] 1957 klärte eine Verordnung, dass die Schutzfrist von 15 Jahren für einen nach dem Tode rehabilitierten Autor ab dem Datum seiner Rehabilitation und nicht vom Datum seines Todes an zu laufen beginnen.[41]

Änderungen des Urheberrechts 1961

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1961 wurde das Urheberrechtsgesetz der Sowjetunion völlig umstrukturiert. Erstalig wurden die gesetzlichen Regelungen zum Urheberrecht in das Zivilgesetzbuch der UdSSR integriert und bestanden nicht mehr als ein eigenständiges Gesetzeswerk. Am 8. Dezember 1961 beschloss der Oberste Sowjet der UdSSR die Grundlagen der Zivilgesetzgebung, die am 1. Mai 1962 in Kraft traten.[42][43] Die elf Artikel des Kapitel IV beinhalteten entsprechend die Grundlagen des Urheberrechts.[44] Die Überarbeitung des Urheberrechts war geprägt von dogmatische Debatten mit dem Schwerpunkt, das neue mit dem alten Recht zu vereinbaren und das Gesetz der geübten Praxis anzupassen.[44] Erneut bildeten diese Grundlagen der Zivilgesetzgebung nur einen gesetzlichen Rahmen (was im französich Recht einer loi-cadre und im deutschen Recht einer Rahmengesetzgebung entspricht). Die fünfzehn Anschlussrepubliken füllten dann in eigener Kompetenz diese Rahmengesetz aus.[42] Die neuen Gesetze in den Republiken traten 1964/1965 in Kraft. In der russischen SFSR trat das neue russische Zivilgesetzbuch einschließlich der Urheberrechtsbestimmungen des Kapitels IV am 11. Juni 1964 in Kraft.[44] Die Gesetze der Republiken entsprachen bis auf kleine Unterschiede dem russischen Vorbild.[45][46]

Die sowjetischen Rahmengesetzgebung von 1961 garantierte einem Autor zwei Klassen von Rechen: Das „persönliche Recht“ und das „Eigentumsrecht“. Das persönliche Rechte beinhaltete das Recht der Zuerkennung, das Recht also, als der Autor genannt zu werden.[47] Gleichfalls fiel darunter der Anspruch auf die Vollständigkeit des eigenen Werks,[48] sowie das Recht, das Werk zu veröffentlichen, zu reproduzieren und zu verbreiten.[49] Das Eigentumsrecht beinhaltete im Wesentlichen, wirtschaftliche Vorteile aus dem Werk ziehen zu können[50] wenn es durch andere genutzt wurde.[51] Die persönlichen Rechte wurden nicht weiter als „exklusive“ Rechte des Autors bezeichnet.[31][52]

  1. Levitsky p. 15.
  2. Levitsky p. 11.
  3. a b Levitsky p. 14.
  4. Levitsky p. 266f.
  5. Loeber p. 24f.
  6. Elst, p. 33–34, der auch aufzeigt, dass samisdat-Reproduktion nicht aus urheberrechtlichen Gründen durch die Behörden verfolgt wurden, sondern auf Grund ihrer (potenziell) staatgefährdenden oder zumindest regimekritischen Inhalte.
  7. a b c d e f Levitsky p. 31.
  8. Newcity p. 18.
  9. a b c Elst p. 73.
  10. a b Levitsky p. 33.
  11. a b c d e Newcity p. 20.
  12. a b Elst p. 72.
  13. Levitsky p. 31. (RSFSR Law 201)
  14. Elst p. 72. Die Werke dieser Autoren wurden durch das Dekret vom 18. Januar 1923 erfasst, das das staatliche Monopol auf Druckwerke begründete.
  15. a b c Levitsky p. 32.
  16. a b Newcity p. 19.
  17. Levitsky p. 32. Levitsky zeigt auch auf, dass die Werke eines Autors nach dessen Tod sechs Monate lang nicht veröffentlicht werden konnten, selbst wenn sie verstaatlicht waren.
  18. a b c Newcity p. 21.
  19. a b Elst p. 74.
  20. Newcity p. 21. Die Ukrainische SSR verabschiedete ihr erstes Urheberrechtsgesetz auf Republiksebene erst am 6. Februar 1929 im Rahmen der Einführung des revidierten Unionsgesetzes von 1928.
  21. a b c Levitsky p. 34.
  22. Newcity p. 21. Weder Elst, noch Levitsky, noch Newcity geben an, wie lange diese reduzierten Schutzfristen nach der Gesetzgebung von 1925 eigentlich waren.
  23. Elst p. 74. „Publikation“ bedeutete im sowjetischen Recht nicht „Verteilung“. Ein Werk wurde „veröffentlicht“, wenn es einer breiteren Öffentlichkeit vorgestellt wurde; dieses konnte eine Theatervorstellung, einen öffentliche Lesung oder eine Radiosendung sein. Dies ist eine ausgedehnteres Bedeutung des Begriffs der „Publikation“, als er in den westlichen Ländern üblich ist
  24. a b c Elst p. 75.
  25. Levitsky p. 142ff.
  26. a b c d Newcity p. 22.
  27. a b Levitsky p. 28.
  28. Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag; kein Text angegeben für Einzelnachweis mit dem Namen Levitsky35f.
  29. a b c d e f g Levitsky p. 36.
  30. Newcity p. 74f.
  31. a b Levitsky p. 71f.
  32. Elst p. 76.
  33. a b Levitsky p. 92.
  34. Levitsky p. 107.
  35. Levitsky p. 53.
  36. Levitsky p. 39.
  37. Levitsky p. 20f.
  38. Levitsky p. 21.
  39. Levitsky p. 47ff.
  40. Elst p. 77.
  41. Elst p. 78.
  42. a b Newcity p. 29.
  43. Loeber p. 10.
  44. a b c Elst p. 79.
  45. Elst p. 79. Some differences existed for the copyright terms for photographic works and works of applied arts, the copyright on works made by employees, and the fact that diaries and letters were explicitly copyrighted in Kazakhstan and Uzbekistan.
  46. Newcity p. 80 mentions that the Ukrainian SSR and the Uzbek SSR had copyright terms shorter than 15 years p.m.a. for photographic works and works of applied art in their implementation of the 1961 Fundamentals.
  47. Levitsky p. 80.
  48. Levitsky p. 83f.
  49. Levitsky p. 81.
  50. Levitsky p. 87.
  51. Levitsky p. 89.
  52. Newcity p. 71.