Benutzer:Steuerberatung Reinke/Belastungsvergleich verschiedener Rechtsformen
Bei der Gründung des eigenen Unternehmens ist die Wahl der passenden Rechtsform von entscheidender Bedeutung. Die entscheidende Weggabelung ist hierbei die Wahl zwischen einer Personengesellschaft (Einzelunternehmen, GbR, OHG oder KG) und einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, Ltd.).
In diese Entscheidung sind eine Vielzahl von Kriterien einzubeziehen, z.B.:
- Außenwirkung - Haftung - zu erwartender Gewinn - Einkünfte aus anderen Quellen - In wie weit verbleibt der Gewinn im Unternehmen z.B. für weitere Investitionen - späterer Verkauf des Unternehmens - steuerliche Aspekte
Aus steuerlicher Sicht sind die wesentlichen Einflussgrößen: - Werden die Anteile an der Gesellschaft im Privatvermögen oder Betriebsvermögen gehalten? - Gesamteinkünfte des Gesellschafters - Bleiben die Gewinne zum größten Teil im Unternehmen oder werden sie an die Gesellschafter ausgeschüttet? - Sitz des Unternehmens wegen des Gewerbesteuerhebesatzes (Berlin 410 %, Potsdam 450 %, München 490 %) Durch die unterschiedlichen Gewerbesteuerhebesätze liegt die steuerliche Belastung einer GmbH zwischen 28,43 % und 32,98 %. In Berlin bei einem Hebesatz von 410 % bei 30,18 %.
Im Einzelnen
a) GmbH als Beispiel für eine Kapitalgesellschaft
Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15 %. Dazu kommt noch der Solidaritätszuschlag von 5,5 % der Körperschaftsteuer (=0,83 %). Bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 410 % (Berlin) ergibt sich eine Gewerbesteuerbelastung von 14,35 %. Die Steuerbelastung auf Gesellschaftsebene beträgt also 30,18 %. Gewinnausschüttungen unterliegen beim Gesellschafter (Anteile im Privatvermögen) der Abgeltungssteuer von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag (5,5 % der Abgeltungsteuer) also insgesamt 26,38 %. Hinzu kommt ggf. noch die Kirchensteuer. Werden die Anteile in einem Betriebsvermögen gehalten, sind die Gewinnausschüttungen nach dem Teileinkünfteverfahren zu 60 % steuerpflichtig und unterliegen der individuellen Einkommensteuerbelastung zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Ein angemessenen Geschäftsführergehalt ist bei der GmbH als steuerlich wirksame Betriebsausgabe abziehbar.
b) Einzelunternehmen oder Personengesellschaft
Ein Geschäftsführergehalt ist hier steuerlich nicht wirksam. Der Gewinn der Gesellschaft unterliegt in voller Höhe dem persönlichen Steuersatz. Desweiteren unterliegen die Gewinne der Gewerbesteuer. Diese kann mit einem Anrechnungsfaktor von 3,8 auf die Einkommensteuer angerechnet werden. In Berlin bei einem Hebesatz von 410 % wird hierdurch aber keine vollständige Entlastung erreicht. Wird der Gewinn nicht entnommen, besteht auch die Möglichkeit nach § 34 a EStG einen besonderen Thesaurierungsteuersatz von 28,25 % anzusetzen. Wird dieser Gewinn später entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung.
c) Belastungsverglich bei Thesaurierung (Gewinne werden nicht entnommen)
GmbH | KG | KG | Kg | |
---|---|---|---|---|
Gewinn vor Ertragsteuern | 10,00 | 100,00 | 100,00 | 100,00 |
KSt, GewSt, SolZ | 29,83 | |||
(Hebesatz der GewSt 400 %) | ||||
ESt, GewSt, SolZ | ||||
(Hebesatz der GewSt 400 %, | ||||
Antrag nach § 34 a EStG | ||||
gestellt – ansonsten | ||||
ESt-Satz 45 % s. Tz. 4.1.1) | 36,20 *) | |||
ESt, GewSt, SolZ | ||||
(Hebesatz der GewSt 400 %, | ||||
Antrag nach § 34 a EStG | ||||
gestellt – ansonsten | ||||
ESt-Satz 40 % s. Tz. 4.1.1) | 34,01 *) | |||
ESt, GewSt, SolZ | ||||
(Hebesatz der GewSt 400 %, | ||||
Antrag nach § 34 a EStG | ||||
gestellt – ansonsten | ||||
ESt-Satz 35 % s. Tz. 4.1.1) | 32,21 *) | |||
Gewinn nach Ertragsteuern | 70,17 | 63,80 | 65,99 | 67,79 |
Ergebnis | ||||
Die Berechnung zeigt, dass im Falle der Thesaurierung des Gewinnes im steuerlichen Belastungsvergleich die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gegenüber der Personengesellschaft vorteilhafter ist.
d) Belastungsvergleich bei Vollausschüttung (Gewerbesteuer-Hebesatz 410 % für Berlin)
a) Anteile im Privatvermögen
GmBH | Gewinn vor Ertragsteuern | 100,00 |
KSt, GewSt, SolZ | 31,58 | |
(Hebesatz der GewSt 410 %) | ||
Gewinn nach Ertragsteuern | ||
Vollausschüttung oGA | 68,42 | |
AntE | Abgeltungsteuer 25 % = | - 17,10 |
SolZ 5,5 % der Abgeltungsteuer = | - 0,94 | |
Nettorendite | 50,38 | |
Gesamtsteuerbelastung GmbH und AntE | 49,62 |
Daneben ist ggf. noch die Kirchensteuerbelastung zu berücksichtigen.
KG | Gewinn vor Ertragsteuern | 100,00 | |||
Durchschnittliche ESt-Belastung | 45% | 40% | 35% | 30% | |
ESt | 45,00 | 40,00 | 35,00 | 30,00 | |
SolZ 5,5 % der ESt | = | 2,48 | 2,20 | 1,93 | 1,65 |
GewSt Hebesatz der GewSt 410 % | |||||
Restbelastung nach Anrechnung 3,8 fache | |||||
gem. § 35 EStG (410-380=) 30 x 3,5 | = | 1,05 | 1,05 | 1,05 | 1,05 |
Gesamtsteuerbelastung | 48,53 | 43,25 | 37,98 | 32,70 | |
Ergebnis |
Ergebnis
Die Vergleichsrechnung zeigt, dass im Falle einer Vollausschüttung der Gewinne die Rechtsform der Personengesellschaft gegenüber der Kapitalgesellschaft bei einen Gewerbesteuer-Hebesatz von 410 % vorteilhafter ist.
b) Anteile im Betriebsvermögen
Bei GmbH-Anteilen im Betriebsvermögen findet das Teileinkünfteverfahren Anwendung, d.h. die Gewinnausschüttungen unterliegen beim Gesellschafter zu 60 % der Einkommensteuer.
Durchschnittliche ESt-Belastung | 45% | 40% | 35% | 30% | |
Gesamtsteuerbelastung GmbH und AntE | |||||
bei Gewinnausschüttungen und | |||||
Anteilen im Betriebsvermögen | 51,07 | 48,90 | 46,74 | 44,58 | |
Daneben ist ggf. noch die Kirchensteuerbelastung zu berücksichtigen | |||||
KG | Gewinn vor Ertragsteuern | 100,00 | |||
Durchschnittliche ESt-Belastung | 45% | 40% | 35% | 30% | |
| |||||
ESt | = | 45,00 | 40,00 | 35,00 | 30,00 |
SolZ 5,5 % der ESt | = | 2,48 | 40,00 | 1,93 | 1,65 |
GewSt Hebesatz der GewSt 410 % | |||||
Restbelastung nach Anrechnung 3,8 fache | |||||
gem. § 35 EStG (410-380=) 30 x 3,5 = | 1,05 | 1,05 | 1,05 | 1,05 | |
Gesamtsteuerbelastung | 48,53 | 43,25 | 37,98 | 32,70 | |
Daneben ist ggf. noch die Kirchensteuerbelastung zu berücksichtigen | |||||
Ergebnis |
Die Vergleichsrechnung zeigt, dass im Falle einer Vollausschüttung der Gewinne die Rechtsform der Personengesellschaft gegenüber der Kapitalgesellschaft vorteilhafter ist.
Zusammenfassung
Im steuerlichen Belastungsvergleich ist die Kapitalgesellschaft gegenüber einer Personengesellschaft die günstigere Rechtsform, wenn die Gewinne der Gesellschaft im Wesentlichen im Unternehmen thesauriert bleiben. „Entnahmen“ der Gesellschafter lassen sich im Rahmen von angemessenen Leistungsvergütungen z.B. durch Geschäftsführergehälter gestalten. Insoweit tritt für die Leistungsvergütung eine ähnliche Steuerbelastung wie bei Personengesellschaften ein. Wenn allerdings größere Gewinne von den Gesellschaftern „entnommen“ werden sollen, dann ist eine Personengesellschaft regelmäßig steuerlich günstiger als eine Kapitalgesellschaft.
Diese Hinweise können nur eine Orientierungshilfe geben. Letztlich muss die Frage der optimalen Rechtsform anhand des konkreten Einzelfalls geprüft werden.