Benutzer:Sumpfchiller/Suspendierung (Beamtenrecht)
Die Suspendierung — auch: vorläufige Dienstenthebung — ist nach dem Beamtenrecht eine Enthebung eines Beamten von seinem Dienst.[1] Auf Angestellte übertragen ist sie prinzipiell mit einer Freistellung durch den Arbeitgeber vergleichbar, die den Betroffenen von der Pflicht zur Erbringung seiner Arbeitsleistung dauerhaft oder zeitweise entbindet. Durch den Dienstherren findet die Suspendierung nur dann Anwendung, wenn der Verdacht auf ein sehr schweres Dienstvergehen besteht, das wahrscheinlich zum Ende des Beamtenverhältnisses führen wird.[2] Die Hürden sind sehr hoch, denn eine Suspendierung betrifft unmittelbar die wirtschaftliche Existenz und den sozialen Status eines Beamten.[2] Sie ist deshalb grundsätzlich an ein Disziplinarverfahren geknüpft.
Deutschland
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Vor allem sind der Bund und die Länder Dienstherren, aber auch Gemeinden. Im saarländischen Disziplinargesetz heißt es zur Suspendierung — Vorläufige Dienstenthebung — in § 38:
- Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten oder eine Beamtin gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten oder einer Beamtin auf Probe oder einem Beamten oder einer Beamtin auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung [...] erfolgen wird.
In folgender Tabelle werden die Rechtsquellen für eine vorläufige Dienstenthebung von Bundes- und Landesbeamten benannt:
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Gabriele Kucsko-Stadlmayer: Das Disziplinarrecht der Beamten. Wien, New York; Springer, 2003, ISBN 3211004572. Vgl. S. 382
- ↑ a b Michael Bertling: Suspendierung des Beamten im Bundesdisziplinarrecht. Abgerufen am 31. Januar 2014.
[[Kategorie:Beamtenrecht (Deutschland)]]