Benutzer:VogelJ/Lokalbahn (Bayern)

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Nachdem sich der Eisenbahnbau in Bayern zunächst auf Hauptbahnen konzentriert hatte, wurde spätestens im Laufe der 1860er Jahre klar, dass auch Bedarf an nachgeordneten Bahnstrecken bestand, sowohl zur Erschließung des Landes als auch als Zulauf für die Magistralen. Entsprechend wurde mit dem Gesetz, die Ausdehnung und Vervollständigung der bayerischen Staatsbahnen, dann Erbauung von Vicinalbahnen betreffend vom 29. April 1869 die Finanzierung solcher als „Vizinalbahnen“ bezeichneter Nebenbahnstrecken unter Einbeziehung der Anrainergemeinden geregelt.

Aus Kostengründen wurden engere Radien, stärkere Steigungen, leichtere Schienen sowie ein schmaleres Planum vorgesehen, und dafür eine geringere Höchstgeschwindigkeit in Kauf genommen. Durch derartige Kompromisse konnten die durchschnittlichen Kosten für einen Kilometer Bahnstrecke erheblich gesenkt werden. So sind bei einem Vergleich aus dem Jahr 1892 pro Hauptbahnkilometer 250.000 Mark, pro Vizinalbahnkilometer dagegen nur 92.000 Mark angegeben. Dennoch blieb man bei der Trassierung und Ausstattung grundsätzlich bei den Erfahrungswerten, die man beim Hauptbahnbau gewonnen hatte.

Insgesamt war dem Finanzierungsmodell allerdings kein nachhaltiger Erfolg beschieden. Lediglich 15 Vizinalbahnstrecken wurden bis Anfang der 1880er Jahre bayernweit eröffnet, da vor allem die an den Baukosten erheblich beteiligten anliegenden Gemeinden unter der Schuldenlast litten. Dies wurde noch ergänzt durch wenige, rein auf staatliche Kosten erbaute sogenannte Sekundärbahnen, etwa die Bahnstrecke Bobingen–Kaufering.

Zu gleicher Zeit gelangte man zu der Einsicht, dass das Hauptbahnnetz zwischenzeitlich im Wesentlichen vollständig sei und für die Ergänzung und Verdichtung des Schienennetzes der Bau neuer Nebenbahnstrecken erleichtert werden müsse. Schließlich wurden mit dem Gesetz, die Behandlung der bestehenden Vizinalbahnen und den Bau von Sekundärbahnen betreffend vom 28. April 1882 die Finanzierung des Baus nachgeordneter Bahnstrecken, auch rückwirkend, novelliert. Fortan mussten die Anrainergemeinden nur noch den Baugrund kostenlos zur Verfügung stellen, während der Staat sämtliche Baukosten trug.

Lokalbahngesetz von 1884

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Das erste Lokalbahngesetz, welches auf der Grundlage der neuen Finanzierungsregeln entstand, war dasjenige vom 21. April 1884. Im Wesentlichen gibt der kurze Text insgesamt 16.721.300 Mark für die Errichtung von insgesamt 13 Lokalbahnstrecken frei, darunter etwa die Bahnstrecke Landsberg am Lech–Schongau oder die Bahnstrecke Übersee–Marquartstein.

Als der entsprechende Gesetzentwurf am 12. Dezember 1883 durch den zuständigen Staatsminister des Äußeren, Friedrich Krafft von Crailsheim, der Kammer der Abgeordneten zur Entscheidung vorgelegt wurde, überreichte er gleichzeitig eine lange Denkschrift über die gesetzgeberischen Motive. Darin beschreibt die Staatsregierung in großem Detail, wie aus ihrer Sicht zukünftige Lokalbahnen projektiert, gebaut und betrieben werden sollen. Wichtige Merkmale bayerischer Lokalbahnen, etwa die Ausführung als Stichstrecke, die grundsätzliche Anwendung der Normalspur, die typische Ausstattung der Stationen oder die Betriebsführung vom Endbahnhof her, finden sich bereits in diesem Text.

Einzelnachweise

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