Benutzer:WFL65/Gesetze&Verordnungen/Österreich/Oberösterreich/Jugendschutzgesetz/§ 12 Strafbestimmungen für Erwachsene
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StF: LGBl.Nr. 93/2001 (GP XXV RV 888/2000 AB 1142/2001 LT 38)
3. ABSCHNITT: BEHÖRDENZUSTÄNDIGKEIT, STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer als Erwachsener
- gegen die Sorgfaltspflichten des § 4 Abs. 1 oder 2 verstößt,
- den für ein Unternehmen, eine Veranstaltung oder eine Liegenschaft gemäß § 4 Abs. 3 vorgeschriebenen Auflagen, Vorkehrungen und Kontrollverpflichtungen oder sonstigen Jugendschutzbestimmungen zuwiderhandelt,
- entgegen dem Verbot des § 8 Abs. 2 Waren an Jugendliche, welche diese nicht erwerben und konsumieren dürfen (§ 8 Abs. 1 und 1a), abgibt,
- gegen ein Verbot des § 9 Abs. 1 verstößt,
- es unterlässt, Vorkehrungen gemäß § 9 Abs. 3 zu treffen.
(Anm.: LGBl.Nr. [54/2013], [90/2013], [61/2014])
- (2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 3 liegt nicht vor, wenn sich der Erwachsene zuvor vergewissert hat, dass der Jugendliche das gemäß § 8 Abs. 1 vorgeschriebene Alter erreicht hat und ihm dies - auf seine Anfrage - vom Jugendlichen nachgewiesen wurde.
- (3) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 90/2005)
- (4) Der Versuch ist strafbar.
- (5) Wiederholte, von der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Unternehmern oder von Veranstaltern oder deren Beauftragten begangene Verwaltungsübertretungen sind der für die Entziehung der Gewerbeberechtigung oder der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde mitzuteilen.
[[Kategorie:OÖ Jugendschutzgesetz]]