Benutzer:WFL65/Gesetze&Verordnungen/Österreich/Oberösterreich/Jugendschutzgesetz/§ 1 Ziele und Geltungsbereich

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(Oö. Jugendschutzgesetz)

StF: LGBl.Nr. 93/2001 (GP XXV RV 888/2000 AB 1142/2001 LT 38)

1. ABSCHNITT: ALLGEMEINES

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(1) Ziele dieses Landesgesetzes sind:
1. Jugendliche vor besonderen Gefahren und schädlichen Einflüssen, die sich auf die körperliche, geistige, sittliche, seelische und soziale Entwicklung nachteilig auswirken können, zu schützen;
2. Jugendliche durch Maßnahmen im Sinn der Z 1 in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen Mitgliedern unserer Gesellschaft zu fördern und zu unterstützen;
2a. Jugendliche für einen wertschätzenden Umgang miteinander, insbesondere bei der Kommunikation mittels elektronischer Medien, zu sensibilisieren, um einer beleidigenden, bloßstellenden, belästigenden oder bedrohenden Kommunikation vorzubeugen;
3. die vorrangige Verantwortung der Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten bei der Erziehung der Jugendlichen hervorzuheben und zu unterstützen;
4. die Verantwortung der Erwachsenen zu verstärken und zu regeln;
5. der Gesellschaft ihre Verantwortung für die Heranbildung der Jugend und die Bedeutung des Schutzes der Jugend bewusst zu machen;
6. die Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993.

(Anm: LGBl.Nr. 54/2013)

(1a) Den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten obliegt es im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit, den Jugendlichen innerhalb der Grenzen dieses Landesgesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des Jugendlichen im Einzelfall erforderlich sind. (Anm: LGBl.Nr. 54/2013)
(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Glücksspielmonopols, des Gesundheitswesens, des Sprengmittelwesens oder des Gewerbes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

[[Kategorie:OÖ Jugendschutzgesetz]]