Benutzer:WFL65/Gesetze&Verordnungen/Österreich/Oberösterreich/Jugendschutzgesetz/§ 3 Jugendberatung und Information

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(Oö. Jugendschutzgesetz)

StF: LGBl.Nr. 93/2001 (GP XXV RV 888/2000 AB 1142/2001 LT 38)

1. ABSCHNITT: ALLGEMEINES

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(1) Das Land Oberösterreich hat für jeden Bezirk eine Stelle zur Beratung und Unterstützung von Jugendlichen entweder selbst einzurichten oder die Einrichtung durch andere Träger sicherzustellen.
(2) Das Land Oberösterreich hat dafür zu sorgen, dass alle Jugendlichen während ihrer allgemeinen Schulpflicht über die Bestimmungen dieses Landesgesetzes informiert werden und ihnen der Sinn der Regelungen nähergebracht wird. Den Eltern dieser Jugendlichen sollen in geeigneter Form Informationen über die Bestimmungen dieses Landesgesetzes zur Verfügung gestellt werden.

[[Kategorie:OÖ Jugendschutzgesetz]]