Benutzer:WFL65/Gesetze&Verordnungen/Österreich/Oberösterreich/Jugendschutzgesetz/§ 6 Testkäufe

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(Oö. Jugendschutzgesetz)

StF: LGBl.Nr. 93/2001 (GP XXV RV 888/2000 AB 1142/2001 LT 38)

2. ABSCHNITT: JUGENDSCHUTZ

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(1) Die Landesregierung kann Organisationen, die in der Jugendarbeit oder Suchtprävention tätig sind, beauftragen, Testkäufe durchzuführen. Dabei kann sie die zur ordnungsgemäßen Durchführung von Testkäufen erforderlichen Anordnungen treffen.
(2) Verstößt die Organisation gegen ihre Verpflichtungen, hat die Landesregierung den Auftrag zu entziehen.

(Anm: LGBl.Nr. 54/2013)

[[Kategorie:OÖ Jugendschutzgesetz]]