Benutzer:WFL65/Gesetze&Verordnungen/Österreich/Oberösterreich/Jugendschutzgesetz/§ 6 Testkäufe
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StF: LGBl.Nr. 93/2001 (GP XXV RV 888/2000 AB 1142/2001 LT 38)
2. ABSCHNITT: JUGENDSCHUTZ
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- (1) Die Landesregierung kann Organisationen, die in der Jugendarbeit oder Suchtprävention tätig sind, beauftragen, Testkäufe durchzuführen. Dabei kann sie die zur ordnungsgemäßen Durchführung von Testkäufen erforderlichen Anordnungen treffen.
- (2) Verstößt die Organisation gegen ihre Verpflichtungen, hat die Landesregierung den Auftrag zu entziehen.
(Anm: LGBl.Nr. 54/2013)
[[Kategorie:OÖ Jugendschutzgesetz]]