Benutzer:WFL65/Gesetze&Verordnungen/Österreich/Oberösterreich/Jugendschutzgesetz/§ 7 Glücksspielautomaten, Glücksspiele und Wetten

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

(Oö. Jugendschutzgesetz)

StF: LGBl.Nr. 93/2001 (GP XXV RV 888/2000 AB 1142/2001 LT 38)

2. ABSCHNITT: JUGENDSCHUTZ

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
(1) Jugendlichen ist verboten:
  1. die Teilnahme an Ausspielungen gemäß § 2 des Glücksspielgesetzes sowie der Aufenthalt in Räumen, in denen diese durchgeführt werden;
  2. der Abschluss sowie die Vermittlung von Wetten, die Teilnahme an der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden sowie der Aufenthalt in Räumen oder an sonstigen Orten, wo überwiegend Wetten abgeschlossen, vermittelt oder Wettkunden vermittelt werden.
(2) Die Verbote des Abs. 1 gelten nicht für Tombolas, Glückshäfen, Juxausspielungen gemäß § 4 Abs. 5 sowie Warenausspielungen gemäß § 4 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes.
(3) Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr gelten die Verbote gemäß Abs. 1 nicht für die Teilnahme an Spielen wie Zahlenlotterien, Klassenlotterien, Nummernlotterien, Sofortlotterien, Zusatzspiele, Lotto, Totto und Turnieren gemäß § 4 Abs. 6 des Glücksspielgesetzes. (Anm: LGBl.Nr. 61/2014)

(Anm: LGBl.Nr. 54/2013)

[[Kategorie:OÖ Jugendschutzgesetz]]