Benutzer Diskussion:Schmendrik881/Archiv/2010/Aug

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Letzter Kommentar: vor 14 Jahren von Schmendrik881 in Abschnitt Brandwände nrw
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Brandwände nrw

Lies bitte mal:

§ 32 Gebäudetrennwände

(1) Ausgedehnte Gebäude sind durch Gebäudetrennwände in höchstens 40 m lange Gebäudeabschnitte (Brandabschnitte) zu unterteilen. Größere Abstände können gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes es erfordert und wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(2) Landwirtschaftliche Gebäude sind zwischen dem Wohnteil und dem landwirtschaftlichen Betriebsteil durch Brandwände zu unterteilen, wenn der umbaute Raum des Betriebsteiles größer als 2000 m³ ist.

(3) Öffnungen in Gebäudetrennwänden sind zulässig, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert. Öffnungen müssen mit selbstschließenden Abschlüssen der Feuerwiderstandsklasse T 90 versehen sein. Anstelle eines Abschlusses nach Satz 2 kann eine Schleuse mit Wänden und Decke der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) sowie mit einem nichtbrennbaren Fußbodenbelag (A), die mit selbstschließenden Abschlüssen mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30 versehen ist, angeordnet werden.

(4) In Gebäudetrennwänden können Teilflächen mit lichtdurchlässigen Baustoffen gestattet werden, wenn diese Flächen insgesamt der Feuerwiderstandsklasse F 90 entsprechen.

MFG Thomas--Metaller aus RH 23:26, 30. Aug. 2010 (CEST)

Und weiter? Ich kenne diese Texte sehr gut, wenn auch aus anderen Bundesländern. Aber wen interessieren außgerechnet die Details aus NRW im ersten Teil deiner Einfügung. Der zweite Teil ist schlicht Schmarrn, da auch in NRW das die Zahl hinter dem T bei einer Brandschutztür nur für die Widerstandszeit gegen das Feuer gilt und nicht gegen den Rauchdurchtritt. Deshalb der Revert.

Gruß --Schmendi sprich 23:38, 30. Aug. 2010 (CEST)