Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
Basisdaten | |
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Titel: | Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr |
Abkürzung: | PBZugV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | § 57 Abs. 1 Nr. 4 und § 13 Abs. 1 PBefG |
Rechtsmaterie: | Wirtschaftsverwaltungsrecht, Verkehrsrecht |
Fundstellennachweis: | 9240-1-15 |
Erlassen am: | |
Inkrafttreten am: | 1. Juli 2000 |
Letzte Änderung durch: | Art. 125 G vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3481) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar 2024 (Art. 137 G vom 10. August 2021) |
GESTA: | C199 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) enthält Regelungen für Unternehmen, die gewerbliche Personenbeförderung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) anbieten wollen und legt die Qualifikation für Verkehrsleiter fest. Des Weiteren definiert sie die Merkmale der persönlichen Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit als Voraussetzung für eine unternehmerische Tätigkeit.
Inhalt
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Verordnung enthält 11 Paragrafen und 6 Anlagen:
- § 1 Persönliche Zuverlässigkeit
- § 2 Finanzielle Leistungsfähigkeit
- § 3 Fachliche Eignung
- § 4 Fachkundeprüfung
- § 5 Prüfungsausschuss
- § 6 Gleichwertige Abschlussprüfungen
- § 7 Anerkennung leitender Tätigkeit
- § 8 Befreiung vom Nachweis der fachlichen Eignung
- § 9 Überwachung
- § 10 Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen
- § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Unterlagen für eine Genehmigung nach PBefG
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Verordnung gibt einen Überblick, welche Unterlagen für eine Genehmigung nach PBefG notwendig sind. Das sind unter anderem:
- Führungszeugnis (§ 1)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 1)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Auskunft in Steuersachen bzw. Bescheinigung in Steuersachen (§ 2)
- testierte Eigenkapitalbescheinigung (§ 2)
- Bescheinigung über die fachliche Eignung, z. B. von der IHK oder Erfahrung (§ 3 und § 8)
Eigenkapitalbescheinigung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Eigenkapitalbescheinigung ist eine Übersicht über das Vermögen eines Verkehrsunternehmens. Sie ist Bestandteil eines Verfahrens nach dem PBefG und dem Güterkraftverkehrsgesetz und wird durch die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr definiert.
Inhalt
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Bescheinigung gibt Auskunft über folgende Daten:
- Kapital
- Kapitalrücklage
- Gewinnrücklagen
- Gewinnvortrag / Verlustvortrag
- Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag
Bestätigung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Bestätigung muss durch einen Wirtschaftsprüfer, einen vereidigten Buchprüfer, einen Steuerberater, eines Steuerbevollmächtigten, eines Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts erfolgen.[1][2]
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Kreis Düren: Eigenkapitalbescheinigung ( des vom 9. Juni 2023 im Internet Archive; PDF)
- ↑ Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) Brandenburg: Eigenkapitalbescheinigung ( des vom 5. März 2022 im Internet Archive; PDF)