Besitzsteuer
Besitzsteuern sind in der Finanzwissenschaft und Steuerlehre eine Steuergruppe, die als Steuerobjekt das Vermögen und dessen Vermögenszuwachs besteuert.
Allgemeines
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Streng rechtlich muss es „Eigentum“ statt „Besitz“ heißen, umgangssprachlich ist dies ähnlich wie beim „Grundbesitz“. Besitzsteuern sind eine Steuergruppe, die an Einkommen, Ertrag und Vermögen anknüpft.[1] Besteuert wird konkret die Bestandsgröße Vermögen (in Form des Betriebsvermögens, Geldvermögens, Kapitalvermögens oder Privatvermögens, zu denen insbesondere Grund und Boden gehören) und dessen Zuwachs durch Stromgrößen (Ertragsteuern auf Einkommen oder Gewinn wie Einkommensteuer, Erbschaftsteuer, Gewerbesteuer, Grundsteuer, Kapitalertragsteuer, Kirchensteuer oder Körperschaftsteuer).
Steuerarten
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Zur Steuergruppe der Besitzsteuern gehören folgende Steuerarten:[2]
Steuergruppe | Steueruntergruppe | Steuerart | Steuerobjekt |
---|---|---|---|
Besitzsteuern | Personensteuern Realsteuern |
Einkommensteuer Körperschaftsteuer Gewerbesteuer Grundsteuer |
Einkommen Gewinn Gewerbebetrieb Grund und Boden |
Hieraus lassen sich folgende Einzelheiten ableiten:
Diese Besitzsteuern werden wiederum unterteilt in Personensteuern (Einkommen, Körperschaft-, Vermögensteuer) und Realsteuern (Gewerbesteuer, Grundsteuer).[3] Die Besteuerung des Vermögens wird auch Substanzsteuer genannt. Personensteuern berücksichtigen die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners, Realsteuern dagegen nicht.[4]
International
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Begriffsinhalt der Besitzsteuern ist in Österreich und in der Schweiz identisch mit dem deutschen. Sehr unterschiedlich ist in den drei Ländern die Behandlung der Vermögensteuer. Eine Vermögensteuer (Deutschland) gibt es seit Januar 1997 nicht mehr. In Österreich bestand bis 1993 eine Vermögenssteuer auf Nettovermögen.[5] In der Schweiz ist die Vermögenssteuer eine Ergänzungssteuer zur Einkommenssteuer und wird unabhängig von der Höhe des Einkommens erhoben. Geregelt wird sie im Wesentlichen im kantonalen Recht,[6] wobei das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes[7] gewisse formale Vorgaben macht.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.), Kompakt-Lexikon Finanzwissenschaft, 2013, S. 19
- ↑ Peggy Daume, Finanz- und Wirtschaftsmathematik im Unterricht, Band 1, 2016, S. 39
- ↑ Thorsten Hadeler, Gabler Kompakt-Lexikon Wirtschaft, 2001, S. 40
- ↑ Thorsten Hadeler, Gabler Kompakt-Lexikon Wirtschaft, 2001, S. 254
- ↑ RIS - Vermögensteuergesetz 1954 - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 28.08.1992. Abgerufen am 28. August 2019.
- ↑ Beispielsweise das Steuergesetz (StG) des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (mit Änderungen) und das Steuergesetz (StG) des Kantons Bern vom 21. Mai 2000 (mit Änderungen)
- ↑ Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) vom 14. Dezember 1990 (mit Änderungen)