Besonderer Strafsenat des Reichsgerichts

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Der Besondere Strafsenat des Reichsgerichts bestand ab 1939 als Spruchkörper des Reichsgerichts für Strafsachen neben den sechs gezählten Strafsenaten.

Zuständig war er für außerordentliche Einsprüche des Oberreichsanwalts gegen rechtskräftige Urteile „wegen schwerwiegender Bedenken gegen die Richtigkeit des Urteils“. Sein Vorsitzender war kraft Gesetzes der Reichsgerichtspräsident (Bumke).[1]

Der Rechtskraftdurchbrechung diente (neben der Wiederaufnahme) in der NS-Justiz ab 1940 auch die Nichtigkeitsbeschwerde,[2].

  • Cornelius Broichmann: Der außerordentliche Einspruch im Dritten Reich (= Quellen und Forschungen zur Strafrechtsgeschichte. Band 11). Erich Schmidt Verlag, 2014, ISBN 978-3-503-13795-4 (Inhaltsverzeichnis [PDF]).

Einzelnachweise

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  1. Gesetz zur Änderung des allgemeinen Strafverfahrens, des Wehrmachtstrafverfahrens und des Strafgesetzbuchs vom 16. September 1939 (RGBl. I S. 1841), Art. 2
  2. Verordnung über die zuständigkeit der Strafgerichte, die Sondergerichte und sonstige strafverfahrensrechtliche Vorschriften vom 21. Februar 1940 (RGBl. I S. 405), § 34; Verordnung zur weiteren Vereinfachung der Strafrechtspflege vom 13. August 1942 (RGBl. I S. 508), Art. 7 § 2