Bewährungshilfe

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Bewährungshilfe ist eine Form der ambulanten Straffälligenhilfe mit dem Ziel, die betreuten Personen vor weiterer Delinquenz zu bewahren und sozial zu integrieren.[1]

Bewährungshilfe in Deutschland

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Bewährungshilfe am Landgericht Itzehoe

Die staatliche Bewährungshilfe gehört zur dritten Säule der Strafrechtspflege in Deutschland.[2] Sie ist in § 56d) StGB[3] vorgesehen. In Abgrenzung zum richterlich „bestellten“[4] Bewährungshelfer ist sie eine Organisation. Sie ist der Resozialisierung von Straftätern verpflichtet und bemüht, haupt- oder ehrenamtlich[5] Hilfe zur Selbsthilfe anzubieten. Rechtskonformes Handeln soll erlernt und rechtswidrigem Handeln vorgebeugt werden. Organisiert sind die Institutionen der ambulanten Straffälligenhilfe in zahlreichen Fachverbänden.[6]

Geschichte und Rechtsgrundlagen

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Die Vorläufer der Bewährungshilfe in Deutschland reichen bis in das 19. Jahrhundert zurück. Am 1. Oktober 1953 wurde die Bewährungshilfe für Jugendliche geschaffen und, einige Monate später, am 1. Januar 1954, jene für Erwachsene.[7] Im Erwachsenenstrafrecht regelten zunächst die §§ 23 ff. die Bewährungshilfe, bis sie mit dem ersten Strafrechtsreformgesetz (StrRG) 1969 von den §§ 56 und 57 StGB abgelöst wurden. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) sah zwar bereits 1923 eine Strafaussetzung zur Bewährung vor, wurde aber 1943 wieder abgeschafft.[8] Heute wird die Bewährungshilfe im Erwachsenenstrafrecht zusätzlich durch die §§ 57, 58 und 59 a StGB und im Jugendstrafrecht durch die §§ 21, 27, 88, 89 JGG geregelt. Am 2. Januar 1975 trat das zweite Strafrechtsreformgesetz in Kraft, das mit der Führungsaufsicht[9] für die Bewährungshilfe eine neue Klientel – die in der Bewährungshilfe Proband bzw. Probandin heißt – vorsah. Haben die Bewährungshelfer zuvor Verurteilte betreut, deren Prognose als günstig eingeschätzt war, kam nun eine Klientel auf sie zu, deren Prognose nach Vollverbüßung oder Entlassung aus dem Maßregelvollzug mindestens zweifelhaft war.[10]

Aufgaben und Ziele

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Eine Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, ebenso wie eine bereits teilweise verbüßte Gefängnisstrafe, kann vom Gericht zur Bewährung ausgesetzt werden. Für die Dauer der Strafaussetzung zur Bewährung unterstellt das Gericht den Verurteilten häufig der Aufsicht und Leitung eines durch richterlichen Beschluss bestellten Bewährungshelfers. Die Inanspruchnahme einer Bewährungshilfe wirkt sich im Regelfall so aus, dass ein vorzeitiger Straferlass begünstigt wird.

Bei Jugendstrafen gilt dieses Instrument grundsätzlich. Ziel der Bewährungshilfe ist es, die Integration in die Gesellschaft zu unterstützen und weiteren Straftaten vorzubeugen. Gelingt Letzteres, wird dem Verurteilten die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.

Bewährungshilfe versucht das zu erreichen, indem sie den bewährungsunterstellten Menschen ausschließlich mit Mitteln der Sozialarbeit bzw. der Sozialpädagogik hilft, ein Leben in sozialer Verantwortung zu führen und Unterstützung gewährt. Helfen bedeutet in diesem Fall „Hilfe zur Selbsthilfe“. Die zweite Hauptaufgabe ist die Überwachung der vom Gericht den Probanden auferlegten Auflagen und Weisungen. Bei Verstößen gegen Auflagen oder bei neuen Straftaten kann die gewährte Aussetzung der Freiheitsstrafe widerrufen werden.

Strukturelle Umsetzung

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Die Umsetzung der Aufgaben der Justiz ist Ländersache. Meist gehört die Bewährungshilfe organisatorisch zum jeweiligen Landgericht. Die tatsächliche Organisation, Dienstaufsicht und Umsetzung der Bewährungshilfe muss für jedes Bundesland gesondert abgefragt werden. Weitere Informationen hierzu werden auf den Websites der jeweiligen Justizministerien, aber auch die der Oberlandes- und Landgerichte vorgehalten.

Bewährungshilfe ist heute ausschließlich in staatlicher Trägerschaft verhaftet. Die Besonderheit Baden-Württembergs war es von 2006 bis zum Jahr 2016, in privater Trägerschaft bei einem gemeinnützigen Verein organisiert gewesen zu sein. Diese Organisationsform wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. November 2014 – BVerwG 2 C 24.13 – als rechtswidrig eingestuft.

Bewährungshilfe in Österreich

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In Österreich wird die Bewährungshilfe vom Verein Neustart durchgeführt. Eine direkt vom Staat organisierte Bewährungshilfe gibt es in Österreich nicht. Der Verein Neustart wird über das Bundesministerium für Justiz finanziert. Im Jahr 2019 erhielt Neustart 40 Millionen Euro.[11] Geregelt ist die Bewährungshilfe in Österreich im Bewährungshilfegesetz (BewHG).[12]

Bewährungshilfe in den USA

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Während in den USA bis in die frühen 1970er-Jahre das Hauptaugenmerk der Probation auf Hilfeprozessen für betreute Probanden gelegen war, fokussiert diese seither in erster Linie auf die lückenlose Kontrolle der Probanden.[13]

  • Eva-Maria Kober: Bewährungshilfe und Ursachen des Widerrufs. Ergebnisse einer clusteranalytischen Untersuchung bei Aussetzung von Strafe, Strafrest oder Massregel (= Friedrich Schaffstein, Heinz Schöch, Horst Schüler-Springorum [Hrsg.]: Neue kriminologische Studien. Band 3). Wilhelm Fink Verlag, München 1986, ISBN 3-7705-2426-8.
  • Helmut Hirtenlehner: Die Bewährungshilfe als Schnittpunkt von Ehrenamt und Beruf. Eine soziologische Untersuchung der Wechselbeziehung ehrenamtlicher und beruflicher Sozialarbeit (= Sozialwissenschaftliche Materialien 40). Trauner Verlag, Linz 2001, ISBN 3854872151.
  • Hans-Jürgen Kerner [Hrsg.]: Straffälligenhilfe in Geschichte und Gegenwart. Beiträge und Dokumente zur Entwicklung von Gerichtshilfe, Strafaussetzung, Bewährungshilfe, Strafvollzug und Strafentlassenenhilfe aus Anlass des 40. Jahrestages praktischer Bewährungshilfe in der Bundesrepublik Deutschland (= Schriftenreihe der Deutschen Bewährungshilfe e. V. 20). Forum-Verlag Godesberg, Bonn 1990, ISBN 3927066370.
  • Johannes Wallner: Bewährungshilfe in Österreich, Deutschland und Slowenien. Ein rechtlicher und organisatorischer Vergleich. Universität Graz. Diplomarbeit, Graz 2002.
  • Zeitschrift Bewährungshilfe ISSN 0405-6779

Einzelnachweise

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  1. Straffälligenhilfe/Bewährungshilfe auf justizministerium.hessen.de, abgerufen am 9. Februar 2024.
    Grundlagen der Bewährungshilfe auf skjv.ch, abgerufen am 9. Februar 2024.
  2. Zusammen mit dem Strafvollzug, und neben Gesetzgebung und Rechtsprechung als den beiden anderen Säulen. Vgl.: Günther Kaiser, Heinz Schöch: Strafvollzug. Eine Einführung in die Grundlagen. 5., neu bearbeitete Auflage, C. F. Müller, Heidelberg 2002, ISBN 978-3-8114-9934-8, S. 39: „… sog. Drei-Säulen-Theorie der Justiz…“
  3. Wortlaut der §§ 56d StGB (HTML), abgerufen am 5. Juni 2018
  4. Wortlaut des StGB in § 56d (4): „… wird vom Gericht bestellt…“
  5. siehe § 56d (5): „Die Tätigkeit der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt.“
  6. zum Beispiel:
  7. Alfons Wahl: Zur Einführung der Bewährungshilfe vor 25 Jahren. In: Bewährungshilfe 25, 1978, S. 5–13
  8. Eva-Maria Kober: Bewährungshilfe und Ursachen des Widerrufs (Band 3, Neue Kriminologische Studien). Wilhelm Finck Verlag, München 1986, S. 17
  9. Die rechtlichen Grundlagen der Führungsaufsicht wurden in § 67b und § 68 StGB und in Art. 314 des EGStGB geregelt.
  10. Eva-Maria Kober: Bewährungshilfe und Ursachen des Widerrufs (Band 3, Neue Kriminologische Studien). Wilhelm Finck Verlag, München 1986, S. 19
  11. 3.2 Wirtschaftliche Kennzahlen zum Straf- und Maßnahmenvollzug Strafvollzugsbroschüre 2020
  12. Bewährungshilfegesetz auf jusline.at, abgerufen am 11. Februar 2024.
  13. Roland Fürst: Der Kontrollaspekt in der Bewährungshilfe – das Verhältnis „Betreuung“ versus „Kontrolle“ in der Betreuung von dissozialen Sexualstraftätern. Fachhochschule St. Pölten. Diplomarbeit, St. Pölten 2006, S. 3, Anm. 4.