Bezirksamt (Bayern)
Das Bezirksamt war im Königreich Bayern und später im Freistaat Bayern seit dem 1. Juli 1862 die Verwaltungsbehörde der Unterstufe.
Dabei meinte Bezirksamt sowohl die Behörde im administrativen Sinne als auch den Amtsbezirk im geographischen Sinne. Der Leiter des Bezirksamts war der Bezirksamtmann, seit 1919 Bezirksoberamtmann.[1]
Bis Juni 1862 waren im Königreich Bayern die Landgerichte, die heute zur Abgrenzung häufig als Landgericht älterer Ordnung bezeichnet werden, neben Justizaufgaben auch mit den Aufgaben der unteren Ebene der Verwaltung betraut. Eine Königliche Allerhöchste Verordnung, die Einrichtung der Districts-Verwaltungs-Behörden betreffend vom 24. Februar 1862[2] ordnete mit Wirkung vom 1. Juli 1862 die Bildung von Bezirksämtern im rechtsrheinischen Bayern an. Die entsprechende Regelung für die Pfalz erfolgte mit gleichem Termin.[3] Zum 1. Januar 1939 wurden die Bezirksämter in Landkreise umbenannt.[4]
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Bayerische Landesgeschichte. (PDF; 4,37 MB) Hanns-Seidel-Stiftung/Reinhard Heydenreuter, Birgit Strobl, September 2009, archiviert vom am 3. Mai 2014; abgerufen am 31. August 2013.
- ↑ Regierungs-Blatt für das Königreich Bayern Nr. 12/1862, Sp. 409-444, scan auf Bavarikon.
- ↑ Königlich Allerhöchste Verordnung, die Veränderung der Benennung der Landcommissariate betr. Vom 19. April 1862 (Königlich Bayerisches Kreis-Amtsblatt der Pfalz, Nr. 34/1862, Sp. 570/571).
- ↑ Dritte Verordnung über den Neuaufbau des Reichs. Vom 28. November 1938 (Reichsgesetzbl. I, S. 1675–1676)