Bezirksgericht Innere Stadt Wien
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Staatliche Ebene | Bund | ||
Stellung | Bezirksgericht | ||
Aufsicht | Oberlandesgericht Wien | ||
Gründung | 1. Juli 1850[1] | ||
Hauptsitz | Wien III., Marxergasse 1a | ||
Leitung | Vorsteherin Ulrike Schmidt | ||
Mitarbeiter | 40 Richter (1. März 2014) | ||
Website | justiz.gv.at |
Die 13 Bezirksgerichte in Wien (seit 2001)[2] |
Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien ist eines von 13 Bezirksgerichten in Wien mit Sitz im Justizzentrum Wien-Mitte im Gemeindebezirk Landstraße. Gerichtsträger ist der Bund. Mit über 40 Richtern ist es das größte Bezirksgericht in Österreich[3] und aufgrund seiner Zuständigkeit für den Gemeindebezirk Innere Stadt in zahlreichen Gesetzen als subsidiär zuständig normiert, wenn ein anderes Gericht nicht zuständig ist oder das zuständige Gericht nicht ermittelt werden kann.
Zuständigkeit
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Allgemeine Zuständigkeit
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Wie alle Bezirksgerichte ist auch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien in seinem Gerichtsbezirk für die nachstehend aufgelisteten Angelegenheiten zuständig:
- Streitige Zivilprozesse mit einem Streitwert von nicht mehr als 15.000 Euro, ausgenommen in Handelssachen, hier liegt die Zuständigkeit beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien;
- alle Ehe- und Familiensachen, Bestandstreitigkeiten, Grenz- und Dienstbarkeitssachen und Besitzstörungssachen unbeschadet des Streitwertes;
- die meisten Verfahren außer Streitsachen, insbesondere familienrechtliche Angelegenheiten (z. B. Obsorge, Unterhalt), miet- und wohnungseigentumsrechtliche Angelegenheiten, Verfahren nach dem Heizkostenabrechnungsgesetz und Verfahren zwischen Teilhabern (und deren Verwalter);
- Exekutionen;
- Insolvenzsachen, ausgenommen jene von Personen, die ein Unternehmen betreiben;
- Strafsachen für Vergehen, für die lediglich eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von maximal einem Jahr angedroht ist;
- Grundbuchssachen.
Subsidiäre Zuständigkeiten
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Viele Bundesgesetze sehen eine Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vor, wenn
- eine Person keinen Gerichtsstand, Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hat oder
- dieser nicht ermittelt werden kann.
Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien muss dann anstelle des eigentlich zuständigen Gerichtes einschreiten. Beispiele für solche gesetzlichen Bestimmungen finden sich beispielsweise in der Jurisdiktionsnorm, der Exekutionsordnung, dem Scheckgesetz 1955, dem Todeserklärungsgesetz 1950 oder dem Ehegesetz.
Besondere Zuständigkeiten
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien führt für das gesamte Bundesgebiet das Seeschiffsregister.
Für den Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien sind aufgrund der beschriebenen Sonderstellung eigene Besoldungszulagen im Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz vorgesehen.
Instanzenzug
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien sind übergeordnet das Landesgericht für Strafsachen Wien sowie das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, ein weiterer Instanzenzug erfolgt an den Obersten Gerichtshof. Die Aufsicht im Rahmen der Justizverwaltung übt das Oberlandesgericht Wien aus.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ RGBl. 237/1850 (Jurisdiktionsnorm vom 18. Juni 1850) in Verbindung mit RGBl. 278/1848 (Entschließung vom 14. Juni 1849) und 288/1848 (Verordnung vom 26. Juni 1849)
- ↑ justiz.gv.at: Gerichte nach Bundesländern: Wien; ris.bka.gv.at: Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien
- ↑ Bundesministerium für Justiz: Die Organisation der Rechtsberufe in Österreich. Ein Überblick. Wien 2014.