Bezirksrevisor

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Der Bezirksrevisor ist ein Kostenprüfungsbeamter, dessen Aufgabe die besondere Prüfung des durch den Kostenbeamten festgesetzten Kostenansatzes ist.

Die dem Bezirksrevisor übertragenen Aufgaben ergeben sich in Deutschland für den Geschäftsbereich der Bundesgerichte aus der Kostenverfügung (KostVfg) des Bundesjustizministeriums (§§ 34 Abs. 2, 35 Nr. 1 KostV),[1] für die Gerichte der Länder (Amts-, Land- und Oberlandesgerichte) aus entsprechenden Bestimmungen der Landesjustizminister.[2]

Gemäß §§ 41 ff. KostV hat der Bezirksrevisor besonders darauf zu achten,

  • ob die Kosten rechtzeitig, richtig und vollständig angesetzt sind und ob sie, soweit erforderlich, mit oder ohne Sollstellung angefordert sind;[3][4]
  • Gerichtskostenstempler bestimmungsgemäß verwendet sind und ob der Verbleib der Abdrucke von Gerichtskostenstemplern, falls sie sich nicht mehr in den Akten befinden, nachgewiesen ist;
  • ob die Auslagen ordnungsgemäß vermerkt sind;
  • ob bei Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe,
    • die an beigeordnete Anwälte gezahlten Beträge im zulässigen Umfang von dem Zahlungspflichtigen angefordert,[5]
    • etwaige Ausgleichsansprüche gegen Streitgenossen geltend gemacht und
    • die Akten dem Rechtspfleger in den Fällen des § 120 Abs. 3, des § 120a Abs. 1 sowie des § 124 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 ZPO zur Entscheidung vorgelegt worden sind und ob Anlass besteht, von dem Beschwerderecht gemäß § 127 Abs. 3 ZPO Gebrauch zu machen.

Durch landesrechtliche Regelung können den Bezirksrevisoren weitere Dienstaufgaben übertragen werden, wie die Überwachung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher oder die Prüfung der Verwahrgeschäfte der Notare.[6]

Bezirksrevisoren werden im Bund und von den Ländern aus dem Kreis der am Gericht tätigen Rechtspfleger ernannt. Personen, die in der DDR als Gerichtssekretäre bzw. sog. Bereichsrechtspfleger tätig waren, müssen durch eine entsprechende Ausbildung die „Stellung eines Rechtspflegers“ erworben haben (§ 34a RPflG).

Einzelnachweise

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  1. Bekanntmachung der Neufassung der Kostenverfügung vom 6. März 2014, BAnz AT 7. April 2014 B1
  2. vgl. beispielsweise für Brandenburg: Geschäftsordnung für Bezirksrevisoren vom 5. Februar 1993 (JMBl/93, Nr. 2, S. 26).
  3. vgl. Stundenzahl darf vom Gericht nicht geschätzt werden (Memento des Originals vom 8. November 2011 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.vbd-ev.de LG Münster, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 05 T 681/10, Informationen des Instituts für Sachverständigenwesen 2011, S. 25 ff.
  4. vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 4 W 67/06
  5. vgl. für Rheinland-Pfalz: Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Patentanwältinnen, Patentanwälte, Rechtsbeistände, Steuerberaterinnen und Steuerberater Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 5. Juli 2005 (5650 – 1 – 3).
  6. vgl. für Brandenburg III. 1.3., 1.4. Geschäftsordnung für Bezirksrevisoren vom 5. Februar 1993 (JMBl/93, Nr. 2, S. 26).