Botmäßigkeit
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Botmäßigkeit, als Eigenschaft auch gerichtsuntertan,[1] ist die dem Richter vom Landesherrn übertragene landesherrliche Gerichtsbarkeit. Der Richter übte als sogenannter Gerichtsuntertan die Gerichtsbarkeit nur im Sinne des Landesherrn aus, er durfte dieses Recht nicht zu seinem eigenen Nutzen missbrauchen.[2]
Der Begriff Botmäßigkeit wurde auch oft für das Ausüben einer Herrschaft im Sinne des Landesherrn gebraucht.[3] Er ist eine Ableitung von neuhochdeutsch Bot (sächlich), mittelhochdeutsch bot, beide mit der Bedeutung „Befehl“, „Gebot“, und verwandt mit nhd. bieten.[4]
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ botmäßig. In: Preußische Akademie der Wissenschaften (Hrsg.): Deutsches Rechtswörterbuch. Band 2, Heft 3 (bearbeitet von Eberhard von Künßberg). Hermann Böhlaus Nachfolger, Weimar (adw.uni-heidelberg.de – Erscheinungsdatum 1932 oder 1933).
- ↑ Botmäßigkeit. In: Karl Friedrich Wilhelm Wander (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon. Band 1. Leipzig 1867, Sp. 443
- ↑ Botmäßigkeit. (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Juni 2023. Suche in Webarchiven) Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. Duden (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2018. Suche in Webarchiven) Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- ↑ botmäßig. In: Wahrig, Deutsches Wörterbuch (1971).