Das Gesetz legte die Länge für den Werkfuß auf 126,5 Pariser Linien fest. Weil das Urmeter im Jahre 1799 mit einer Länge von exakt 443,296 Pariser Linien definiert wurde, ergibt sich eine rechnerische Länge des Werkfußes von 31625/110824 ≈ 0,285362376 Metern.
≈ 00,02323755 m³ Einheit für Brennholz, Holzkohlen, Stein- und Braunkohlen, Torf, Erze, Eisenstein, gebrochene und gerodete Steine und andere trockene Materialien
↑Gesetz, die Maaß- und Gewichtsordnung betreffend. Braunschweig, den 30. März 1837. In Kraft ab 1. Januar 1838. Gesetz- und Verordnungs-Sammlung 1837, Nr. 11
↑Bekanntmachung, die Umrechnung der bisherigen Landes-Maaße und Gewichte auf das metrische System betreffend. Braunschweig, den 5. August 1869. In Kraft ab 1. Januar 1872, Gesetz- und Verordnungs-Sammlung 1869, Nr. 25