Bucheffektengesetz

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Basisdaten
Titel: Bundesgesetz über Bucheffekten vom 3. Oktober 2008
Kurztitel: Bucheffektengesetz
Abkürzung: BEG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Schweiz
Rechtsmaterie: Handelsrecht
Erlassen am: 3. Oktober 2008 (SR 957.1; PDF; 523 kB)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2010
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das schweizerische Bundesgesetz über die Bucheffekten (Bucheffektengesetz, BEG)[1] regelt die Verwahrung von Wertpapieren und Wertrechten durch Verwahrungsstellen und deren Übertragung.[2] Es entspricht von der Zielrichtung her weitgehend dem deutschen[3] bzw. österreichischen[4] Depotgesetz und enthält teilweise wörtliche Übernahmen über die Verrechnung bei der Verwertung aus der Richtlinie über Finanzsicherheiten (2002/47/EG (PDF)).[5]

Entmaterialisierung der Wertpapiere

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Eine der wesentlichen Änderungen des Bucheffektengesetzes stellt die Einfügung der Art. 973a bis 973c in das Schweizerische Obligationenrecht (OR) dar. Art. 973a bis 973c OR erlauben erstmals explizit den Verzicht auf die Ausstellung und Ausgabe physischer Wertpapiere an den Inhaber. Es findet also eine zunehmende Entmaterialisierung des Wertpapiers statt. Konkret ermöglicht Art. 973a OR der Emittentin die Sammelverwahrung aller ausgegebenen Wertpapiere anstatt diese den Inhabern auszugeben. Art. 973b OR geht weiter und erlaubt der Emittentin anstelle einzelner Wertpapiere eine Globalurkunde auszustellen, sofern die Wertpapierinhaber zustimmen oder die Statuten respektive die Ausgabebedingungen dies vorsehen.

Art. 973c OR schliesslich ermöglicht die Schaffung von Wertrechten anstelle physischer Wertpapiere respektive die nachträgliche Umwandlung solcher in Wertrechte. Ein Wertrecht im Sinne des Gesetzes kann also als (vollkommen) entmaterialisiertes Wertpapier definiert werden. Voraussetzung der Schaffung von Wertrechten ist entweder die Ermächtigung hierzu in den Gesellschaftsstatuten respektive den Ausgabebestimmungen oder aber die Zustimmung der Wertpapierinhaber. Die emittierende Gesellschaft ist verpflichtet, über die Wertrechte ein Wertrechtebuch zu führen. Dieses muss die Anzahl und die Stückelung der ausgegebenen Wertrechte sowie die Gläubiger aufführen und ist nicht öffentlich. Ein herkömmliches Aktionärsregister gilt allerdings nicht als Wertrechtebuch. Die Wertrechte schliesslich entstehen bei der Eintragung im Wertebuch und existieren nur nach Massgabe dieser Eintragung.

Bucheffekten[6] im Sinne von Art. 3 des Bucheffektengesetzes «sind vertretbare Forderungs- oder Mitgliedschaftsrechte gegenüber dem Emittenten»[7]

  • die einem Effektenkonto gutgeschrieben sind; und
  • über welche die Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber (=Inhaber des Wertpapiers) nach den Vorschriften dieses Gesetzes verfügen können.

Bucheffekten müssen folglich immer über einen zugrundeliegenden Basiswert verfügen, was entweder Wertrechte, sammelverwahrte Wertpapiere oder Globalurkunden sein können.

Bucheffekten entstehen qua Gesetz (Art. 6 BEG) im folgenden zweistufigen Verfahren:[8]

  • Hinterlegung von Wertpapieren oder Globalurkunden bei einer Verwahrungsstelle oder Eintragung von Wertrechten im Hauptregister einer Verwahrungsstelle und
  • Gutschrift dieser Rechte im Effektenkonto des Kontoinhabers (=Inhaber des Wertpapiers).

Als Verwahrungsstellen kommen dabei neben einzelnen Ausnahmen nur Banken im Sinne des Bankengesetzes und Effektenhändler im Sinne des Börsengesetzes in Frage (Art. 4 BEG).

Der Emittent von bestehenden Wertrechten, sammelverwahrten Wertpapieren oder Globalurkunden kann diese ausserdem auf seine Kosten in Bucheffekten umwandeln, wenn weder Ausgabebedingungen noch Gesellschaftsstatuten der Umwandlung entgegenstehen (Art. 7 BEG).

Praktische Überlegungen

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Bucheffekten sind Vermögensobjekte, die jedoch keine Sachen iSd Art 713 ZGB und auch keine Urkunden iSd Art 965 OR sind. Den Bucheffekten kommt jedoch die funktionelle Eigenschaft eines Wertpapieres zu. Die Bucheffekte wird durch die Gutschrift (Buchung) auf dem Effektenkonto eines Anlegers durch die zugelassene Verwahrstelle[9] (Finanzintermediär) rechtswirksam bestellt (mediatisierte Verwahrung[10]).

Strafbestimmungen

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Im schweizerischen Strafgesetzbuch[11] wurden in Bezug auf Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen Strafbestimmungen eingefügt, die sich speziell auch auf die Bucheffekten beziehen.

Das deutsche Depotgesetz hingegen weist neben den umfangreichen Vorschriften zur Verwahrung von Wertpapieren im Depot auch Strafvorschriften im Depotgesetz selbst auf und Teile der Bestimmungen des Depotgesetz gehört damit zum Nebenstrafrecht. Das österreichische Depotgesetz hingen hat keine eigenen Strafbestimmungen (mehr). Diese Strafbestimmungen finden sich teilweise im österreichischen Strafgesetzbuch.[12]

Synopse Wertpapierverwahrungsgesetze Deutschland-Österreich-Schweiz

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siehe Depotgesetz

Einzelnachweise

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  1. Bundesgesetz über Bucheffekten (Bucheffektengesetz, BEG) vom 3. Oktober 2008, SR 957.1
  2. Art 1 Abs. 1 BEG
  3. Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz – DepotG) vom 4. Februar 1937, dRGBl I S. 171 – Neubekanntmachung idF vom 11. Januar 1995, dBGBl I S. 34)
  4. Bundesgesetz vom 22. Oktober 1969 über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz), öBGBl 424/1969
  5. RICHTLINIE 2002/47/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten, ABl L 168/43. Auf internationaler Ebene siehe die Haager Konvention vom 5. Juli 2006 (Haager Wertpapierübereinkommen – HWpÜ. Dieses Abkommen wurde von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht auf der 19. diplomatischen Sitzung am 13. Dezember 2002 angenommen. Die Schweiz und die USA haben das HWpÜ am 5. Juli 2006 unterzeichnet, jedoch fehlen die notwendigen Ratifikationen durch drei Staaten für das Inkrafttreten des Abkommens ([1] Status Ratifikationen).
  6. in der RL 2002/47/EG wird dieser Begriff nicht verwendet, sondern «im Effektengiro übertragbare Wertpapiere»
  7. Art 3 Abs. 1 BEG
  8. Mitteilung des Eidgenössischen Finanzdepartements zum Bucheffektengesetz und Haager Wertpapierübereinkommen (Memento des Originals vom 14. Juni 2011 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.efd.admin.ch
  9. z. B. Clearstream, SIX SIS AG (ehemals SegaInterSettle AG. Des Weiteren könne auch beaufsichtigte und regulierte Banken, Fondsleitungen, Effektenhändler, die Konten von Anteilsinhabern (Anlegern) führen, Verwahrstelle für die von ihnen ausgegebenen Bucheffekten sein.) – siehe Liste der weltweiten Zentralverwahrer (CSDs).
  10. Unter mediatisierte Verwahrung ist die – nicht zwingend physische – Aufbewahrung von Wertpapieren von Anlegern bei Finanzintermediären zu verstehen. Ein Wertpapier wird bei dieser Art der Verwahrung nicht zwingend für die Geltendmachung des Eigentums, die Belastung oder für die Übertragung tatsächlich benötigt, da die – elektronische – Buchung auf dem Konto des Anlegers als ausreichend angesehen wird.
  11. Vgl. z. B. Art 161 StGB (Schweiz)
  12. Vgl. z. B. Art 237 StGB (Österreich) – nur für Inhaberpapiere und Strafbestimmungen im Nebenstrafrecht in Bezug auf Insidergeschäfte.