Bundesministeriengesetz 1986
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Basisdaten | |
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Titel: | Bundesministeriengesetz 1986 |
Langtitel: | Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG) |
Abkürzung: | BMG |
Typ: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Republik Österreich |
Rechtsmaterie: | Öffentliches Recht |
Fundstelle: | BGBl. Nr. 76/1986 (WV) |
Datum des Gesetzes: | 20. Feber 1986 |
Inkrafttretensdatum: | 21. Feber 1986 |
Letzte Änderung: | BGBl. I Nr. 30/2021 |
Gesetzestext: | Geltende Fassung im RIS |
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Das Bundesministeriengesetz 1986 (Abkürzung: BMG) regelt die bestehenden Bundesministerien und ihre Aufgabengebiete für die Republik Österreich.
Eingerichtete Bundesministerien
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]§ 1 Abs. 1 des Bundesministeriengesetzes 1986 sieht derzeit folgende 13 Ministerien vor:
- das Bundeskanzleramt
- das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport
- das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
- das Bundesministerium für Arbeit
- das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
- das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
- das Bundesministerium für Finanzen
- das Bundesministerium für Inneres
- das Bundesministerium für Justiz
- das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
- das Bundesministerium für Landesverteidigung
- das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
- das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Änderungen an der Ressortverteilung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Da das Bundesministeriengesetz 1986 nicht nur die Zahl der Ministerien, sondern auch ihre genauen Aufgabengebiete festlegt[1], muss jede Änderung in der Ressortverteilung innerhalb der Bundesregierung per Gesetz erfolgen. Das Bundesministeriengesetz 1986 wird daher regelmäßig nach Abschluss der Koalitionsverhandlungen geändert.[2] Auch nach Rücktritten und Neubestellungen von Regierungsmitgliedern erfolgt gelegentlich eine Novelle, um die Aufgabenverteilung an das neue Regierungsteam anzupassen.[3]
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Siehe Anlage zu § 2
- ↑ Vergleiche etwa die nach den Nationalratswahlen 2013 durchgeführten Änderungen in BGBl. I Nr. 11/2014 bzw. den dazu gehörigen Initiativantrag
- ↑ Vergleiche etwa die im Rahmen der Regierungsumbildung 2016 erfolgen Änderungen in BGBl. I Nr. 49/2016 bzw. den dazu gehörigen Initiativantrag