Bundesverfassungsschutzgesetz

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Basisdaten
Titel: Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz
Kurztitel: Bundesverfassungsschutzgesetz
Früherer Titel: Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes
Abkürzung: BVerfSchG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Staatsrecht, Staatsschutz
Fundstellennachweis: 12-4
Ursprüngliche Fassung vom: 27. September 1950
(BGBl. S. 682)
Inkrafttreten am: 29. September 1950
Letzte Neufassung vom: 20. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2954, 2970)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
30. Dezember 1990
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 25. Oktober 2024
(BGBl. I Nr. 332 vom 30. Oktober 2024)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
31. Oktober 2024
(Art. 12 G vom 25. Oktober 2024)
GESTA: B016
Weblink: Text des BVerfschG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) regelt die Aufgaben und die Rechtsstellung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) sowie die Zusammenarbeit des BfV mit den Verfassungsschutzbehörden der Länder in Deutschland.

Aufgabe des Verfassungsschutzes ist gem. § 1 Abs. 1 der Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder. Nähere Bestimmungen zu den Aufgaben finden sich in § 3.

§ 4 enthält eine Legaldefinition der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

In § 5 findet sich die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Bundesamt und Landesämtern; § 6 regelt sodann den Informationsaustausch der Ämter untereinander.

§ 7 besagt, dass die Bundesregierung Weisungen für den Verfassungsschutz erteilen kann, wenn ein Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes erfolgt.

Der zweite Abschnitt des Gesetzes (§§ 8 bis 16) regelt die Befugnisse, die Datenverarbeitung personenbezogener Daten, Auskunftsrechte der Betroffenen sowie die Berichtspflicht des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Letzterer kommt das BfV mit dem jährlich vom Bundesinnenminister herausgegebenen Verfassungsschutzbericht nach.

Der dritte Abschnitt (§§ 17 bis 26) enthält weitere Regelungen betreffend Datenübermittlungen.

Die Schlussvorschrift des § 27 schließlich nimmt die Anwendung einiger Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes bei der Erfüllung bestimmter Aufgaben durch das BfV aus.