Brückenprüfung

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DIN 1076
Bereich Bau
Titel Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Wegen – Überwachung und Prüfung
Kurzbeschreibung: Brückenprüfung
Letzte Ausgabe November 1999

Eine Brückenprüfung nach der DIN-Norm DIN 1076 soll durch Überprüfung des Ist-Zustandes des Brückenbauwerks die Standsicherheit und die verkehrssichere Nutzung sicherstellen.

Brückenprüfung nach DIN 1076

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Der Ablauf und die Organisation einer Brückenprüfung ist in der DIN 1076 geregelt, mit dem Ziel der Erkennung und Beurteilung des Ist-Zustands sowie einer frühzeitigen Schadenserfassung. In der Regel genügen hierzu Sichtprüfungen, die einem erfahrenen Brückenprüfer ausreichende Informationen geben. Diese ständigen Inspektionen sollen sicherstellen, dass die Bauwerke sicher bleiben, und darüber hinaus entsteht eine Datensammlung über den Brückenzustand.

Die DIN 1076 ist das grundlegende technische Regelwerk für die Erfassung des Ist-Zustands von Ingenieurbauwerken. Sie gilt als eine „anerkannte Regel der Technik“[1] und basiert auf einer Richtlinie vom August 1930: „Richtlinie für die Überwachung und Prüfung eiserner Straßenbrücken“. Die aktuelle Ausgabe datiert vom November 1999.

Die Bauwerksprüfung selbst ist geregelt in der RI-EBW-PRÜF (siehe #Weblinks).

Anforderungen an das Prüfpersonal

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Mit den Prüfungen nach DIN 1076 ist ein sachkundiger Ingenieur zu beauftragen, der auch die statischen und konstruktiven Verhältnisse der Bauwerke beurteilen kann. Diese und weitere spezielle Anforderungen sowie langjährige Erfahrungen bei Hauptprüfungen und Fortbildungswille[2] sind Kriterien für einen Prüfer.

Die verschiedenen Bauwerke (Bauart, System, Alter, Baustoff) verlangen vom Prüfer Fachkenntnis, Flexibilität und Verantwortungsbewusstsein. Die Bauwerksprüfung ist mit einem beachtlichen Vorbereitungs-, Organisations- und auch Improvisationsaufwand verbunden („Qualitätsmanagementsystem“). Angesichts der Komplexität der Aufgabenstellungen bei der Bauwerksprüfung und der Vielzahl von vorhandenen oder möglichen Gefährdungen ist der Arbeitssicherheit und der Gesundheit und Schwindelfreiheit der Beschäftigten besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

Zeitraum der Bauwerksprüfungen

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Die erste Hauptprüfung ist vor der Abnahme der Bauleistung, die zweite Hauptprüfung vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Gewährleistung durchzuführen.

Danach gilt: Die Sichtprüfung (laufend, mindestens aber einmal jährlich) der zugänglichen Bereiche kann ohne Hilfsmittel durchgeführt werden (d. h. alle Ingenieurbauwerke sind im Rahmen der allgemeinen Überwachung des Verkehrsweges in Bezug auf deren Verkehrssicherheit zu beobachten (Streckenkontrolleur)). Von der Sichtprüfung ausgenommen sind die Jahre, in denen eine Haupt- bzw. Einfache Prüfung erfolgt.

Hauptprüfung, alle sechs Jahre

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Bei den Hauptprüfungen sind alle, auch die schwer zugänglichen Bauwerksteile, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Besichtigungseinrichtungen, Rüstungen und ähnlichem, handnah zu prüfen. (z. B. Abklopfen, mittels eines Hammers o. Ä., um evtl. Hohlstellen aufzuspüren). Abdeckungen von Bauwerksteilen (z. B. Schutzhauben bei Seilen, Lagermanschetten, Schutzhüllen und Ähnliches) sind zu öffnen.

Bauwerksprüfungen können an sehr schwer zugänglich gelegenen Orten stattfinden, sie können auch nachts oder am Wochenende stattfinden. Außerdem können Hilfsgerüste (s. g. Hubsteiger, Untersichtgeräte (auch stationär), Hubarbeitsbühne) und Hilfsgeräte (Brückenprüfwagen mit begehbarem Dach, Leitern, Brückenprüfschiff, Schlauchboot) eingesetzt werden.

Eine Koordination mit Dritten ist eventuell erforderlich.

Einfache Prüfung, drei Jahre nach einer Hauptprüfung

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Die Einfache Prüfung ist, soweit vertretbar, ohne Verwendung von Besichtigungsgeräten oder –einrichtungen, als intensive, erweiterte Sichtprüfung durchzufüren.

Prüfungen aus besonderem Anlass

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  • Sonderprüfung nach beeinträchtigenden Ereignissen, wie z. B. Überflutung, größerem Hochwasser oder Eisgang, Orkan, Anprall eines Fahrzeugs an Pfeiler, Überbau oder Brüstung/Geländer.
  • Prüfung nach besonderen Vorschriften, vor allem bei maschinellen und elektrischen Anlagen

Umfang der Bauwerksprüfung

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Bei einer Bauwerksprüfung sind insbesondere zu untersuchen:

  • außergewöhnliche Veränderungen am Bauwerk,
  • erhebliche Mängel/Schäden an Verkehrszeichen, Schutzeinrichtungen und Absturzsicherungen, sowie das Fehlen dieser,
  • erhebliche Mängel/Schäden und Verunreinigungen an Entwässerungseinrichtungen und Übergangskonstruktionen,
  • erhebliche Mängel/Schäden an Belägen,
  • erhebliche Anprallschäden und Betonabplatzungen, auffallende Risse und Veränderung der Rissbreiten,
  • augenscheinliche Verformungen und Verschiebungen des Bauwerkes,
  • Mängel/Schäden an Böschungen,
  • Auskolkungen und Anlandungen in Gewässern.

Die Prüfung besonderer Bauwerksarten oder Bauteile kann durch automatisierte Prüfverfahren unterstützt werden, z. B. das Laser-Scanner-Verfahren im Rahmen von Tunnelprüfungen.

Die bei einer Bauwerksprüfung festgestellten Schäden werden mittels EDV dokumentiert. Das Programm SIB-Bauwerke errechnet nach einem, selbst dem Prüfer unbekannten Algorithmus, eine Zustandsnote des Ingenieurbauwerks. Diese dient zur Beurteilung der ordnungsgemäßen Tragfähigkeit und der Dauerhaftigkeit und wird dem jeweiligen Träger der Straßenbaulast mitgeteilt (Instandhaltung, Haushaltsplanung). Es gibt bei der Brückenprüfung sechs Notenstufen ähnlich wie bei Schulnoten:

1,0 – 1,4 (sehr guter Zustand)
1,5 – 1,9 (guter Zustand)
2,0 – 2,4 (befriedigender Zustand)
2,5 – 2,9 (ausreichender Zustand)
3,0 – 3,4 (nicht ausreichender Zustand)
3,5 – 4,0 (ungenügender Zustand)

Nach § 4 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) hat der Träger der Straßenbaulast die Verantwortung dafür, dass alle Brücken und Ingenieurbauwerke (z. B. Tunnel, Lärmschutzwände, Verkehrszeichenbrücken, Regenrückhaltebecken) unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung und Dauerhaftigkeit genügen („Hoheitliches Handeln“). Träger der Straßenbaulast sind der Bund, die Länder oder auch Gemeinden.[1]

Einzelnachweise

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  1. a b Bauwerksprüfung nach DIN 1076: Bedeutung, Organisation, Kosten. Dokumentation 2013. (PDF; 3,1 MB) Bundesministerium für Digitales und Verkehr, 6. September 2013, abgerufen am 13. Oktober 2023.
  2. Brückenprüfung | Brückeninspektion von Brückenschäden | Bauwerksprüfung nach DIN 1076 | VFIB e.V. Abgerufen am 20. Oktober 2023.