Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie)
Richtlinie 2003/109/EG | |
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Titel: | Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen |
Bezeichnung: (nicht amtlich) |
Daueraufenthaltsrichtlinie |
Geltungsbereich: | EU, außer Dänemark, Vereinigtes Königreich und Irland (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts) |
Rechtsmaterie: | Ausländerrecht |
Grundlage: | Artikel 63 Nummern 3 und 4 EGV |
Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
Inkrafttreten: | 23. Januar 2004 |
Letzte Änderung durch: | Richtlinie 2011/51/EU |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
20. Mai 2011 |
In nationales Recht umzusetzen bis: |
23. Januar 2006 Änderung: 20. Mai 2013 |
Umgesetzt durch: | Deutschland Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007[1] |
Fundstelle: | ABl. L 16, 23. Januar 2004, S. 44–53 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein. | |
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union |
Die Richtlinie 2003/109/EG über die Rechtsstellung von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist eine Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft, welche den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen regelt, die nicht EU-Bürger oder Angehörige von EU-Bürgern sind und die sich über fünf Jahre rechtmäßig in demselben EU-Land (außer Dänemark, Großbritannien und Irland) aufgehalten haben.
Inhalt
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Als Drittstaatenangehörige werden Personen bezeichnet, die weder Bürger der EU noch ein Angehöriger eines EU-Bürgers sind.
- Kapitel 1 (Artikel 1 bis 3): In den allgemeinen Bestimmungen werden Gegenstand, Definitionen und den Anwendungsbereich festgelegt.
- Kapitel 2 (Artikel 4 bis 13) regelt die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem Mitgliedstaat.
- Kapitel 3 (Artikel 14 bis 23) regelt den Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten
- Kapitel 4 (Artikel 23 bis 21) enthält die Schlussbestimmungen.
Umsetzung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In Deutschland wurde die Richtlinie durch eine Ergänzung des Aufenthaltsgesetzes umgesetzt (§ 9a, § 9b, § 9c). Im Aufenthaltsgesetz wurde ein neuer Aufenthaltstitel, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG geschaffen. Drittstaatsangehörige mit einem ausländischen Daueraufenthaltstitel nach dieser Richtlinie können eine deutsche Aufenthaltserlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erhalten (§ 38a AufenthG). In der Praxis scheitert die Umsetzung aber oft an dem Umstand, dass vor allem die südeuropäischen Mitgliedstaaten (Italien, Spanien) ihrer Verpflichtung, das Daueraufenthaltsrecht gemäß Art. 8 Abs. 3 der Daueraufenthaltsrichtlinie nach einem vorgegebenen Muster zu bescheinigen, bisher nicht ausreichend nachgekommen sind.
Änderung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Mit Wirkung zum 20. Mai 2011 wurde durch die Richtlinie 2011/51/EU der Anwendungsbereichs der Daueraufenthaltsrichtlinie auf Personen, die internationalen Schutz genießen, erweitert.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Richtlinie 2003/109/EG in der konsolidierten Fassung vom 20. Mai 2011, abgerufen am 23. Januar 2016
- Drittstaatsangehörige – Regeln für langfristig Aufenthaltsberechtigte. Zusammenfassung der Gesetzgebung. In: EUR-Lex. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
- Aufenthaltsgesetz Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet