Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie)

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Flagge der Europäischen Union

Richtlinie 2003/109/EG

Titel: Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Daueraufenthaltsrichtlinie
Geltungsbereich: EU, außer Dänemark, Vereinigtes Königreich und Irland
(Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts)
Rechtsmaterie: Ausländerrecht
Grundlage: Artikel 63 Nummern 3 und 4 EGV
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Inkrafttreten: 23. Januar 2004
Letzte Änderung durch: Richtlinie 2011/51/EU
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
20. Mai 2011
In nationales Recht
umzusetzen bis:
23. Januar 2006
Änderung: 20. Mai 2013
Umgesetzt durch: Deutschland
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007[1]
Fundstelle: ABl. L 16, 23. Januar 2004, S. 44–53
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die Richtlinie 2003/109/EG über die Rechtsstellung von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist eine Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft, welche den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen regelt, die nicht EU-Bürger oder Angehörige von EU-Bürgern sind und die sich über fünf Jahre rechtmäßig in demselben EU-Land (außer Dänemark, Großbritannien und Irland) aufgehalten haben.

Als Drittstaatenangehörige werden Personen bezeichnet, die weder Bürger der EU noch ein Angehöriger eines EU-Bürgers sind.

  • Kapitel 1 (Artikel 1 bis 3): In den allgemeinen Bestimmungen werden Gegenstand, Definitionen und den Anwendungsbereich festgelegt.
  • Kapitel 2 (Artikel 4 bis 13) regelt die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem Mitgliedstaat.
  • Kapitel 3 (Artikel 14 bis 23) regelt den Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten
  • Kapitel 4 (Artikel 23 bis 21) enthält die Schlussbestimmungen.

In Deutschland wurde die Richtlinie durch eine Ergänzung des Aufenthaltsgesetzes umgesetzt (§ 9a, § 9b, § 9c). Im Aufenthaltsgesetz wurde ein neuer Aufenthaltstitel, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG geschaffen. Drittstaatsangehörige mit einem ausländischen Daueraufenthaltstitel nach dieser Richtlinie können eine deutsche Aufenthaltserlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erhalten (§ 38a AufenthG). In der Praxis scheitert die Umsetzung aber oft an dem Umstand, dass vor allem die südeuropäischen Mitgliedstaaten (Italien, Spanien) ihrer Verpflichtung, das Daueraufenthaltsrecht gemäß Art. 8 Abs. 3 der Daueraufenthaltsrichtlinie nach einem vorgegebenen Muster zu bescheinigen, bisher nicht ausreichend nachgekommen sind.

Mit Wirkung zum 20. Mai 2011 wurde durch die Richtlinie 2011/51/EU der Anwendungsbereichs der Daueraufenthaltsrichtlinie auf Personen, die internationalen Schutz genießen, erweitert.

Einzelnachweise

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  1. Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007