Depotgesetz

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Das Depotgesetz regelt in Deutschland und Österreich die Verwahrung und die Anschaffung von Wertpapieren (Schweiz siehe Bucheffektengesetz).

Basisdaten
Titel: Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren
Kurztitel: Depotgesetz
Abkürzung: DepotG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Handelsrecht
Fundstellennachweis: 4130-1
Ursprüngliche Fassung vom: 4. Februar 1937
(RGBl. I S. 171)
Inkrafttreten am: 1. Mai 1937
Neubekanntmachung vom: 11. Januar 1995
(BGBl. I S. 34)
Letzte Änderung durch: Art. 4 G vom 3. Juni 2021
(BGBl. I S. 1423, 1431)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
10. Juni 2021
(Art. 12 G vom 3. Juni 2021)
GESTA: D087
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
Basisdaten
Titel: Depotgesetz
Langtitel: Bundesgesetz vom 22. Oktober 1969 über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz)
Abkürzung: DepotG
Typ: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Österreich
Rechtsmaterie: Handelsrecht
Fundstelle: RGBl. I S. 171
Rezeption 11. Januar 1995
(BGBl. Nr. 424/1969)
Datum des Gesetzes: 4. Februar 1937
Inkrafttretensdatum: 1. Mai 1937
Letzte Änderung: BGBl. I Nr. 63/1999
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Anwendungsbereiche

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Wertpapiere, für die das Depotgesetz Anwendung findet, sind:

Das deutsche Depotgesetz (DepotG) gliedert sich in vier wesentliche Teile. Nach den Definitionen in § 1 DepotG werden umfangreiche Vorschriften zur Verwahrung von Wertpapieren im Depot in §§ 2 ff. DepotG, Regelungen über die Einkaufskommission §§ 18 ff. DepotG und den Vorrang im Insolvenzverfahren (§ 32 f. DepotG) getroffen. Schließlich folgen Strafvorschriften in §§ 34 ff. DepotG, so dass diese Teile der Bestimmungen zum Nebenstrafrecht gehören. Kernstück des DepotG ist der Gläubigerschutz für Anleger, die im Falle der Insolvenz der Depotbank als Eigentümer ein Aussonderungsrecht gemäß § 7 InsO für sämtliche Wertpapiere besitzen (§ 32 Abs. 4 DepotG).

Österreich und Schweiz

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Das österreichische Depotgesetz und das schweizerische Bucheffektengesetz hingegen haben keine eigenen Strafbestimmungen. Diese Strafbestimmungen finden sich im österreichischen Strafgesetzbuch bzw. im schweizerischen Strafgesetzbuch.[1][2]

Das Depotgesetz wurde im Anschluss an die Berliner Bankenpanik im Jahre 1890 aufgrund von Vorarbeiten der Börsenenquetekommission im Jahre 1896 in den Reichstag eingebracht. Es hieß Gesetz betreffend die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Wertpapiere vom 5. Juli 1896. Das Gesetz war auch Vorbild für Österreich und die Schweiz.

Synopse Wertpapierverwahrungsgesetze Deutschland-Österreich-Schweiz

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Deutschland Österreich Schweiz
Allgemeine Vorschriften - § 1 I. ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften - § 1 1. Kapitel: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe – Art 1 bis 5
1. Abschnitt Verwahrung - § 2 bis 17 II. ABSCHNITT Verwahrung Sonderverwahrung (Streifbandverwahrung) - § 2 bis 12 2. Kapitel: Entstehung, Umwandlung und Untergang von Bucheffekten – Art 6 bis 8

3. Kapitel: Drittverwahrung und Verfügbarkeit von Bucheffekten – Art 9 bis 12

4. Kapitel: Rechte aus der Verwahrung von Bucheffekten – Art 13 bis 20

5. Kapitel: Verfügung über Bucheffekten und Wirkung gegenüber Dritten – Art 24 bis 30

2. Abschnitt Einkaufskommission - § 18 bis 31 III. ABSCHNITT Einkaufskommission - § 13 bis 22
3. Abschnitt Vorrang im Insolvenzverfahren - § 32 bis 33 IV. ABSCHNITT Insolvenzverfahren - § 23 6. Kapitel: Verwertung von Sicherheiten – Art 31 bis 33
V. ABSCHNITT Sammelurkunden – Bundesschuldbuchforderungen - § 24
4. Abschnitt Strafbestimmungen - § 34 bis 40 VI. ABSCHNITT (entfällt) 7. Kapitel: Haftungsbestimmungen – Art 33
5. Abschnitt Schlussbestimmungen - § 41 bis 43 VII. ABSCHNITT Schlussbestimmungen - § 27 bis 30 8. Kapitel: Schlussbestimmungen – Art 34 bis 36

Einzelnachweise

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  1. Vgl. z. B. § 237 StGB (Österreich) – nur für Inhaberpapiere und Strafbestimmungen im Nebenstrafrecht in Bezug auf Insidergeschäfte.
  2. Vgl. z. B. Art 161 StGB (Schweiz) in Bezug auf Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen.