Novel Food

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Novel Food (englisch ‚neuartige Lebensmittel‘) sind gemäß dem Lebensmittelrecht in der Europäischen Union (EU) alle Lebensmittel, die vor dem Inkrafttreten der Novel-Food-Verordnung innerhalb der EU nicht in nennenswertem Umfang zum Verzehr in den Handel gebracht wurden. Dabei handelt es sich um bislang nicht verbreitete Lebensmittel aus anderen Kulturkreisen, auch exotische Früchte, gezüchtete Insekten und um so genanntes Designer Food, zum Beispiel Elektrolyt-Getränke für Sportler. Functional Food fällt dagegen nicht unter diesen Begriff. Für gentechnisch veränderte Nahrungsmittel gilt in der EU eine eigene Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, so dass diese Produkte juristisch nicht mehr unter den Begriff Novel Food fallen. Umgangssprachlich werden sie dennoch so bezeichnet.

Novel-Food-Verordnung

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Die Verordnung wurde am 27. Januar 1997 verabschiedet und trat am 15. Mai 1997 in Kraft. 2015 wurde eine Änderungsverordnung verabschiedet.

Die Novel-Food-Verordnung stuft als neuartige Lebensmittel in erster Linie ein:

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten

  • mit neuer oder gezielt modifizierter primärer Molekularstruktur, z. B. Fettersatzstoffe;
  • die aus Mikroorganismen (z. B. Einzellerprotein), Pilzen oder Algen bestehen oder aus diesen isoliert worden sind;
  • die aus Pflanzen bestehen oder aus Pflanzen isoliert worden sind, und aus Tieren isolierte Lebensmittelzutaten;
  • bei deren Herstellung ein nicht übliches Verfahren angewandt worden ist und bei denen dieses Verfahren eine bedeutende Veränderung ihrer Zusammensetzung oder der Struktur der Lebensmittel oder der Lebensmittelzutaten bewirkt, die sich auf den Nährwert, den Stoffwechsel oder die Menge unerwünschter Stoffe in den Lebensmitteln auswirkt.

Vor dem Inverkehrbringen eines Lebensmittels, das als Novel Food gilt, muss dieses ein Zulassungsverfahren durchlaufen. Die Zulassung wird nur erteilt, wenn die Prüfung ergibt, dass das Produkt gesundheitlich unbedenklich ist.

Ebenso gelten nach der Novel-Food-Verordnung bestimmte Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung über

  • alle Merkmale oder Ernährungseigenschaften, wie Zusammensetzung, Nährwert oder nutritive Wirkungen, Verwendungszweck des Lebensmittels, die dazu führen, dass ein neuartiges Lebensmittel oder eine neuartige Lebensmittelzutat nicht mehr einem bestehenden Lebensmittel oder einer bestehenden Lebensmittelzutat gleichwertig ist. Als gleichwertig gilt ein neues Lebensmittel dann nicht mehr, wenn durch eine wissenschaftliche Analyse nachgewiesen werden kann, dass die geprüften Merkmale Unterschiede gegenüber konventionellen Lebensmitteln aufweisen.
  • die veränderten Merkmale sowie das Verfahren, mit dem sie erzielt wurden, sowie
  • vorhandene Stoffe, die in bestehenden gleichwertigen Lebensmitteln nicht vorhanden sind und die Gesundheit bestimmter Bevölkerungsgruppen beeinflussen können;
  • vorhandene Stoffe, die in bestehenden gleichwertigen Lebensmitteln nicht vorhanden sind und gegen die ethische Vorbehalte bestehen. Wenn es keine vergleichbaren Lebensmittel gibt, müssen Bestimmungen erlassen werden, die den Verbraucher angemessen informieren.

Unter anderem folgende neuartige Lebensmittel sind in der EU zugelassen worden:[1]

Rechtslage in der Schweiz

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In der Schweiz, die nicht Mitglied der EU ist, sind seit dem 1. Mai 2017 gemäß Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel (Anhang 1)[23] drei Insektenarten als Lebensmittel zugelassen: Der Mehlkäfer Tenebrio molitor im Larvenstadium, das Heimchen Acheta domesticus (adulte Form) und die Europäische Wanderheuschrecke Locusta migratoria (adulte Form). Insekten gelten auch in der EU als neuartige Lebensmittel und fallen damit unter die Verordnung (EU) Nr. 2283/2015 über neuartige Lebensmittel.[24]

2021 wurde die Knolle der Davids-Lilie als neuartiges, traditionelles Lebensmittel zugelassen.[25]

Externe Identifikatoren

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  1. Externe Identifikatoren von bzw. Datenbank-Links zu Dihydrocapsiat: CAS-Nr.: 205687-03-2, EG-Nr.: 859-192-7, ECHA-InfoCard: 100.310.508, PubChem: 9873754, ChemSpider: 8049443, DrugBank: DBDB15398, Wikidata: Q27292214.
  2. Externe Identifikatoren von bzw. Datenbank-Links zu Isomalto-Oligosaccharide: CAS-Nr.: 1434139-72-6, Wikidata: Q6086060.
  3. Externe Identifikatoren von bzw. Datenbank-Links zu Zink-L-pidolat: CAS-Nr.: 1423023-81-7, Wikidata: Q130301905.

Einzelnachweise

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  1. List of authorisations under the former Novel Food regulation. Abgerufen am 17. Januar 2023 (englisch).
  2. Language selection | Food Safety. Abgerufen am 17. Januar 2023 (englisch).
  3. Language selection | Food Safety. Abgerufen am 17. Januar 2023 (englisch).
  4. Language selection | Food Safety. Abgerufen am 17. Januar 2023 (englisch).
  5. Language selection | Food Safety. Abgerufen am 17. Januar 2023 (englisch).
  6. Language selection | Food Safety. Abgerufen am 17. Januar 2023 (englisch).
  7. Language selection | Food Safety. Abgerufen am 17. Januar 2023 (englisch).
  8. Language selection | Food Safety. Abgerufen am 17. Januar 2023 (englisch).
  9. Language selection | Food Safety. Abgerufen am 17. Januar 2023 (englisch).
  10. Language selection | Food Safety. Abgerufen am 17. Januar 2023 (englisch).
  11. Language selection | Food Safety. Abgerufen am 17. Januar 2023 (englisch).
  12. Language selection | Food Safety. Abgerufen am 17. Januar 2023 (englisch).
  13. Language selection | Food Safety. Abgerufen am 17. Januar 2023 (englisch).
  14. Language selection | Food Safety. Abgerufen am 17. Januar 2023 (englisch).
  15. Magnolia bark extract. EC No. 107 | Food Standards Agency. 19. März 2017, archiviert vom Original am 19. März 2017; abgerufen am 17. Januar 2023.
  16. Language selection | Food Safety. Abgerufen am 17. Januar 2023 (englisch).
  17. Extrakt aus Weizenkleie
  18. Genehmigung des Inverkehrbringens von Guarkernmehl als neuartige Lebensmittelzutat
  19. Language selection | Food Safety. Abgerufen am 17. Januar 2023 (englisch).
  20. Language selection | Food Safety. Abgerufen am 17. Januar 2023 (englisch).
  21. DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 11. Dezember 2014. Abgerufen am 17. Januar 2023.
  22. Approval of first insect as Novel Food. 3. Juni 2021, archiviert vom Original am 3. Juni 2021; abgerufen am 17. Januar 2023.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/ec.europa.eu
  23. Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Mai 2017). Schweizerische Eidgenossenschaft, 1. Mai 2017, abgerufen am 14. August 2017.
  24. Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Insekten als Lebensmittel. Schweizerische Eidgenossenschaft, 28. April 2017, abgerufen am 14. August 2017.
  25. BLV bewilligt Lilienknollen als Lebensmittel. Landwirtschaftlicher Informationsdienst LID, 12. Februar 2021, abgerufen am 13. Februar 2021.