Deutsch-georgisches Migrations- und Mobilitätsabkommen
Deutsch-georgische Vereinbarung über Migration und Mobilität | |
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Kurztitel: | Deutsch-georgisches Migrations- und Mobilitätsabkommen |
Datum: | 19. Dezember 2023 |
Inkrafttreten: | 19. Dezember 2023 |
Fundstelle: | BGBl II, 2024, Nr. 14 |
Vertragstyp: | Bilateral |
Rechtsmaterie: | Migration |
Unterzeichnung: | 19. Dezember 2023 |
Ratifikation: | nicht bekannt |
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung. |
Das deutsch-georgische Migrations- und Mobilitätsabkommen (deutsch-georgische Vereinbarung über Migration und Mobilität) wurde am 19. Dezember 2023 in Tiflis durch die Innenminister der beiden Länder unterzeichnet.
Mit dem Abkommen verfolgt die Bundesrepublik zwei Ziele. Weniger Georgier sollen Asyl in Deutschland beantragen, weil die Voraussetzungen für Asylgewährung meist nicht vorliegen und die deutsche Bürokratie belastet wird. Stattdessen soll wegen des Fachkräftemangels in Logistik, Transport und Pflege die Einwanderung in den regulären deutschen Arbeitsmarkt erleichtert werden. Da Georgien selbst unter Fachkräftemangel durch Auswanderung (brain drain) leidet, soll die Einwanderung von Georgiern aus Drittländern gefördert werden.[1]
Inhalt
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Arbeitsmigration bei der Saisonarbeit soll gestärkt und die Beschäftigungsaufnahme von georgischen Staatsbürgern aus Drittländern, in denen sie prekär beschäftigt sind, erleichtert werden. Der Bildungsaustausch soll gefördert und die irreguläre Migration nach Deutschland reduziert werden.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Vertragstext BGBl II, 2024, Nr. 14
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Nancy Faeser – Asylbewerber aus Georgien Das Migrationsabkommen steht. Tagesschau, 19. Dezember 2023, aufgerufen am 16. September 2024.