Deutsche Bahn Gründungsgesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
Kurztitel: Deutsche Bahn Gründungsgesetz
Abkürzung: DBGrG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 931-5
Erlassen am: 27. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2378, 2386)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1994
Letzte Änderung durch: Art. 21 G vom 9. Juni 2021
(BGBl. I S. 1614, 1646)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
15. Juni 2021
(Art. 25 G vom 9. Juni 2021)
GESTA: B115
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Deutsche Bahn Gründungsgesetz vom 27. Dezember 1993 behandelt die Ausgliederung des unternehmerischen Bereichs des Bundeseisenbahnvermögens und die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft. Es trat als Artikel 2 des Eisenbahnneuordnungsgesetz am 1. Januar 1994 in Kraft.

Frühestens in drei Jahren, spätestens in fünf Jahren nach ihrer Eintragung im Handelsregister sind aus der Deutsche Bahn AG die Bereiche „Personennahverkehr“, „Personenfernverkehr“, „Güterverkehr“ und „Fahrweg“ in neu gegründete Aktiengesellschaften auszugliedern.

Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist

Im zweiten Abschnitt des Gesetzes wird die Überleitung des Personals behandelt.