Diskussion:Äquivalenz (Patentwesen)
So viele Fehler
[Quelltext bearbeiten]Mit Verlaub: Der Artikel strotzt von Fehlern und Schwächen:
- Strukturell steht er da, als ob man jemandem das Einparken erklärt, der noch nie ein Auto gesehen hat. Äquivalenz ist die Ausnahme in einem Detail eines großen Bildes. Aber wo ist das Detail, wo ist das große Bild?
- Äquivalenz hat mit erfinderischer Tätigkeit so viel zu tun wie buddhistisches Standesamt mit statistischem Bundesamt, nämlich gar nix. Wahrscheinlich ist es eine Verwechslung mit erfinderischer Tätigkeit oder daraus dem Begriff des Naheliegens.
- Äquivalenz hat noch nicht einmal etwas mit der einen großen Baustelle im Patentrecht, dem Erteilungsverfahren/Rechtsbestand des Patentes zu tun. Es betrifft, wie in einer Alternative festgestellt wird, die andere große Baustelle, Patentverletzung.
- Der Verweis auf die Entscheidung Formstein verweist auf die Ausnahme der Ausnahme des Details des großen Bildes.
Aus fachlicher Sicht ist der Artikel grotesk, muss man leider sagen. --Pfeiffer3f (Diskussion) 22:56, 9. Okt. 2015 (CEST)
Fehler korrigiert
[Quelltext bearbeiten]Entsprechend dem Obigen habe ich korrigiert. --Pfeiffer3f (Diskussion) 00:50, 11. Nov. 2015 (CET)
Immer noch patentrechtlich fragwürdig
[Quelltext bearbeiten]Ich würde den Teil mit erfinderischer Tätigkeit komplett rausnehmen. Äquivalenz und erfinderische Tätigkeit haben nichts miteinander zu tun. Ob eine Erfindung "nahe liegt", um erfinderische Tätigkeit zu beurteilen, wird am Stand der Technik bemessen. Die Ansprüche, die an eine äquivalente Patentverletzung gestellt werden, richten sich nach BGH Pumpeinrichtung. Drei Punkte müssen demnach erfüllt sein: 1. Gleichwirkung der abgewandelten Mittel 2. Auffindbarkeit der abgewandelten Mittel 3. Gleichwertigkeit der abgewandelten Mittel (nicht signierter Beitrag von 77.9.4.240 (Diskussion) 18:35, 23. Mai 2021 (CEST))