Diskussion:Ärztliche Behandlung

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von 2003:CA:A3C1:D613:118B:8AD5:1B43:22D5 in Abschnitt Freie Arztwahl
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Behandlungspflicht bei Ärzten und Zahnärzten?

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Darf ein Arzt oder Zahnarzt eigentlich einem Patienten die Behandlung verweigern? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Gibt es einen Unterschied zwischen akuten Notfällen und der Weigerung einem Patientem überhaupt einen Termin zu gewähren? Wäre es beispielweise juristisch einwandfrei einem Patienten generell jegliche Behandlung - also nicht nur bei einem akuten Notfall, sondern sogar die Vereinbarung eines Termines - mit der Begründung er habe bereits zu viele Patienten, zu verweigern?

Wie auch immer die Antwort dazu ausfallen sollte, denke ich dass ein Abschnitt über die Behandlungspflicht den Artikel bereichern würde. Die juristischen Fragestellungen hierzu sind sicherlich sehr interessant. (nicht signierter Beitrag von 217.85.192.24 (Diskussion | Beiträge) 06:31, 6. Feb. 2010 (CET)) Beantworten

Natürlich kann er das außerhalb von Notfallsituationen, zum Beispiel genau aus dem genannten Grund - Überlastung. Darüber hinaus ist ein gestörtes Vertrauensverhältnis ein Grund; dazu kann zum Beispiel führen nicht bezahlte Rechnungen in Kombination mit nicht vorgelegter Karte; Nichtbefolgen ärztlicher Anordnungen, Forderungen nach medizinisch nicht indizierten Medikamenten oder Krankschreibungen. Auch wenn die Qualifikation des Arztes zur Behandlung der vorliegenden Krankheit nicht ausreicht, wird er - idR im Einvernehmen mit dem Patienten - die Weiterbehandlung ablehnen, um dafür einen geeigneten Facharzt vorzuschlagen. Ein Nicht-Kassenarzt kann sogar ohne solche Begründungen behandeln oder nicht behandeln, wen er will, es sei denn, es hat sich bereits ein Arzt-Patienten-Vertrauensverhältnis etabliert.

Wie andere öffentliche Institutionen sind aber auch Ärzte Zielscheibe für Querulanten und Paranoiker; auch hier musste offenbar aus konkreten Anlässen in diversen Ärztekammer-Satzungen schriftlich niedergelegt worden, dass kein unbeschränktes gesetzlich verbrieftes Anrecht auf Geduld und Gratis-Zuwendung einer konkreten Einzelperson besteht. Jeder Mensch, ob Arzt oder nicht, muss die Möglichkeit haben, mit einem anderen Menschen den Kontakt abzubrechen, wenn dieser ihn beleidigt, zu kriminellen Handlungen auffordert oder zum Mitwisser davon macht, oder einfach seine Zeit umfänglich beansprucht, ohne dass dabei tatsächlich die Problemlösung betrieben wird, deretwegen die Zusammentreffen überhaupt stattfindet. Und wenn er kräftemäßig nicht mehr kann, kann er eben nicht mehr. Wenn der Patient das alles anders sieht, irgendeine fachliche Alternative besteht in einem der Länder mit der höchsten Ärztedichte der Welt (inklusive der höchsten Inanspruchnahme-Rate) immer. --91.207.118.10 12:27, 16. Mai 2014 (CEST)Beantworten


Der im Bild (Überweisungsschein) mit abgebildete Barcode ist nicht oder unzureichend unkenntlich gemacht und enthält auslesbare Daten (Name, Vorname, Geb.-Dat., Adresse, Diagnose usw.) eines Menschen in Köln.

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GiftBot (Diskussion) 00:55, 25. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Freie Arztwahl

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Welche Gesetze und Verordnungen regeln die "freie Arztwahl"? Hier wäre ein Hinweis auf wenigstens einen Paragraphen eines wichtigen Gesetzeswerkes (z.B. BGB, oder wo auch immer das geregelt ist) sehr hilfreich. Oder habe ich das einfach übersehen? --2003:CA:A3C1:D613:118B:8AD5:1B43:22D5 23:06, 14. Jan. 2016 (CET) Nachtrag: Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) §76. Wäre das sinnvoll? --2003:CA:A3C1:D613:118B:8AD5:1B43:22D5 23:22, 14. Jan. 2016 (CET)Beantworten