Diskussion:Öffentliche Ordnung

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Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von Maikel in Abschnitt Bahnhof 2
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An der Waterkant

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In Schleswig-Holstein ist die aufrechterhaltung in erster Linie Aufgabe der Ordnugnsbehörde (vergl. § 163 LVwG [1] - die Reihenfolge ist maßgebend) wie unten schon festgestellt. Da ich aber nicht weiß ob das in allen Bundesländern so ist, habe ich den Artikel erst einmal nicht überarbeitet.(Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 84.144.238.15 (DiskussionBeiträge) Skyman gozilla Bewerte mich! 20:15, 11. Mär. 2007 (CET)) Beantworten

Polerlis, warum streichen Sie immer wieder uneinsichtig den Link zum Kommunalforum Sicherheit und Ordnung ? Ist dies Ihr persönlicher Artikel ? Die Wahrung der Sicherheit und Ordnung ist eine der zentralen Aufgaben der Kommunen (in der Regel gibt es dafür Ordnungsämter). Bitte informieren Sie sich doch einmal etwas detaillierter, zum Beispiel mit Hilfe der Gesetze in Deutschland, z.B. § 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG) NRW.

Eine Webseite zur Anmeldung bei diversen Yahoo-Groups, die entfernt mit dem Lemma zu tun haben könnten, ist weit unter den Relevanzkriterien für Weblinks. Selbige sollen primär vertiefende Informationen liefern, was hier nicht der Fall ist. Wikipedia:Weblinks Gruß, --Polarlys 23:06, 29. Jan 2006 (CET)

Der Begrif der Totenruhe sollte meiner Meinung nach aus der Rubrik öffentliche Ordnung entfernt werden, da die Totenruhe gem. § 168 StGB bestraft wird. Da die Stellung eines Strafantrgs nicht notwendig ist, müssen die Ordnungsbehörden schon aufgrund dieser Strafvorschrift tätig werden.

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Bei mehreren automatisierten Botläufen wurde der folgende Weblink als nicht verfügbar erkannt. Bitte überprüfe, ob der Link tatsächlich unerreichbar ist, und korrigiere oder entferne ihn in diesem Fall!

--KuhloBot 17:19, 8. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Durch anderen Link ersetzt. --Skyman gozilla Bewerte mich! 20:28, 10. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Bahnhof

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Zitat: Der Anwendungsbereich der „öffentlichen Ordnung“ wird teilweise in Frage gestellt, da er einerseits mit dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG nur schwer in Einklang zu bringen ist und andererseits durch § 118 OWiG ... ausreichend abgedeckt wird.

Vom "Anwendungsbereich" der öffentlichen Ordnung war im Artikel noch überhaupt keine Rede. Also kann er auch nicht in Frage gestellt werden.

Außerdem definiert auch §118 OWiG den Begriff nicht näher. Insofern kann man nicht von einer "ausreichenden Abdeckung" sprechen. Maikel (Diskussion) 13:42, 22. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Bahnhof 2

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Zitat: Rechtlich gesehen ist die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nur „Beiwerk“, stellt jedoch in der Praxis die überwiegende Tätigkeit der Polizei dar.

Das bezweiflich ich, und ich würde gerne einen Beleg für diese Aussage sehen. Maikel (Diskussion) 14:11, 22. Nov. 2015 (CET)Beantworten