Diskussion:Abfindung (deutsches Arbeitsrecht)

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Letzter Kommentar: vor 10 Jahren von RAFrankLabisch in Abschnitt Empfehlungen zur Gestaltung von Abfindungsvergleichen
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Für mich von Interesse wäre es zu wissen, ob die Elternzeit bei der Ermittlung der Abfindung mit angerechnet werden kann oder muss?

Anrechnung der Elternzeit auf die Betriebszugehörigkeit

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Vergleiche hierzu einen Artikel auf www.arbeitsrecht.de [1]

Gibt es ein Urteil zugunsten eines Arbeitnehmers, der sich wie in diesem Fall, aus Unkenntnis des Steuerrechs und aus Verlass auf die Firmenfürsorge, sich die Abfindung in zwei Blöcken (steuerfreier Teil in 2000, zu versteuernder Teil in 2001) hat auszahlen lassen?


Einleitung

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bei

In Deutschland werden Abfindungen gezahlt aufgrund - Tarifvertrags oder eines Sozialplans (regelmäßig bei Massenentlassungen)

sollte erwähnt werden, dass es sich bei einem Sozialplan i.d.R. um ein Betriebsvereinbarung handelt.

Ein Abfindungsanspruch kann sich auch aus einer Betriebsvereinbarung ergeben, die kein Sozialplan ist, aber für den Fall von Kündigungen eine Abfindungsregelung enthält. Z.B. kann für betriebsbedingte Kündigungen, die nicht im Rahmen einer Massenentlassung erfolgen eine Abfindungsregelung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden.

Das BAG geht von einer umfassenden Regelungskompetenz der Betriebsparteien und damit Verbindlichkeit einer solchen Betriebsvereinbarung aus.

Eine Abfindung setzt kein Vertragsverhältnis voraus; so können auch Schadensersatzansprüche aus Delikt wie z.B. nach einem Verkerhsunfall abgefunden werden. Deshalb habe ich Einleitung korrigiert.--Arbeit&Recht 06:37, 6. Mär. 2011 (CET)Beantworten

Anrechnung anderweitigen Erwerbs

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Sehr interessant ist auch das thema "Die Anrechnung anderweitigen Erwerbs". Siehe zum Beispiel www.verlagdrkovac.de/3-8300-3261-7.htm

Lemma

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Sollte der Titel nicht heißen Abfindung im deutschen Arbeitsrecht - Abfindungen und Arbeitsrecht gibts wo anders auch ;-) --~~

Die 3 Zeilen über Österreich würde ich nur als Verweis auf die Abfertigung ansprechen. --K@rl (Verbessern ist besser als löschen) 16:28, 18. Nov. 2009 (CET)Beantworten

Qualität der anwaltl. Vertretung?

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"Die Höhe der Abfindung richtet sich grundsätzlich nach dem bestehenden Prozessrisiko für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Sie wird also in der Regel wesentlich von der Qualität der anwaltlichen Vertretung mit bestimmt."

Das halte ich für Unsinn. Wenn der RA nach RVG abrechnet, kann die Qualität seiner Arbeit ebenso gut und das Prozeßrisiko ebenso hoch sein, wie bei einer Abrechnung nach Honorarvereinbarung. --77.0.67.184 12:08, 9. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

dto. => erlaube es mir daher zu ändern.
Karl-Hagemann (Diskussion) 18:01, 15. Sep. 2014 (CEST)Beantworten

Sozialversicherungsrecht

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Ich vermisse hier eine Rechtsquelle und schlage deshalb folgende Ergänzung vor:

Die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts betrachtet Abfindungen, die wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV (BSG, 21.02.90, 12 KR 20/88).

Solche Abfindungen lösen daher nicht die Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus. Es wird diesbezüglich von „echten Abfindungen“ gesprochen, die deshalb nicht mehr dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Beschäftigungsverhältnis zuzurechnen sind, weil sie für eine Zeit nach dem Ende der Beschäftigung und der Versicherungspflicht gezahlt werden (BSG, Urteil v. 28.01.99, B 12 KR 14/98).

--Ulrich Waldmann (Diskussion) 11:36, 27. Sep. 2012 (CEST)Beantworten

Empfehlungen zur Gestaltung von Abfindungsvergleichen

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Ich halte die derzeitigen Empfehlungen zur Gestaltung von Abfindungsvergleichen für nicht angebracht: Wikipedia ist kein Ratgeber. Soweit sogar Formulierungen für Klauseln vorgeschlagen werden, die im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermeiden sollen, so mag das gängige Praxis sein, bei der auch die Arbeitsrichter beide Augen zudrücken. Eine solche Praxis dürfte dennoch teilweise nichts anders als Betrug zu Lasten der Arbeitslosenversicherung sein, folglich sollte hier auch nicht dazu geraten werden. --Arpinium (Diskussion) 19:28, 16. Sep. 2014 (CEST)Beantworten

Deine Schlussfolgerung teile ich, Ratschläge haben hier nichts verloren. Deine Argumente sind unrichtig, solche Erklärungen stellen keinen Betrug dar, weil sie ja im Prozess tatsächlich abgegeben wurden. Es täuscht niemand über Tatsachen. Oft trifft es auch zu, dass die Gründe nicht aufrecht erhalten werden, weil z. B. nicht beweisbar. Übrigens: Die Bundesagentur erlässt dennoch Sperrzeitbescheide und lässt es dann auf die Beweisaufnahme vor dem Sozialgericht ankommen...--Gruß FrankDiskussion qui tacet, consentire videtur. 23:34, 16. Sep. 2014 (CEST)Beantworten