Diskussion:Abgeschlossenheitsbescheinigung
Letzter Kommentar: vor 14 Jahren von 91.12.242.238
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gem. § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 19. März 1974
findet man hier:
- Ich halte es für ungünstig, das Wort "Objekt" für ein einzelnes Wohnungs- bzw. Teileigentum zu verwenden, da man (im Kontext Wohnungseigentum) mit "Objekt" gewöhnlich das ganze Gebäude bezeichnet, während eine Eigentumswohnungwohnung eher als "Einheit" angesprochen wird. Ich würde ändern, wenn Gegenmeinungen ausbleiben. --Immofried 18:56, 27. Okt. 2010 (CEST)
Ich gebe meinem Vorredner Recht, hier von Einheiten statt von Objekten zu sprechen ist sicherlich zielführender, verständlicher und richtiger. [(Benutzer: Sandfires)] (nicht signierter Beitrag von 91.12.242.238 (Diskussion) 21:39, 28. Okt. 2010 (CEST))