Diskussion:Abnahme
dieser sehr lange edit einer IP [1] gibt keinerlei quellen an. auch wenn ich es inhaltlich für korrekt halte, frage ich mich, ob es sich um URV aus einem lehrbuch handeln könnte.--poupou l'quourouce 12:16, 12. Feb 2006 (CET)
Es handelt sich nicht um "URV aus einem Lehrbuch", sondern um persönliches Wissen, das durch das Arbeiten mit dem Werkvertrag- / Bauvertragsrecht erworben wurde.
Ich meine auch, dass Paragraphen des BGB oder der VOB/B nicht mit z. B. "§12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B" sondern mit "VOB/B §12.5.(1)" angegeben werden sollten. Es ist mir bekannt, dass die erste Schreibweise bes. von Juristen häufig gebraucht wird. Dies aber wohl nur weil die mündliche Ausdrucksweise unreflektiert ins Schriftliche übernommen wurde. Diese Schreibweise verwirrt m. E. aber. Zum einen ist in der VOB/B und auch im BGB vor den einzelnen Abschnitten und Absätzen nicht "Nr." oder "Abs." sondern sowohl in der VOB/B als auch im BGB allein eine Zahl oder (Zahl) angegeben. Es ist kein Grund ersichtlich von der Schreibweise der VOB/B und des BGB abzuweichen. Zum anderen wird zuerst nach der VOB/B oder dem BGB, dann nach dem Paragraphen, dann nach dem Abschnitt und dann nach dem Absatz gesucht. Auch hier sehe ich keinen Grund, die folgerichtige Reihenfolge nicht einzuhalten.
- es ist hier konsens, die gesetzesbezeichnung hintenanzustellen.--poupou l'quourouce 10:10, 13. Feb 2006 (CET)
Bertrand Russel wird der Aphorismus zugeschrieben: Auch wenn alle derselben Meinung sind, können alle Unrecht haben.
- so what?--poupou l'quourouce 20:33, 21. Feb 2006 (CET)
Abnahme im Projektmanagement
[Quelltext bearbeiten]Der gesamte Abschnitt 'Abnahme im Projektmanagement ist eine Beschreibung möglicher aber keineswegs allgemeingültiger Sachverhalte. Beispiele:
Im Projektmanagement bezeichnet Abnahme den letzten Schritt in der Systemauswahl.
- Abnahme hat im Projektmanagement keinerlei spezielle Bedeutung, die über den rechtlich definierten Begriff hinausgeht. Außerdem hat Projektmanagement zunächst mal nichts mit Systemauswahl zu tun, außer natürlich im Falle eines Systemauswahl-Projekts.
Sie erfolgt nach erfolgreich abgeschlossenem Probebetrieb im Unternehmen.
- Kann sein, muss aber nicht. Keinerlei Allgemeingültigkeit.
Sie geschieht von Seiten des Auftraggebers durch das Projektteam, von Seiten des Anbieters durch einen Projektleiter.
- Nein, die Abnahme kann rechtswirksam nur durch den Auftraggeber erfolgen, wer immer es praktisch auch durchführen mag. Natürlich kann das auch das Projektteam sein (ist es aber i.d.R. nicht, sondern die Projektleiter auf beiden Seiten)
Der Abnahmezeitraum wird im Vertragswerk festgelegt.
- Kann sein, muss aber nicht. Ohne Festlegung gelten eben die gesetzlichen und rechtspflegerischen Regelungen.
Die Abnahme umfasst alle Hard- und Softwarekomponenten.
- Nein, die Abnahme umfasst den Vertragsgegenstand, was immer er ist.
Sie beruht auf dem Pflichtenheft oder dem Feinkonzept.
- Nein, die Abnahme beruht auf den vertraglich geschuldeten Leistungen, die Pflichtenhefte und Feinkonzepte beinhalten können, aber nicht müssen.
Nach der erfolgreichen Abnahme startet i. d. R. die Produktionsphase bzw. der Systembetrieb.
- Kann sein, muß aber nicht. Die Abnahme kann genauso gut nach Produktivstart erfolgen, sofern es so vereinbart wird.
Eventuelle Weiterentwicklungen laufen dann als eigenständige Projekte.
- Vielleicht, vielleicht auch nicht.
In dieser Form ist der gesamte Abschnitt unbrauchbar, da er keineswegs allgemeingültige und zutreffende Sachverhalte beschreibt. Deshalb Löschung. --Ralph aus calw 13:09, 14. Jul. 2007 (CEST)
Neue Fassung BGB ab 01.01.2018
[Quelltext bearbeiten]§ 650s Teilabnahme. Der Unternehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.
Eine Teilabnahme ist somit, jetzt auch im BGB, vorgesehen bzw. integriert!