Diskussion:Abschichtungsbilanz

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von ErwinLindemann
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Ich könnte in dem Artikel noch ein paar Sätze zur Bewertung, der Abänderbarkeit durch den Gesellschaftsvertrag und steuerrechtlichen Bezügen ergänzen. Ich bin mir allerdings über das Verhältnis von Abschichtungsbilanz und Auseinandersetzungsbilanz noch nicht so ganz im Klaren. Abschichtungsbilanz soll wohl laut Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Deutschland) den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters bei Forstbestehen der Gesellschaft betreffen, Auseinandersetzungsbilanz betrifft die Auflösung der Gesellschaft. Im Palandt werden die Begriffe (zumindest in der Kommentierung zu § 738 BGB) synonym verwendet. Ich kannte bisher immer nur Auseinandersetzungsbilanz. Dieser Begriff wird im Steuerrecht meines Wissens für beide Fälle verwendet. Gibt es den irgendwelche materiellen Unterschiede? Wenn ja, welche? Man müsste eventuell noch mal prüfen, ob Auseinandersetzungsbilanz Weiterleitung auf Abschichtungsbilanz bleiben kann. Ich hätte eher von Abschichtungsbilanz auf Auseinandersetzungsbilanz weitergeleitet, da ich Auseinandersetzungsbilanz für gebräuchlicher halte. Bevor ich in den Artikel eingreife, wäre ich für etwas Hilfestellung hinsichtlich dieser grundsätzlichen Fragen dankbar. --Mundanus (Diskussion) 21:27, 25. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Mir ist die Abschichtungsbilanz aus einem Zivilprozess geläufig, den ich vor ein paar Jahren geführt habe. Es ging darum, wieviel ein Gesellschafter, der aus einer GbR ausgeschieden war, als Abfindung zu kriegen hat. Und das war auf der Grundlage einer - in dem damaligen Fall erst noch zu erstellenden - Abschichtungsbilanz zu ermitteln. --ErwinLindemann (Diskussion) 07:57, 26. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Dann halte ich mich an die Fundstelle im Palandt und betrachte die Begriffe als Synonyme. Von mir aus kann die Weiterleitung auch so bleiben, wenn der Begriff im Zivilrecht gängig ist. --Mundanus (Diskussion) 08:30, 26. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Ich kann mich noch genau erinnern, dass die Abschichtungsbilanz der allgemeinen Zivilkammer am Landgericht München I als selbstverständlich geläufig war. Es wurde dann im Endeffekt ein schöner Vergleich, weil sich niemand die Abschichtungsbilanz antun wollte.--ErwinLindemann (Diskussion) 09:18, 26. Nov. 2015 (CET)Beantworten