Diskussion:Abstammungsgutachten/Archiv

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Letzter Kommentar: vor 14 Jahren von Satoko in Abschnitt Rechtsprechung
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Rechtsprechung

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Lieber Autor dieses Beitrags, erst mal vielen Dank, dass vieles zum Thema Abstammungstests richtig dargestellt wird. Allerdings enthält der letzte Abschnitt zum Thema Rechtslage falsche und irreführende Inhalte. Es ist keineswegs verboten, die Proben für Abstammungstests zu hause zu entnehmen, sofern alle Beteiligten oder deren Vertreter einverstanden sind. Sofern alle rechtlichen Vorgaben (Beratung durch den Sachverständigen, Einverständnisse, Qualifikation des Sachverständigen etc) eingehalten sind, dürfen die Proben definitiv auch zu hause entnommen werden. Derartige Privattests sind natürlich nicht von Behörden oder Gerichten anerkannt. Da die falsche Aussage zun diesem Thema weitreichende Konsequenzen für die Betroffenen hat, bitte ich um schnelle Korrektur. Es ist ja gerade der Wille der Gerichte, dass man außergerichtliche Einigungen schafft, der private Test entlastet also Geldbeutel und Gerichte, in den meisten Zweifelsfällen ist gar kein Gerichtstest notwendig! Außerdem sind die juristischen Überlegungen zum Thema heimliche Tests nicht mehr aktuell, das Urteil von 2005 ist ja durch das neue Gendiagnostik-Gesetz weitgehend überholt: heimliche Tests sind nicht mehr nur rechtswidrig, sondern nun als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße strafbar, sofern jemand Anzeige erstattet. (nicht signierter Beitrag von Delphitest (Diskussion | Beiträge) 21:42, 28. Jul 2010 (CEST))

"Die Probenabnahme wird durch Arzt/Behörde/Labor dokumentiert. Private Probenabnahmen zu Hause sind nicht mehr zulässig." Bei den hier genannten Inhalten handelt es sich um eine reine Auslegung des Gendiagnostikgesetzes, die nicht als Fakt bei Wikipedia präsentiert werden sollte. Denn der Gesetzestext selbst nennt an keiner Stelle die Notwendigkeit einer Probenentnahme durch den Arzt bzw. eine Dokumentation bei Behörde oder Labor -> siehe §17 des Gendiagnostikgesetzes über Abstammungsuntersuchungen mit den entsprechenden Querverweisen! --Satoko 20:45, 4. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Seit dem 1. Februar 2010 gibt es das neue Gesetz. Dieses sowie die Veränderungen dazu tauchten im Artikel bisher nicht auf. Zudem waren die ersten beiden Sätze nur auf Gerichtstests ausgelegt. Dies sollte allgemeiner formuliert werden, da die Tests hauptsächlich privat ablaufen. "Privat" heisst nicht illegal oder heimlich, da es dies nicht mehr gibt, sondern im Sinne von "veranlasst". Aufgrund der neuen Gesetzeslage gibt es immer weniger vom Gericht veranlasste Tests, da dies aufgrund der dokumentierten und bezeugten Probenabnahme durch Ärzte/Behörden oder Labor nicht mehr zwingend notwendig ist. (MS) _________ (nicht signierter Beitrag von Schatzl (Diskussion | Beiträge) 11:56, 14. Apr. 2010 (CEST)) Beantworten

Ich habe den fast völlig gelöschten Abschnitt zur Rechtssprechung mal wieder reingenommen, da sie meiner Meinung nach zum Thema dieses Artikel gehören und ich den Löschgrund "unenzyklopädisch" für zu unspezifisch halte um ihn nachvollziehen zu können. Gruß Stefanwege 12:09, 19. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Hi Stefan, die Inhalte sind schon mal nicht falsch, darin sind wir uns einig. Allerdings sind sie - v.a. in dieser Fülle - unter diesem Lemma nicht maßstabgerecht untergebracht. Was ein Abstammungsgutachten ist, wie und wann es gemacht wird, sollte hier im Fokus stehen. Der gelöschte Passus dupliziert die juristischen Inhalte zur einem prozessualen Problem, die bereits bei Vaterschaftsanfechtung gut untergebracht sind... Die Aufmachung hier als eine Quasi-Rechtsentwickung (angefangen mit dem Urteil eines AGs, wovon es zahlreiche gab) ist nicht angemessen und geradezu missverständlich. Hierzu gab es schon immer eine klare Linie und die neue BVerfG-Entscheidung ist eine graduelle Fortsetzung. --CJB 12:11, 20. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Das die Fülle vielleicht ein bißchen übertrieben ist gebe ich die recht, aber das jüngste Urteil des Bundesverfassungsgericht in dem gefordert wird, dass ein rechtlicher Vater Absammungsgutachten auch gegen den Willen der Mutter einklagen kann ohne das damit eine Vaterschaftsanfechtung verbunden ist muss nun wirklich in diesen Artikel und nicht in den zur Vaterschaftsanfechtung. Gruß Stefanwege 13:39, 20. Feb. 2007 (CET)Beantworten

In der Tat war die o.a. Entscheidung im anderen Artikel schlecht eingearbeitet, ich habe es dort nachgezogen...
Für dieses Lemma hier ist jedoch zweifelhaft, ob die legislative Trennung von biologischer und rechtlicher Vaterschaft etwas mit dem A-Gutachten an sich zu tun hat. Sie hat mehr mit der Abkopplung von der Vaterschaftsanfechtung zu tun - da sind wir uns doch einig - und da sollte man ggf. schauen, ob Bedarf besteht die Darstellung zu glätten oder zu ergänzen. Einverstanden?... --CJB 13:49, 20. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Ich finde schon, dass die Tatsache, dass man in Zukunft einen Vaterschaftstest durchführen kann, der erstmal nichts mit einer Vaterschaftsanfechtung zu tun hat vorallem in diesen Artikel und weniger in den Artikel Vaterschaftsanfechtung gehört. Gruß Stefanwege 14:04, 20. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Schmunzel, was eine "Tatsache" im enzyklopädischen Sinne ist, sollte man schon ordentlicher beachten, wenn man schreibt. Ich habe ja nichts dagegen, dass man das kurz & maßstabgerecht erwähnt. So wie du es gemacht hast, stimmt es wieder nicht und man muss wieder drüber gehen ;-) CJB 15:45, 20. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Mit deiner Variante kann ich weitestgehend leben. Ich habe nur noch die Quellenangabe präzisiert und versucht es etwas verständlicher zu formulieren. Gruß Stefanwege PS: Ich fände eigentlich auch die Erwähnung des Wortes "Mutter" nicht verkehrt - das Bundesverfassungsgericht tu das.

Es kommt auf die gesetzlichen Vertreter oder auf das Kind als Grundrechtsträger an. Die Mutter spielt als solche (als Genitor) darüber hinaus auf einer 2. Ebene eine Rolle - und so sagt es auch auch das Gericht. Wie auch immer, ich denke auf dieser Baustelle sind wir soweit fertig, oder? --CJB 11:44, 21. Feb. 2007 (CET)Beantworten
Ja. Stefanwege 00:51, 22. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Hallo

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Gesehen. -- Andreas Werle 21:32, 25. Feb. 2007 (CET)Beantworten

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-- DuesenBot 16:55, 25. Mär. 2007 (CEST)Beantworten

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--KuhloBot 17:15, 11. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

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Also ich finde nicht, daß es ein vorrangig kommerzieller Weblink ist. Immerhin werden ausführliche Informationen zum Vaterschaftstest geliefert. --Treu 16:58, 22. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

Wir können sowas wie "Preisliste", "Dienstleistungen" in der Leiste lesen, die Seite ist von einem kommerziellen Anbieter und die Informationen beziehen sich ausschließlich auf den "wunderbaren Test" der eigenen Firma. Bitte lies einmal Wikipedia:Weblinks, der Artikel Abstammungsgutachten hat mit diesen Links verschiedenster Anbieter schon eine längere Geschichte hinter sich und man ist immer gleich kohärent mit diesen Links umgegangen. Grüße, --Gleiberg 17:03, 22. Aug. 2007 (CEST)Beantworten
Bitte unterlasse eine wiederholte Einstellung des Links ohne die Diskussion abgewartet und Dich informiert zu haben. --Gleiberg 17:05, 22. Aug. 2007 (CEST)Beantworten
Hmm, ok, ich habe nur auf den hinteren Bereich geschaut, wo über Untersuchungsmethoden und Abschnitte der DNA etc. berichtet wurde. Oben ist es natürlich ein kommerzieller Link. Schade auch. --Treu 17:07, 22. Aug. 2007 (CEST)Beantworten
Bitte keine Doppelposts, sonst kann ich nicht diskutieren. ;-) --Treu 17:07, 22. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

Der Artikel bezieht sich fast ausschließlich auf Vaterschaftstests. Der Artikel heißt aber "Abstammungsgutachten". Hierzu gehören deutlich mehr und andere Aspekte als die der Vaterschaft. Ich hätte als Suchender mehr Differenzierung und Präzision erwartet, während dieser Artikel in Gänze in den Stichpunkt "Vaterschaftstest" gehört. Abstammungstests spielen eine große Rolle in Fragen der Migration, Genealogie und Genforschung und ich hätte mir Antworten auf die Fragen erhofft, inwieweit man verwandtschaftliche Beziehungen Bruder, Schwester, Cousine, Eltern (auch Mütter) eindeutig beweisen kann. Vielleicht könnte man das gelegentlich redigieren.

grüße j.