Diskussion:Accidentalia negotii

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Letzter Kommentar: vor 11 Monaten von Stephan Klage in Abschnitt Eintrag 1
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Eintrag 1

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Also gem. § 2 TVöD gilt, dass Nebenabreden schriftlich festgehalten werden müssen. Ansonsten Nichtigkeit gem. § 125 BGB. Mehr kann ich dazu nicht sagen. Da muss jemand anderes weiterhelfen --80.143.70.241 14:21, 8. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Nebenabrede in Arbeitsverträgen werden nicht erklärt! Bitte ändert das einer!!!!! [anonym]
Das Lemma ist in seiner Gänze unverständlich und erfordert einer kompletten Überarbeitung. --46.198.118.91 19:41, 21. Nov. 2014 (CET)Beantworten
Den letzten Beitrag greife ich auf. Die Passagen zu den dissentiven Erscheinungsformen der Willensmängel sind kein Problem der Nebenabreden allein, sie tauchen ebenso selbstverständlich bei den kardinalen Eigenschaften eines Vertrages, den essentialia negotii auf. Ich die Ausführungen dazu gelöscht. Sie werden unter Einigungsmangel erläutert und ausgeführt, weshalb ein Link nach dorthin vollkommen genügt. Klassische Nebenabreden, wie sie begrifflich erfasst werden, sind vornehmlich Bedingungen, wie etwa Lieferbedingungen. Dazu gehört das Arsenal der aufschiebenden / auflösenden Bedingungen. Geändert. --Stephan Klage (Diskussion) 09:53, 29. Dez. 2023 (CET)Beantworten