Diskussion:Alcohol 120%/Archiv
Backups
Also kann man damit jetzt Backups brennen, ja oder nein? Falls ja, dann ist "Außerdem, kann Alcohol 120% bis zu 31 virtuelle Laufwerke emulieren, in die man CD/DVD-Images einbinden (mounten) kann, welche das Brennen auf CD/DVD unnötig machen" SO Unsinn. - Yog-S,213.102.107.236 02:35, 16. Apr. 2007 (CEST)
Das Umgehen von Kopierschutzverfahren bei Computersoftware ist in Deutschland nicht verboten. Quelle: UrhG § 69a
Ich habe den Artikel daher angepaßt. --81.210.199.130 22:32, 2. Mai 2008 (CEST)
§ 69a UrhG sagt nix über die Legalität zum Umgehen des Kopierschutzes aus! Im angesprochenen § 69d Abs. 1 bezieht sich die nicht nötige Zustimmung allerdings auf - Zitat Anfang (§ 69c Nr. 1) - das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms - Zitat Ende - sofern Dies notwendig (!) ist.
- § 69a sagt aus, daß §§ 95a bis 95d auf Computersoftware nicht zutreffen. Demzufolge ist ein Kopierschutz und dessen Änderung bei Computersoftware rechtlich nicht geschützt. Ein rechtlicher Schutz bzw. ein Verbot der Umgehung wäre nämlich nur durch §§ 95a bis 95d möglich gewesen, die treffen aber nicht zu. Daher gilt im Umkehrschluß daß eine Umgehung des Kopierschutzes bei Computersoftware auch nicht strafbar ist. Das ganze wird darüberhinaus noch rechtlich durch § 69d (2) gestützt, in dem der Kunde dazu berechtigt ist eine Sicherungskopie anzulegen. Sollte die Sicherungskopie aber nun wegen dem Kopierschutz nicht funktionieren, so stellt dies einen Funktionsfehler in der Software dar, der gemäß § 69d (1) vom Benutzer ohne Zustimmung des Herstellers wiederum behoben werden darf. Der Kopierschutz darf damit also bei Computersoftware entfernt oder umgangen werden, eine Zustimmung des Herstellers ist dazu nicht notwendig--81.210.194.158 06:01, 20. Jun. 2008 (CEST)
- Noch etwas, da §§ 95a bis 95d auf Computersoftware nicht zutreffen, ist so etwas wie ein Kopierschutz bei Computersoftware für den Gesetzgeber noch nicht einmal existent. Der Kopierschutz wird damit also wegen § 69a zu einfachem Softwarecode degradiert und genau aus dem Grund wird er bei der Sicherungskopie zum einfachen bloßen fehlerhaften Code, sprich Fehler, der natürlich, siehe oben bzw. § 69d (1), behoben werden darf. Man spricht vom Standpunkt der Gesetzgebung bei Computersoftware also nicht einmal mehr von einem Kopierschutz, in einer von dem Computerpogramm eigenständigen Form. --81.210.194.158 06:08, 20. Jun. 2008 (CEST)
Version 4.0
Gibt es nicht schon Version 4.0? Ich glaube die heißt Alcohol 120 % Classic 4.0 Edition Vista.
- Nein, gibt es nicht. Die hohen Versionsnummern wurden vom Franzis-Verlag (dem Distributor der deutschen Kaufhausversion) erfunden, um Kunden, die die internationale Version nicht kennen, erneut zur Kasse zu bitten. Die Originalversion von Alcohol Soft trägt seit Jahren die Nummerierung 1.9 und neuere Versionen unterscheiden sich nur in der Build-Nummer. Von einigen Version des Franzis-Verlags distanziert sich Alcohol Soft im offiziellen Forum inzwischen ausdrücklich. Die Originalversion wird ständig für neue Betriebssysteme weiterentwickelt und muss nicht alle Naselang neu gekauft werden. Man installiert einfach ein kostenloses Update und fertig. Der Franzis-Verlag bringt diese Updates, die sich wie gesagt eigentlich nur in der Build-Nummer unterscheiden, regelmäßig in neuer Verpackung und mit leicht abgeändertem Namen heraus und verkauft sie teurer als die updatebertechtigte internationale Version. Die aktuelle internationale Version 1.9.8.7117 wurde in Deutschland beispielsweise als Version "5.0 Blu-ray" vertrieben und es wurde für Kunden der Version "4.0 Classic Vista" (in Wirklichkeit Version 1.9.6.4719) kein Update angeboten. Eventuell könnte man den Artikel dahingehend ergänzen. --PIGSgrame (Diskussion | Beiträge) 19:34, 5. Feb. 2009 (CET)
Namensgebung "Alcohol"
Was hat es mit dem Namen auf sich? Ergebnis einer feuchtfröhlichen Studentenfeier? Akronym? Anagramm? Abkürzung? Schreibfehler? --Peter2 13:58, 3. Sep. 2010 (CEST)