Diskussion:Alimentationsprinzip
Den letzten Absatz halte ich doch sehr upassend an dieser Stelle. Es gibt schließlich sehr viele Urteile. Warum sollte man nun dieses hier anführen ?
-- Sharkoon87 15:24, 7. Feb. 2008 (CET)
Ernennung als Verwaltungsakt
[Quelltext bearbeiten]Im Artikel wird behauptet, dass die Ernennung von Beamten ein Verwaltungsakt wäre. Kann das bitte jemand überprüfen und/oder eine Quelle dazu finden? Ich hege leichten Zweifel, da ich bei der Ernennung i.A. keine Außenwirkung erkennen kann. --JoanFine (Diskussion) 08:26, 2. Mai 2017 (CEST)
- Ja, das ist richtig. Außenwirkung hat sie gegenüber der Person, die ernannt wird - diese erhält dadurch eben die Rechte und Pflichten eines Beamten. --Mark (Diskussion) 08:39, 2. Mai 2017 (CEST)
Okay, verstanden. Ich war nur irritiert, weil der WP-Artikel Ernennung (wo es eigentlich präziser beschrieben sein sollte) den Verwaltungsakt nicht erwähnt. --JoanFine (Diskussion) 09:53, 2. Mai 2017 (CEST)
- BK: Die Ernennung ergibt sich aus dem § 7 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) allgemein, ggf. detaillierter in den Landesbeamtengesetzen. Im Übrigen gilt immer § 40 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), auch wenn es nicht ausdrücklich erwähnt wird.--Rote4132 (Diskussion) 10:06, 2. Mai 2017 (CEST)
Erledigt
Abstandsgebot
[Quelltext bearbeiten]Im Gesetzgebungsverfahren der zweiten Wahlperiode des Deutschen Bundestages 1953 in der Drucksache 3638 in den §§ 46, 47 [1] beziffert: § 46 (1) Die Endgrundgehälter der Besoldungsgruppen A 1, A 5, A 9 und A 13 müssen sich zueinander verhalten wie 100:120:200:330. und § 47 (1) Für die Anfangsgrundgehälter der Besoldungsgruppen A 1, A 5, A 9 und A 13 gelten die folgenden Hundertsätze der jeweiligen Endgrundgehälter als Höchstsätze: Besoldungsgruppen A 1 und A 5 siebzig vom Hundert, Besoldungsgruppen A 9 und A 13 sechzig vom Hundert. § 46 Abs. 2 gilt. --Karl 3 (Diskussion) 16:56, 5. Jun. 2022 (CEST)
Grundsicherungsniveau => Hartz 4 => Bürgergeld
[Quelltext bearbeiten]Seit Ende 2021 ist beim BVerfG (VGH Kassel (1. Senat), Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 30.11.2021 – 1 A 863/18) eine Prüfung der Besoldungshöhe anhängig. Vgl. hierzu auch F.A.Z. vom 13.04.2022 "Besoldung in Hessen - Beamte fordern mehr Geld". Wenn jetzt eine deutliche Erhöhung [2] der Hartz 4-Sätze angestrebt wird, wirkt sich das zeitversetzt auch auf die Beamtenbezüge von A 4 - B 11 aus? Ggf. auch auf die Pensionen? --Karl 3 (Diskussion) 12:54, 22. Jul. 2022 (CEST)
- Das entspräche der Vorstellung von Interessenverbänden, ist aber keineswegs zwingend. Man kann auch familienbezogene Leistungen nur für untere Besoldungsgruppen verändern oder weitere Besoldungsgruppen streichen usw. Siehe aktuelle Gesetzesvorhaben des Jahres 2023. --Lexberlin (Diskussion) 01:20, 12. Sep. 2023 (CEST)
- Das was Sie schreiben ist schlicht Unsinn, genau wie der Verweis auf unausgereifte und höchstwahrscheinlich verfassungswidrie Referentenentwürfe. Wenn familienbezogene Leistungen nach Besoldungsgruppe gestaffelt wären, müsste die verfassungskonforme Staffelung genau anders herum erfolgen. Das bedeutet mit steigender Besoldungsgruppe müsste auf Grund der Steuerprogression auch der Familienzuschlag steigen , da der Familienzuschlag nicht die Ämterwertigkeit wiederspiegelt, wohl aber die Nettoalimentierung der Angehörigen unterschiedlich ausfiele. Auch aus dem dem Grundsatz der Amtsangemessenheit ließe sich eine Steigerung diese Bezügbestandteile mit der Besoldungsgruppe rechtfertigen, da das Amt mit gesellschaftlichem Status und damit unterschiedlichem Alimentierungsbedarf einhergeht, um den Status zu ermöglichen. --8.36.54.54 18:46, 24. Jun. 2024 (CEST)
- Zum Beispiel regelt das geltende(!) Sächsische Besoldungsgesetz in Anlage 6 zu § 39 Erhöhungsbeträge zum sonst gleichen Kinderzuschlag nur für die Besoldungsgruppe A 5. Das können Sie gerne einer verfassungsgerichtlichen Prüfung zuführen. Kinderzuschläge, die für höhere Besoldungsgruppen höher sein sollen als für niedrigere, hat noch kein Verfassungsgericht gefordert. Solange es dabei bleibt, handelt es sich allenfalls um Forderungen von Interessengruppen. --Lexberlin (Diskussion) 15:42, 25. Jun. 2024 (CEST)
- Das was Sie schreiben ist schlicht Unsinn, genau wie der Verweis auf unausgereifte und höchstwahrscheinlich verfassungswidrie Referentenentwürfe. Wenn familienbezogene Leistungen nach Besoldungsgruppe gestaffelt wären, müsste die verfassungskonforme Staffelung genau anders herum erfolgen. Das bedeutet mit steigender Besoldungsgruppe müsste auf Grund der Steuerprogression auch der Familienzuschlag steigen , da der Familienzuschlag nicht die Ämterwertigkeit wiederspiegelt, wohl aber die Nettoalimentierung der Angehörigen unterschiedlich ausfiele. Auch aus dem dem Grundsatz der Amtsangemessenheit ließe sich eine Steigerung diese Bezügbestandteile mit der Besoldungsgruppe rechtfertigen, da das Amt mit gesellschaftlichem Status und damit unterschiedlichem Alimentierungsbedarf einhergeht, um den Status zu ermöglichen. --8.36.54.54 18:46, 24. Jun. 2024 (CEST)